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BGH Beschluss vom 04.08.2004 – 5 StR 311/04

5. Strafsenat

5 StR 311/04

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 4. August 2004 in der Strafsache gegen

wegen Betruges

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. August 2004

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Berlin vom 18. Februar 2004 wird nach § 349 Abs. 2

StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Der Senat weist darauf hin, daß das tatrichterliche Urteil eine – im Verfahren

neue – Einheit bildet, so daß es in sogenannten Punktesachen durch ein ur-

teilseigenes, in sich geschlossenes System der Zählung der Fälle zu struktu-

rieren ist (BGH NStZ 1994, 400; BGH bei Kusch NStZ 1997, 72).

Basdorf Häger Gerhardt

Raum Brause