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BGH Beschluss vom 04.08.2004 – 5 StR 311/04
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 4. August 2004 in der Strafsache gegen
wegen Betruges
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. August 2004
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Berlin vom 18. Februar 2004 wird nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Der Senat weist darauf hin, daß das tatrichterliche Urteil eine – im Verfahren
neue – Einheit bildet, so daß es in sogenannten Punktesachen durch ein ur-
teilseigenes, in sich geschlossenes System der Zählung der Fälle zu struktu-
rieren ist (BGH NStZ 1994, 400; BGH bei Kusch NStZ 1997, 72).
Basdorf Häger Gerhardt
Raum Brause