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BGH Beschluss vom 04.08.2004 – XII ZR 108/03

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

4. August 2004

in dem Rechtsstreit

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. August 2004 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick und Prof. Dr. Wagenitz, die

Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose

beschlossen:

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird die Revision

gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Naumburg vom 6. Mai 2003 im Kostenpunkt und insoweit zuge-

lassen, als zum Nachteil des Klägers entschieden worden ist.

Beschwerdewert: 49.082 €

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig, weil eine Entscheidung des

Revisionsgerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforder-

lich ist, § 543 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative ZPO. Sie ist auch begründet.

I.

Das Landgericht hatte der Klage des Klägers weitgehend stattgegeben.

Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten begründete diese mit Schrift-

satz vom 19. Februar 2003, der dem Kläger am 25. Februar 2003 zugestellt

wurde. Mit am 20. März 2003 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz legte der

Kläger Anschlußberufung ein, mit der er klageerweiternd Zahlung weiterer

49.084,02 € verlangt.

Das Berufungsgericht wies die Berufung der Beklagten als unbegründet

zurück und verwarf die Anschlußberufung des Klägers mit der Begründung, sie

sei nicht innerhalb der Frist des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO eingelegt worden.

Der Tatbestand des Berufungsurteils enthält die Feststellung, die Beru-

fungsschrift der Beklagten sei dem Kläger am 23. Januar 2003 zugestellt wor-

den. Feststellungen zum Zeitpunkt der Zustellung der Berufungsbegründungs-

schrift, der sich aus dem bei den Akten befindlichen Empfangsbekenntnis er-

gibt, enthält das Urteil nicht.

II.

Nach § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist die Anschließung an eine Berufung

des Gegners bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung der Berufungs-

begründungsschrift zulässig und nach Absatz 3 dieser Vorschrift in der An-

schlußschrift zu begründen. Die Anschlußberufung des Klägers genügt diesen

Anforderungen.

Soweit das Berufungsgericht sie gleichwohl wegen Nichteinhaltung der

Frist als unzulässig verworfen hat, ist es ersichtlich davon ausgegangen, die

Monatsfrist des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO beginne bereits mit der Zustellung der

Berufungsschrift, was sich daraus ergibt, daß es nur zum Zeitpunkt dieser Zu-

stellung Feststellungen getroffen hat.

Diese Auffassung ist mit dem Gesetz schlechthin unvereinbar und ver-

letzt den Kläger in seinem Verfahrensgrundrecht auf eine Sachentscheidung

über seinen klageerweiternden Antrag. Dies bedarf zur Sicherung einer einheit-

lichen Rechtsprechung der Korrektur durch das Revisionsgericht.

Hahne Sprick Wagenitz

Vézina

Bundesrichter Dose ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben

Hahne