BGH Urteil vom 04.08.2004 – XII ZR 168/03
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
4. August 2004
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. August 2004 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick und Prof. Dr. Wagenitz, die
Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose
beschlossen:
I.
Die Beschwerdeführer werden auf Bedenken gegen die Statthaftigkeit
der Nichtzulassungsbeschwerde hingewiesen, soweit diese die im Schlußurteil
des 12. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 20. Februar 2003 enthal-
tene Entscheidung zur Hauptsache betrifft, da insoweit die Beschwer von
20.000 € (§ 26 Nr. 8 EGZPO) nicht überschritten ist.
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum früheren Pro-
zeßrecht war in Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche die
Revision gegen ein Schlußurteil, das die Kostenentscheidung für ein vorange-
gangenes, ebenfalls angefochtenes Teilurteil enthält, als zulassungsfreie Revi-
sion auch dann zulässig, wenn der Wert der Beschwer 60.000 DM (vgl. § 546
Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F.) nicht überstieg (vgl. BGH, Urteil vom 3. November
1992 - X ZR 83/90 - NJW 1993, 1063, 1066; BGHZ 20, 253, 254).
Begründet wurde dies damit, daß das Schlußurteil nur eine Ergänzung
des zuvor erlassenen Teilurteils ist und infolgedessen in diesem Umfang mit
dem Teilurteil ein einheitliches untrennbares Ganzes bildet, weil die Kostenent-
scheidung notwendige Folge der Entscheidung in der Hauptsache ist. In diesem
Fall standen der Anfechtung der Kostenentscheidung weder § 99 Abs. 1 ZPO
noch das Nichterreichen der in § 546 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F. bezeichneten Be-
schwer entgegen.
Allerdings ist den unter Anwendung des vor 2002 geltenden Rechts er-
gangenen Entscheidungen zu entnehmen, daß das Erreichen dieser Wertgren-
ze nur hinsichtlich der Anfechtung der Kostenentscheidung entbehrlich war.
Hingegen wurde eine im Schlußurteil zugleich enthaltene Verurteilung zu wert-
mäßig nicht revisiblen Zinsen als nicht mit der Revision anfechtbar angesehen,
weil diese ein selbständiges Teilurteil darstelle (vgl. BGH, Beschluß vom
29. September 1983 - VII ZR 212/82, VII ZR 290/82 - NJW 1984, 495, 496;
BGHZ 29, 126, 127 f.).
b) Diese Grundsätze finden auch im Rahmen des durch die Zivilprozeß-
reform geschaffenen neuen Rechts entsprechende Anwendung, insbesondere
für die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 ZPO. Infolgedessen kann die Nichtzulassung
der Revision in einem Schlußurteil hinsichtlich der darin enthaltenen Entschei-
dung zur Hauptsache mit der Nichtzulassungsbeschwerde nur dann angefoch-
ten werden, wenn die mit der Revision insoweit geltend zu machende Beschwer
20.000 € übersteigt, und zwar auch dann, wenn hinsichtl
ich der Kostenent-
scheidung des Schlußurteils die Nichtzulassungsbeschwerde ohne eine solche
Begrenzung eröffnet ist.
II.
Der Senat regt an, zu erwägen, die Nichtzulassungsbeschwerde zurück-
zunehmen.
Insoweit kann dahinstehen, ob die Nichtzulassungsbeschwerde hinsicht-
lich der Kostenentscheidung des Schlußurteils weiterhin zulässig ist, nachdem
der Senat die Revision gegen das Teilurteil (XII ZR 108/01) durch Beschluß
vom heutigen Tage nicht angenommen hat, so daß gegen das Teilurteil jetzt
kein Rechtsmittel mehr anhängig ist (vgl. Zöller/Herget ZPO 24. Aufl. § 99
Rdn. 10 m.N.).
Jedenfalls könnte auch nach Zulassung der Revision hinsichtlich der Ko-
stenentscheidung des Schlußurteils und im Falle ihrer Aufhebung (und Zurück-
verweisung der Sache im Umfang der Aufhebung) eine vom Berufungsgericht
erneut zu treffende Kostenentscheidung nicht anders lauten, da sowohl die Ent-
scheidung zur Hauptsache im Teilurteil (nach Nichtannahme der Revision) als
auch die Entscheidung zur Hauptsache im Schlußurteil (wegen insoweit fehlen-
der Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde) rechtskräftig sind.
Hahne
Sprick
Wagenitz
Vézina
Dose