Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 06.08.2004 – 2 StR 282/04

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

6. August 2004

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 6. August 2004 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Trier vom 24. März 2004 im Strafausspruch mit den zu-

gehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs ei-

nes Kindes in elf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und

sechs Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich die Revision des Angeklagten

mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Strafausspruchs;

im übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Der Strafausspruch hat keinen Bestand. Das Landgericht hat es ver-

säumt, für die Fälle 5 und 7 Einzelstrafen festzusetzen. Auch im übrigen sind

die Strafzumessungsgründe lückenhaft und widersprüchlich. Während das

Landgericht in den Fällen 1, 2 und 8 minder schwere Fälle des sexuellen

Mißbrauchs angenommen hat, hat es den Fall 7 auch an dieser Stelle des Ur-

teils nicht erwähnt, obwohl die Tathandlung derjenigen im Fall 8 entspricht.

Demgegenüber hat das Landgericht für den Fall 2 zwei Einzelstrafen festge-

setzt, eine solche von sechs Monaten und eine von einem Jahr Freiheitsstrafe.

In den Fällen 4 und 6 der Urteilsgründe hat es ohne nähere Begründung unter-

schiedlich hohe Einzelstrafen verhängt, obwohl der Angeklagte dieselbe Tat-

handlung an demselben Opfer nur an einer anderen Stelle seiner Wohnung

vorgenommen hat. In den Fällen 6 und 8 hat das Landgericht hingegen gleich

hohe Strafen verhängt, obwohl es im Fall 8 – offenbar wegen der weniger in-

tensiven Tathandlung – den Strafrahmen des minder schweren Falles des

§ 176 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt hat. Dies führt zur Aufhebung aller Einzel-

strafen, auch in den Fällen 1, 3, 9 bis 11 der Urteilsgründe, um dem neuen Tat-

richter die Möglichkeit einer in sich abgewogenen Strafzumessung zu geben.

Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich darauf hin, daß

der Gesamtstrafausspruch im schriftlichen Urteil eingehend zu begründen ist,

wenn sich eine hohe Gesamtstrafe auffallend von der Einsatzstrafe entfernt

(vgl. BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 8). Dies gilt hier zumal deshalb, weil

das Landgericht zur Begründung der Höhe der Gesamtfreiheitsstrafe über die

in Bezug genommenen Strafzumessungsgründe hinaus, die lediglich zu milden

Einzelstrafen geführt haben, zusätzlich nur weitere Milderungsgründe ange-

führt hat.

Rissing-van Saan Bode Otten

Fischer Roggenbuck