BGH Beschluss vom 06.08.2004 – 2 StR 282/04
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
6. August 2004
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 6. August 2004 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Trier vom 24. März 2004 im Strafausspruch mit den zu-
gehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs ei-
nes Kindes in elf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und
sechs Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich die Revision des Angeklagten
mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Strafausspruchs;
im übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Der Strafausspruch hat keinen Bestand. Das Landgericht hat es ver-
säumt, für die Fälle 5 und 7 Einzelstrafen festzusetzen. Auch im übrigen sind
die Strafzumessungsgründe lückenhaft und widersprüchlich. Während das
Landgericht in den Fällen 1, 2 und 8 minder schwere Fälle des sexuellen
Mißbrauchs angenommen hat, hat es den Fall 7 auch an dieser Stelle des Ur-
teils nicht erwähnt, obwohl die Tathandlung derjenigen im Fall 8 entspricht.
Demgegenüber hat das Landgericht für den Fall 2 zwei Einzelstrafen festge-
setzt, eine solche von sechs Monaten und eine von einem Jahr Freiheitsstrafe.
In den Fällen 4 und 6 der Urteilsgründe hat es ohne nähere Begründung unter-
schiedlich hohe Einzelstrafen verhängt, obwohl der Angeklagte dieselbe Tat-
handlung an demselben Opfer nur an einer anderen Stelle seiner Wohnung
vorgenommen hat. In den Fällen 6 und 8 hat das Landgericht hingegen gleich
hohe Strafen verhängt, obwohl es im Fall 8 – offenbar wegen der weniger in-
tensiven Tathandlung – den Strafrahmen des minder schweren Falles des
§ 176 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt hat. Dies führt zur Aufhebung aller Einzel-
strafen, auch in den Fällen 1, 3, 9 bis 11 der Urteilsgründe, um dem neuen Tat-
richter die Möglichkeit einer in sich abgewogenen Strafzumessung zu geben.
Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich darauf hin, daß
der Gesamtstrafausspruch im schriftlichen Urteil eingehend zu begründen ist,
wenn sich eine hohe Gesamtstrafe auffallend von der Einsatzstrafe entfernt
(vgl. BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 8). Dies gilt hier zumal deshalb, weil
das Landgericht zur Begründung der Höhe der Gesamtfreiheitsstrafe über die
in Bezug genommenen Strafzumessungsgründe hinaus, die lediglich zu milden
Einzelstrafen geführt haben, zusätzlich nur weitere Milderungsgründe ange-
führt hat.
Rissing-van Saan Bode Otten
Fischer Roggenbuck