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BGH Beschluss vom 10.08.2004 – 3 StR 209/04

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 209/04

BESCHLUSS

vom

10. August 2004

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-

führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 10. Au-

gust 2004 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Lüneburg vom 13. Januar 2004 im Ausspruch über die

Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "schwerer räuberischer

Erpressung in zwei Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, wegen

schweren Raubes und wegen räuberischer Erpressung" unter Auflösung der

Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Stade vom 3. Juni 2003

und unter Einbeziehung der Einzelstrafe aus diesem Urteil zur Gesamtfrei-

heitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es die

Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Harburg vom 29. Oktober

2002 aufrechterhalten. Von einem weiteren Tatvorwurf hat es den Angeklagten

freigesprochen.

Gegen seine Verurteilung richtet sich die Revision des Angeklagten, die

er auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts stützt.

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat

zum Schuldspruch und zum Ausspruch über die verhängten Einzelstrafen

(Freiheitsstrafen von zweimal drei und zweimal zwei Jahren) aus den zutref-

fenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen

Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Hingegen erweist sich die Gesamtstrafenbildung als rechtsfehlerhaft.

Das Landgericht hätte die Einzelstrafe von elf Monaten aus dem Urteil

des Landgerichts Stade vom 3. Juni 2003 nicht gemäß § 55 StGB in die von

ihm gebildete Gesamtstrafe einbeziehen dürfen. Die mit der einbezogenen

Strafe abgeurteilte Tat hatte der Angeklagte am 30. August 2002 und damit vor

dem Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Harburg vom 29. Oktober 2002 began-

gen. Dementsprechend hatte das Landgericht Stade zutreffend aus der von

ihm verhängten Freiheitsstrafe von elf Monaten und der vom Amtsgericht Ham-

burg-Harburg verhängten Geldstrafe von 40 Tagessätzen eine nachträgliche

Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten und zwei Wochen gebildet. Wegen der

Maßgeblichkeit der jeweils frühesten unerledigten Vorverurteilung begründet

das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Harburg eine Zäsur (vgl. Schäfer, Praxis

der Strafzumessung 3. Aufl. Rdn. 685). Da die hier abgeurteilten Taten erst

nach dieser Zäsur im Februar 2003 begangen wurden, kommt eine nachträgli-

che Gesamtstrafenbildung mit der vom Landgericht Stade verhängten Frei-

heitsstrafe nicht in Betracht (vgl. BGHSt 32, 190, 193; BGHR StGB § 55 Abs. 1

Satz 1 Zäsurwirkung 1, 4, 6; Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl. § 55 Rdn. 9 ff.).

Durch die fehlerhafte Gesamtstrafenbildung ist der Angeklagte auch beschwert,

weil er damit den Vorteil der Strafaussetzung zur Bewährung hinsichtlich der

Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten und zwei Wochen verloren hat.

Daher muß das Urteil im Gesamtstrafenausspruch mit den zugehörigen

Feststellungen aufgehoben werden. Als Folge dieser Aufhebung erlangt der

Gesamtstrafenausspruch im Urteil des Landgerichts Stade vom 3. Juni 2003,

durch das der Angeklagte zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfrei-

heitsstrafe von elf Monaten und zwei Wochen verurteilt worden ist, wieder

Wirksamkeit.

Der neue Tatrichter wird aus den im angefochtenen Urteil rechtsfehler-

frei festgesetzten Einzelfreiheitsstrafen (zweimal drei Jahre und zweimal zwei

Jahre) eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden haben. Wegen des Verschlechte-

rungsverbots gemäß § 358 Abs. 2 StPO darf die neu zu bildende Gesamtfrei-

heitsstrafe nur so hoch bemessen werden, daß sie zusammen mit der im Urteil

des Landgerichts Stade verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten und

zwei Wochen die im angefochtenen Urteil festgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe

von fünf Jahren und sechs Monaten nicht übersteigt (vgl. BGHR StGB § 55

Abs. 1 Satz 1 Fehler 1; Tröndle/Fischer, aaO Rdn. 19). Sie darf daher - unter

Beachtung des § 39 StGB - nicht höher als vier Jahre und sechs Monate sein.

Da sich das Verfahren nur noch gegen einen Erwachsenen richtet, war

die Sache an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückzuverwei-

sen.

Tolksdorf Pfister von Lie-

nen

Becker Hubert