Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 10.08.2004 – 3 StR 243/04

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 243/04

BESCHLUSS

vom

10. August 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Brandstiftung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-

führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 10. Au-

gust 2004 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der auswär-

tigen großen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers

vom 29. März 2004 im Maßregelausspruch mit den zugehöri-

gen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Brandstiftung und Sachbe-

schädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten

verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an-

geordnet. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der vom Angeklagten erho-

benen Sachrüge hat zum Schuld- und zum Strafausspruch keinen

durchgreifenden Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben. Die Anordnung der

Maßregel hält der rechtlichen Nachprüfung hingegen nicht stand. Die

Feststellungen sind nicht geeignet, die Anordnung der Unterbringung in einem

nicht geeignet, die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen

Krankenhaus gemäß § 63 StGB zu tragen.

Diese setzt neben der positiven Feststellung einer auf einem länger an-

dauernden, nicht nur vorübergehenden geistigen Defekt beruhenden Schuldun-

fähigkeit (§ 20 StGB) oder erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit (§ 21

StGB) voraus, daß die unterzubringende Person eine rechtswidrige Tat began-

gen hat, die auf den die Annahme der §§ 20, 21 StGB rechtfertigenden dauer-

haften Defekt zurückzuführen ist, d. h. mit diesem in einem ursächlichen und

symptomatischen Zusammenhang steht. Schließlich muß die Gesamtwürdi-

gung von Tat und Täter ergeben, daß - aufgrund des zur Schuldunfähigkeit

oder erheblich verminderten Schuldfähigkeit führenden Zustandes - eine über

die bloße Möglichkeit hinausgehende Wahrscheinlichkeit weiterer erheblicher

rechtswidriger Taten besteht (st. Rspr.; BGH NStZ-RR 2003, 232 m. w. N.).

Das Landgericht hat seine Überzeugung, die Steuerungsfähigkeit des

Angeklagten sei bei Begehung der Taten erheblich vermindert gewesen (§ 21

StGB) und dieser sei aufgrund dieses Zustands für die Allgemeinheit gefährlich

(§ 63 StGB), damit begründet, der Angeklagte leide "unter einer schweren Psy-

chose oder einer schwersten Persönlichkeitsstörung im Sinne einer Borderline-

Persönlichkeit" (UA S. 11, 16). Damit sind die Voraussetzungen einer Unter-

bringung nach § 63 StGB nicht hinreichend dargelegt.

Grundsätzlich muß festgestellt werden, auf welchem der in § 20 StGB

genannten Eingangsmerkmale der für die Unterbringung notwendige länger

andauernde Zustand des Angeklagten beruht (Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl.

§ 63 Rdn. 7 f.). Nur in Ausnahmefällen kann dies offenbleiben (vgl. BGH

NStZ-RR 2003, 169). Ob ein solcher Fall gegeben ist, vermag der Senat ange-

sichts der unzureichenden Darlegungen im angefochtenen Urteil nicht festzu-

stellen.

Schließt sich das Landgericht - wie hier - ohne weitere eigene Erwägun-

gen den Ausführungen des Sachverständigen an, muß es im Urteil die wesent-

lichen Anknüpfungstatsachen und Darlegungen des Sachverständigen bei der

Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten so wiedergeben, wie dies

zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit er-

forderlich ist (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 232 m. w. N.). Hierzu reichen die tat-

sächlichen Angaben, die das Landgericht bei der Erörterung der Schuldfähig-

keit des Angeklagten macht (UA S. 10 f.), nicht aus. Dies gilt auch, wenn man

sie in Zusammenhang mit den Wertungen des Gutachters betrachtet, die das

Landgericht im Zusammenhang mit der Erörterung der Gefährlichkeit des An-

geklagten mitteilt (UA S. 16). Für diese Wertungen fehlt es in dem Urteil an

tragfähigen tatsächlichen Feststellungen.

Über die Maßregel muß deshalb erneut befunden werden. Dabei wird

der neue Tatrichter auch Gelegenheit haben, Art und Anlaß der bisher vom

Angeklagten begangenen Aggressionsdelikte darzustellen sowie Feststellun-

gen über den Umfang des angeblich vom Angeklagten in der Vergangenheit

betriebenen Rauschmittelmißbrauchs zu treffen.

Tolksdorf Pfister von Lienen

Becker Hubert