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BGH Beschluss vom 10.08.2004 – 3 StR 263/04
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. August 2004
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-
führers und des Generalbundesanwalts am 10. August 2004 gemäß § 349
Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Oldenburg vom 14. Mai 2004 mit den zugehörigen Feststel-
lungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des
Landgerichts Hildesheim zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht Oldenburg hatte den Angeklagten wegen gefährlicher
Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Auf die Re-
vision des Angeklagten hat der Senat den Strafausspruch wegen fehlerhafter
Strafzumessungserwägungen aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Im
zweiten Durchgang hat das Landgericht gegen den Angeklagten eine Frei-
heitsstrafe von vier Jahren verhängt. Hiergegen hat dieser erneut Revision
eingelegt, die mit der Sachrüge wiederum Erfolg hat.
Nach den Feststellungen erreichte den nicht vorbestraften Angeklagten,
der gerade in einer Sporthalle an einem Fußballturnier teilnahm, der Hilferuf
seines vor der Halle befindlichen Schwagers, er werde von zwei Männern ge-
schlagen, die den Angeklagten bereits auf seinem Weg zum Fußballturnier
ohne Anlaß in aggressiver Weise verfolgt und beschimpft und damit eine
Schlägerei ausgelöst hatten. Der Angeklagte und sein Bruder eilten darauf
nach außen, um ihrem Schwager zu helfen, weitere Veranstaltungsteilnehmer
folgten ihnen. Vor der Halle riß der Angeklagte aus einem Gartenzaun einen
Holzpfahl und stellte einen der Angreifer aufgebracht zur Rede, wobei sich sei-
ne Erregung noch steigerte, als ihn dieser, wie schon zuvor u. a. mit Worten
wie "Arschloch" beschimpfte. Daraufhin schlug der Angeklagte mit dem Pfahl in
Richtung der Körperseite seines etwa einen Kopf größeren Gegners, traf ihn
jedoch am Kopf, weil dieser sich in diesem Augenblick etwas abwandte und
bückte. Sein Kontrahent erlitt ein subdurales Hämatom und fiel auf das Pflas-
ter. Der Angeklagte war über die Konsequenz seines Schlages erschrocken
und rannte davon. Der Geschädigte mußte sich einer Notoperation am Schädel
unterziehen und befand sich mehrere Wochen im Koma. Nach den im zweiten
Durchgang getroffenen ergänzenden Feststellungen besteht beim Geschädig-
ten eine linksseitige Lähmung von Dauer mit sehr erheblichen Beeinträchtigun-
gen seiner Körperfunktionen.
Die Strafkammer hat erneut den Regelstrafrahmen des § 224 Abs. 1
StGB zugrunde gelegt und einen minder schweren Fall nach dieser Vorschrift
im Hinblick auf die dauerhaften sehr schweren Schädigungen verneint.
Der Strafausspruch hält wiederum einer rechtlichen Nachprüfung nicht
stand, da die Strafzumessungserwägungen besorgen lassen, die Strafkammer
habe den mehrfachen Provokationen des Geschädigten nicht das vom Gesetz
gewollte Gewicht beigemessen.
Zwar hat das Landgericht ausdrücklich berücksichtigt, daß der Ange-
klagte im Vorfeld des Tatgeschehens von dem Geschädigten und dem Zeugen
H.
zweimal grundlos und in erheblichem Maße provoziert und dabei zunächst
von beiden beschimpft und förmlich gejagt worden ist und daß danach ein An-
griff der beiden gegen den bislang unbeteiligten Schwager des Angeklagten
erfolgte. Schließlich konnte es nicht ausschließen, daß der Angeklagte unmit-
telbar vor dem Schlag vom Geschädigten erneut beleidigt worden ist.
Derartigen schwerwiegenden Provokationen mißt das Gesetz eine er-
hebliche Bedeutung zu. In Fällen des provozierten Totschlags ist nach § 213
Alt. 1 StGB die Strafrahmenmilderung zwingend. Hätte der Angeklagte daher,
wie das mit der Anklage angenommen worden war, mit bedingtem Tötungsvor-
satz zugeschlagen, hätte trotz der erheblichen Folgen ein minder schwerer Fall
nach § 213 StGB angenommen werden müssen. Wäre die dauerhafte linkssei-
tige Lähmung des Geschädigten bereits im ersten Durchgang feststellbar ge-
wesen, hätte eine Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung nach § 226
Abs. 1 StGB erfolgen müssen. Bei der danach gebotenen Prüfung, ob ein min-
der schwerer Fall nach § 226 Abs. 3 StGB gegeben ist, hätte wiederum eine
Bejahung im Hinblick auf die erheblichen Provokationen mehr als nahe gele-
gen. Dabei hätte die ein Tatbestandsmerkmal erfüllende schwere Körperverlet-
zung (Lähmung) im Hinblick auf § 46 Abs. 3 StGB nicht strafschärfend berück-
sichtigt werden dürfen. Soweit darüber hinausgehende, zusätzliche Schäden
gegeben sind, hätte aber andererseits berücksichtigt werden müssen, daß der
Angeklagte nicht vorbestraft, voll geständig und reumütig ist und in das Ge-
schehen ohne jede eigene Schuld zunächst als Opfer der kriminellen Verhal-
tensweisen des Geschädigten und des Zeugen H. verwickelt worden ist.
Bei dem sich danach ergebenden Strafrahmen von sechs Monaten bis fünf
Jahren läge die verhängte Freiheitsstrafe von vier Jahren nahe an der Höchst-
grenze, was nach Sachlage kaum vertretbar erscheint.
Der Senat macht von § 354 Abs. 2 StPO Gebrauch und verweist die Sa-
che an eine Strafkammer des Landgerichts Hildesheim zurück.
Tolksdorf Winkler Pfister
von Lienen Hubert