Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 10.08.2004 – 3 StR 263/04

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 263/04

BESCHLUSS

vom

10. August 2004

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-

führers und des Generalbundesanwalts am 10. August 2004 gemäß § 349

Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Oldenburg vom 14. Mai 2004 mit den zugehörigen Feststel-

lungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des

Landgerichts Hildesheim zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht Oldenburg hatte den Angeklagten wegen gefährlicher

Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Auf die Re-

vision des Angeklagten hat der Senat den Strafausspruch wegen fehlerhafter

Strafzumessungserwägungen aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Im

zweiten Durchgang hat das Landgericht gegen den Angeklagten eine Frei-

heitsstrafe von vier Jahren verhängt. Hiergegen hat dieser erneut Revision

eingelegt, die mit der Sachrüge wiederum Erfolg hat.

Nach den Feststellungen erreichte den nicht vorbestraften Angeklagten,

der gerade in einer Sporthalle an einem Fußballturnier teilnahm, der Hilferuf

seines vor der Halle befindlichen Schwagers, er werde von zwei Männern ge-

schlagen, die den Angeklagten bereits auf seinem Weg zum Fußballturnier

ohne Anlaß in aggressiver Weise verfolgt und beschimpft und damit eine

Schlägerei ausgelöst hatten. Der Angeklagte und sein Bruder eilten darauf

nach außen, um ihrem Schwager zu helfen, weitere Veranstaltungsteilnehmer

folgten ihnen. Vor der Halle riß der Angeklagte aus einem Gartenzaun einen

Holzpfahl und stellte einen der Angreifer aufgebracht zur Rede, wobei sich sei-

ne Erregung noch steigerte, als ihn dieser, wie schon zuvor u. a. mit Worten

wie "Arschloch" beschimpfte. Daraufhin schlug der Angeklagte mit dem Pfahl in

Richtung der Körperseite seines etwa einen Kopf größeren Gegners, traf ihn

jedoch am Kopf, weil dieser sich in diesem Augenblick etwas abwandte und

bückte. Sein Kontrahent erlitt ein subdurales Hämatom und fiel auf das Pflas-

ter. Der Angeklagte war über die Konsequenz seines Schlages erschrocken

und rannte davon. Der Geschädigte mußte sich einer Notoperation am Schädel

unterziehen und befand sich mehrere Wochen im Koma. Nach den im zweiten

Durchgang getroffenen ergänzenden Feststellungen besteht beim Geschädig-

ten eine linksseitige Lähmung von Dauer mit sehr erheblichen Beeinträchtigun-

gen seiner Körperfunktionen.

Die Strafkammer hat erneut den Regelstrafrahmen des § 224 Abs. 1

StGB zugrunde gelegt und einen minder schweren Fall nach dieser Vorschrift

im Hinblick auf die dauerhaften sehr schweren Schädigungen verneint.

Der Strafausspruch hält wiederum einer rechtlichen Nachprüfung nicht

stand, da die Strafzumessungserwägungen besorgen lassen, die Strafkammer

habe den mehrfachen Provokationen des Geschädigten nicht das vom Gesetz

gewollte Gewicht beigemessen.

Zwar hat das Landgericht ausdrücklich berücksichtigt, daß der Ange-

klagte im Vorfeld des Tatgeschehens von dem Geschädigten und dem Zeugen

H.

zweimal grundlos und in erheblichem Maße provoziert und dabei zunächst

von beiden beschimpft und förmlich gejagt worden ist und daß danach ein An-

griff der beiden gegen den bislang unbeteiligten Schwager des Angeklagten

erfolgte. Schließlich konnte es nicht ausschließen, daß der Angeklagte unmit-

telbar vor dem Schlag vom Geschädigten erneut beleidigt worden ist.

Derartigen schwerwiegenden Provokationen mißt das Gesetz eine er-

hebliche Bedeutung zu. In Fällen des provozierten Totschlags ist nach § 213

Alt. 1 StGB die Strafrahmenmilderung zwingend. Hätte der Angeklagte daher,

wie das mit der Anklage angenommen worden war, mit bedingtem Tötungsvor-

satz zugeschlagen, hätte trotz der erheblichen Folgen ein minder schwerer Fall

nach § 213 StGB angenommen werden müssen. Wäre die dauerhafte linkssei-

tige Lähmung des Geschädigten bereits im ersten Durchgang feststellbar ge-

wesen, hätte eine Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung nach § 226

Abs. 1 StGB erfolgen müssen. Bei der danach gebotenen Prüfung, ob ein min-

der schwerer Fall nach § 226 Abs. 3 StGB gegeben ist, hätte wiederum eine

Bejahung im Hinblick auf die erheblichen Provokationen mehr als nahe gele-

gen. Dabei hätte die ein Tatbestandsmerkmal erfüllende schwere Körperverlet-

zung (Lähmung) im Hinblick auf § 46 Abs. 3 StGB nicht strafschärfend berück-

sichtigt werden dürfen. Soweit darüber hinausgehende, zusätzliche Schäden

gegeben sind, hätte aber andererseits berücksichtigt werden müssen, daß der

Angeklagte nicht vorbestraft, voll geständig und reumütig ist und in das Ge-

schehen ohne jede eigene Schuld zunächst als Opfer der kriminellen Verhal-

tensweisen des Geschädigten und des Zeugen H. verwickelt worden ist.

Bei dem sich danach ergebenden Strafrahmen von sechs Monaten bis fünf

Jahren läge die verhängte Freiheitsstrafe von vier Jahren nahe an der Höchst-

grenze, was nach Sachlage kaum vertretbar erscheint.

Der Senat macht von § 354 Abs. 2 StPO Gebrauch und verweist die Sa-

che an eine Strafkammer des Landgerichts Hildesheim zurück.

Tolksdorf Winkler Pfister

von Lienen Hubert