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BGH Beschluss vom 10.08.2004 – 4 StR 212/04

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 212/04

BESCHLUSS

vom

10. August 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Diebstahls u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. August 2004 ge-

mäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

1. Das Verfahren wird im Fall II. 3 der Urteilsgründe, soweit

es den Angeklagten betrifft, eingestellt. Insoweit werden

die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Ausla-

gen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Bielefeld vom 18. Dezember 2003, soweit

es den Angeklagten betrifft,

a)

dahin geändert, daß der Angeklagte des Diebstahls

in 33 Fällen und des unerlaubten Ausübens der

tatsächlichen Gewalt über eine Stahlrute schuldig

ist,

b)

im Strafaufausspruch dahin geändert, daß der An-

geklagte im Fall II. 30 der Urteilsgründe zu einer

Einzelfreiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt

wird.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

4. Der Angeklagte trägt die übrigen Kosten seines Rechts-

mittels.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in 33 Fällen,

wegen gewerbsmäßiger Hehlerei und wegen "Verstoßes gegen das Waffenge-

setz" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Hiergegen wen-

det sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiel-

len Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlußformel ersichtlichen

geringfügigen Teilerfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349

Abs. 2 StPO.

1. Der Senat stellt auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren

gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte im Fall II. 3 der Urteils-

gründe der gewerbsmäßigen Hehlerei für schuldig befunden worden ist. Dies

hat die Änderung des Schuldspruchs zur Folge, den der Senat zugleich hin-

sichtlich der Bezeichnung des Vergehens gegen das Waffengesetz neu faßt.

2. Der Einzelstrafausspruch im Fall II. 30 der Urteilsgründe hat keinen

Bestand. Wie der Generalbundesanwalt in seiner ergänzenden Antragsschrift

vom 9. Juli 2004 zutreffend ausgeführt hat, weist die Festsetzung der in diesem

Fall ausweislich der schriftlichen Urteilsgründe verhängten Einzelstrafe einen

unauflöslichen Widerspruch zu den übrigen Strafzumessungserwägungen auf.

Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts setzt der Senat in ent-

sprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die Einzelstrafe in diesem Fall

auf die gesetzliche Mindeststrafe des § 243 Abs. 1 StGB von drei Monaten

Freiheitsstrafe fest.

3. Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisions-

rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Auch der Gesamtstrafenausspruch kann bestehen bleiben. Entsprechend den

Zuschriften des Generalbundesanwalts kann der Senat angesichts der Vielzahl

und der Höhe der verbleibenden Einzelstrafen ausschließen, daß der Tatrichter

unter Berücksichtigung der vom Senat vorgenommenen Änderungen auf eine

niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte.

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