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BGH Beschluss vom 11.08.2004 – 2 StR 226/04

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 11. August 2004 in der Strafsache gegen

2 StR 226/04

1.

2.

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts

und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 11. August 2004 gemäß § 349 Abs. 2

StPO beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Fulda vom 23. Dezember 2003 werden mit der Maßgabe, daß im Schuldspruch die Bezeichnung "gewerbsmäßigen" entfällt und die Ein- ziehungsanordnung dahingehend ergänzt wird, daß es sich um 29,88 g Heroinzubereitung und 140,88 g Marihuana handelt, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions- rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten er- geben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Rissing-van Saan Bode Otten

Fischer Roggenbuck

Ausgefertigt:

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs