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BGH Beschluss vom 11.08.2004 – 2 StR 226/04
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 11. August 2004 in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 11. August 2004 gemäß § 349 Abs. 2
StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Fulda vom 23. Dezember 2003 werden mit der Maßgabe, daß im Schuldspruch die Bezeichnung "gewerbsmäßigen" entfällt und die Ein- ziehungsanordnung dahingehend ergänzt wird, daß es sich um 29,88 g Heroinzubereitung und 140,88 g Marihuana handelt, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions- rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten er- geben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Rissing-van Saan Bode Otten
Fischer Roggenbuck
Ausgefertigt:
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs