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BGH Beschluss vom 11.08.2004 – 2 StR 34/04

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 34/04

BESCHLUSS

vom

11. August 2004

in der Strafsache

gegen

Nachschlagewerk: ja

BGHR: ja

BGHSt: nein

Veröffentlichung: ja

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StGB § 51 Abs. 4 Satz 2, § 57 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2

Auch bei der Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe muß das erkennende

Gericht für eine im Ausland erlittene Freiheitsentziehung einen Anrechnungs-

maßstab festsetzen.

BGH, Beschl. vom 11. August 2004 - 2 StR 34/04 - LG Frankfurt am Main

wegen Mordes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. August 2004 ge-

mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Frankfurt am Main vom 5. August 2003 wird mit der Maß-

gabe verworfen, daß die Urteilsformel wie folgt ergänzt wird:

Die von dem Angeklagten in Irland erlittene Freiheitsentziehung

wird im Verhältnis 1 : 1 auf die Mindestverbüßungszeit der le-

benslangen Freiheitsstrafe angerechnet.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und

die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen

Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in zwei tateinheitli-

chen Fällen zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Das mit der Sachrüge

begründete Rechtsmittel des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349

Abs. 2 StPO, soweit es sich gegen den Schuldspruch und die lebenslange

Freiheitsstrafe richtet.

Die aufgrund der Sachrüge gebotene Nachprüfung des angefochtenen

Urteils führt aber zur Nachholung der Festsetzung des Anrechnungsmaßstabs

für die in Irland im Auslieferungsverfahren erlittene Freiheitsentziehung. Die

Festsetzung des Anrechnungsmaßstabs ist nicht deshalb entbehrlich, weil der

Angeklagte zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Die Ausset-

zung der Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Be-

währung setzt u. a. voraus, daß 15 Jahre der Strafe verbüßt sind (§ 57 a Abs. 1

Nr. 1 StGB). Als verbüßt in diesem Sinne gilt jede Freiheitsentziehung, die der

Verurteilte aus Anlaß der Tat erlitten hat (§ 57 a Abs. 2 StGB). Für zeitige Frei-

heitsstrafen ist ausdrücklich geregelt, daß Freiheitsentziehungen, die der Ver-

urteilte wegen derselben Tat im Ausland erlitten hat, auf die Strafe anzurech-

nen sind und daß hierfür ein Anrechnungsmaßstab zu bestimmen ist (§ 51

Abs. 3, Abs. 4 Satz 2 StGB). Es sind keine Gründe dafür erkennbar, die es

rechtfertigen könnten, im Ausland erlittene Freiheitsentziehungen, abweichend

von der gesetzlichen Regelung für die zeitige Freiheitsstrafe, nicht auf die Min-

destverbüßungszeit der lebenslangen Freiheitsstrafe anzurechnen. Aus § 57 a

Abs. 2 StGB ergibt sich eine solche Beschränkung nicht. Vielmehr sind die An-

rechnungsvorschriften für die zeitige Freiheitsstrafe entsprechend anzuwenden

(vgl. so im Ergebnis schon BGH, Beschl. vom 6. März 1996 - 5 StR 78/96).

Dies hat zur Folge, daß der Anrechnungsmaßstab - wie bei zeitigen Freiheits-

strafen - bereits von dem erkennenden Gericht bestimmt werden muß. Das ist

auch bei der Anrechnung auf die Mindestverbüßungszeit der lebenslangen

Freiheitsstrafe sachgerecht, weil sich etwa erschwerte Haftverhältnisse bei ei-

ner Freiheitsentziehung im Ausland in der Hauptverhandlung leichter und zeit-

näher feststellen lassen, als im späteren Vollstreckungsverfahren.

Im Hinblick darauf, daß in einem der älteren Mitgliedsstaaten der Euro-

päischen Union grundsätzlich Anhaltspunkte für eine andere Anrechnung als

im Verhältnis 1 : 1 nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen sind, hat der

Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO diesen Anrechnungsmaßstab selbst

bestimmt (vgl. BGHR StGB § 51 Abs. 4 Anrechnung 3; NStZ-RR 2003, 364).

Rissing-van Saan Bode

Ri'inBGH Otten ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Rissing-van Saan

Fischer Roggenbuck