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BGH Beschluss vom 13.08.2004 – 2 StR 216/04

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

13. August 2004

in der Strafsache geg

2 StR 216/04

1.

2.

3.

wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 13. August 2004 gemäß

§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Frankfurt am Main vom 31. Oktober 2003

a) im Schuldspruch dahin berichtigt, daß das Wort "gemeinschaft-

licher" entfällt,

b)

im Ausspruch über die Anordnung des Verfalls von

6.532,70 Euro, 3.451,55 Euro und 316,56 Euro aufgehoben.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen "gemeinschaftlicher"

schwerer räuberischer Erpressung zu Freiheitsstrafen von je sechs Jahren ver-

urteilt, sichergestellte Geldbeträge in Höhe von 6.532,70 Euro, 3.451,55 Euro

und 316,56 Euro für verfallen erklärt und eine unter LdÜNr. 8498/02 asservier-

te Schreckschußpistole eingezogen. Dagegen wenden sich die Revisionen der

Angeklagten mit Verfahrensrügen und der Sachrüge.

Die Rechtsmittel führen zur Aufhebung der Verfallsanordnungen, im üb-

rigen sind sie aus den Erwägungen in der Antragsschrift des Generalbundes-

anwalts unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Die Anordnung des Verfalls der bei den Angeklagten sichergestellten

Geldbeträge hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Strafkammer ist da-

von ausgegangen, daß die Angeklagten dieses Geld bei dem von ihnen be-

gangenen Banküberfall erlangt haben. Dann aber ist dem geschädigten

Geldinstitut ein Anspruch gegen die Angeklagten erwachsen, der nach § 73

Abs. 1 Satz 2 StGB der Anordnung des Verfalls hinsichtlich der Tatbeute (als

auch etwaiger an deren Stelle tretender Surrogate) entgegensteht.

Im übrigen war entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts

aus dem Tenor des angefochtenen Urteils das Wort "gemeinschaftlicher" zu

streichen, da Tatmodalitäten, die - wie die mittäterschaftliche Begehung - kei-

nen eigenen Unrechtsgehalt wiedergeben, nicht in den Urteilstenor aufzuneh-

men sind (BGHSt 27, 287, 289). Von einer weiteren über die bereits im Urteils-

tenor erfolgte Kennzeichnung der eingezogenen Waffe konnte hingegen abge-

sehen werden.

Der nur geringfügige Erfolg der Revisionen rechtfertigt es nicht, die An-

geklagten teilweise von den durch ihre Rechtsmittel entstandenen Kosten und

Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).

Rissing-van Saan Detter Bode

Otten Roggenbuck