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BGH Beschluss vom 13.08.2004 – 2 StR 234/04

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 234/04

BESCHLUSS

vom

13. August 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. August 2004 ge-

mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Aachen vom 11. Februar 2004 wird mit der Maßgabe

verworfen, daß der Angeklagte wegen Totschlags zu der Frei-

heitsstrafe von zehn Jahren verurteilt wird.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags und Unter-

schlagung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren und drei Monaten

verurteilt, gebildet aus einer Einsatzstrafe von zehn Jahren für den Totschlag

und einer Einzelstrafe von sechs Monaten für die Unterschlagung. Mit seiner

Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg, soweit es sich auch gegen die

Verurteilung des Angeklagten wegen Unterschlagung richtet.

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 21. Juni 2004

hierzu zutreffend ausgeführt:

"I. Die vom Landgericht Aachen ausgesprochene Verurteilung wegen ei-

nes Vergehens gemäß § 246 StGB kann keinen Bestand haben. Aus-

weislich der Urteilsgründe konnte die Kammer nicht feststellen, ob der

Angeklagte die Absicht, sich die von ihm aus der Wohnung des Op-

fers später mitgenommenen Gegenstände zuzueignen, bereits bei

dessen Tötung oder erst daran anschließend gefasst hat (UA S. 13).

Rechtlich zutreffend - und zugunsten des Angeklagten - hat das

Landgericht in Folge dessen bei seiner rechtlichen Bewertung des

Geschehens eine Zueignungsabsicht zum Zeitpunkt der Tötung aus-

geschlossen und damit die Begehung eines Mordes aus Habgier und

eines Raubes mit Todesfolge verneint. Ebenfalls noch zutreffend hat

es das Zueignungsdelikt als Unterschlagung eingeordnet. Mit Eintritt

des Todes des Opfers wurden dessen Sachen gewahrsamslos.

(Mit-)Gewahrsam anderer Personen an den Gegenständen des Ge-

schädigten, der durch die Mitnahme gebrochen worden wäre, ist nicht

ersichtlich. Zwar teilen die Urteilsgründe mit, dass die Ehefrau des

Opfers einen Schlüssel zu dessen Wohnung besaß (UA S. 19). Ihr

Verhältnis zum Angeklagten zum Tatzeitpunkt spricht jedoch nicht da-

für, dass sie neben der faktischen Zugriffsmöglichkeit auf die Woh-

nung auch den Willen besaß, die Sachherrschaft über die dort befind-

lichen Gegenstände auszuüben, womit es jedenfalls an der subjekti-

ven Komponente strafrechtlichen Gewahrsams fehlt. Die Ehefrau des

Opfers lebte seit 1999 von diesem getrennt und hatte im August 2002

den Scheidungsantrag eingereicht (UA S. 6).

Begegnet insoweit die Annahme des Landgerichts, dass der Ange-

klagte den Tatbestand der Unterschlagung erfüllt hat, keinen Beden-

ken, ist es jedoch als rechtsfehlerhaft anzusehen, dass es dieses

Vergehen zu dem Tötungsdelikt als in Tatmehrheit stehend angese-

hen hat. Lässt sich nicht sicher feststellen, ob ein Täter bereits bei

Tötung seines Opfers oder erst anschließend den Entschluss gefasst

hat, sich in dessen Eigentum stehende Gegenstände zuzueignen, ge-

bietet es der Grundsatz "in dubio pro reo", davon auszugehen, dass

Tötungs- und Zueignungsdelikt durch dieselbe Handlung begangen

wurden (BGHSt 47, 243 m.w.N.). Ein Schuldspruch wegen Totschlags

in Tateinheit mit Unterschlagung kommt freilich nicht in Betracht.

Vielmehr tritt aufgrund der Subsidiaritätsklausel in § 246 Abs. 1 StGB

die Unterschlagung hinter das Tötungsdelikt zurück. Werden Tö-

tungsdelikt und Unterschlagung durch dieselbe Handlung miteinander

verknüpft, ist als "Vorschrift, die die Tat mit schwerer Strafe bedroht"

im Sinne des § 246 Abs. 1 StGB auch das gegen fremdes Leben ge-

richtete Verbrechen anzusehen (BGHSt 47, 243, 244).

Der Schuldspruch ist daher dahingehend zu ändern, dass die Verur-

teilung wegen Unterschlagung entfällt.

II. Mit der Änderung des Schuldspruches geht die Aufhebung des Aus-

spruches über die für die Unterschlagung verhängte Einzelstrafe ein-

her, so dass es mit der für den Totschlag verhängten Freiheitsstrafe

von zehn Jahren sein Bewenden hat (vgl. BGH bei Holtz MDR 1990,

676)."

Rissing-van Saan Detter Bode

Otten Roggenbuck