BGH Beschluss vom 17.08.2004 – 1 StR 315/04
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. August 2004
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen unerlaubten bewaffneten bandenmäßigen Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. August 2004 beschlos-
sen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Stuttgart vom 11. März 2004 werden als unbegründet ver-
worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklag-
ten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt
der Senat:
1. Die von dem Angeklagten K. erhobene Rüge der Verletzung
des § 100a StPO ist jedenfalls unbegründet. Das Landgericht
hat die im Zeitpunkt der Anordnungen der Telekommunikati-
onsüberwachung gegebene Verdachts- und Beweislage nach
Maßgabe der vom Bundesgerichtshof gestellten Anforderungen
(vgl. BGHSt 47, 362) geprüft und rechtsfehlerfrei als tragfähig
bewertet. Hiernach beruhten die gegen den Angeklagten
D. gerichteten ermittlungsrichterlichen Anordnungen
vom 8. und 14. November 2002 auf hinreichend bestimmten
Tatsachen, soweit es sich um den Verdacht eines Verstoßes
gegen § 92a Abs. 2 AuslG handelte. Die nachfolgenden An-
ordnungen der Telekommunikationsüberwachung - die die
Revision nicht mitteilt - stützten sich auf weitergehende
on nicht mitteilt - stützten sich auf weitergehende Erkenntnisse,
die sich insbesondere aus den zwischenzeitlich durchgeführten
Telekommunikationsüberwachungen ergaben. Diese Erkennt-
nisse belegten auch bezüglich des Angeklagten K. hinrei-
chend den Verdacht einer Straftat nach § 29a Abs. 1 Nr. 2
BtMG, die gemäß § 100a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StPO ebenfalls
Katalogtat für die Überwachung der Telekommunikation ist.
2. Die Angeklagten Ö. und K. rügen ohne Erfolg die Ver-
letzung der Aufklärungspflicht und des fair-trial-Grundsatzes
wegen der Ablehnung der Vernehmung der Verdeckten Ermitt-
ler in der Hauptverhandlung.
a) Die Revision macht geltend, die Vernehmung der Verdeck-
ten Ermittler hätte ergeben, daß der Mitangeklagte D.
, der von ihnen die Betäubungsmittel bezogen hatte, von
den Verdeckten Ermittlern zu den Betäubungsmittelgeschäf-
ten provoziert worden sei. Für die Verdeckten Ermittler be-
stand eine Sperrerklärung des Innenministeriums Baden-
Württemberg, die auch eine audiovisuelle Vernehmung unter
optischer und akustischer Abschirmung umfaßte. Seine
Überzeugung davon, daß die Betäubungsmittelgeschäfte
nicht von den Verdeckten Ermittlern provoziert worden, son-
dern auf Initiative des D. zustande gekommen seien,
hat das Landgericht in erster Linie auf die Aussagen des
D. im Ermittlungsverfahren, auf umfangreiche Er-
kenntnisse aus der Telekommunikationsüberwachung sowie
auf die Vernehmung des Führungsbeamten der Verdeckten
Ermittler gestützt. Die Angeklagten und ihre Verteidiger hat-
ten Gelegenheit, durch Vermittlung des Führungsbeamten
konkrete Fragen an die Verdeckten Ermittler zu stellen.
Die Rügen sind schon deshalb unbegründet, weil das ange-
fochtene Urteil hinsichtlich der beiden beschwerdeführenden
Angeklagten nicht auf der Ablehnung der Vernehmung der
Verdeckten Ermittler beruhen kann. Die Angeklagten hatten
zu diesen zu keiner Zeit Kontakt. Lediglich der Mitangeklag-
te D. war mit ihnen zusammengetroffen und hatte alle
Verhandlungen mit ihnen geführt. Es ist daher von vornher-
ein ausgeschlossen, daß die Angeklagten Ö. und K.
von polizeilicher Seite zu ihren Taten provoziert wurden (vgl.
BGH StV 1994, 368, 369).
b) Die den Rügen zugrundeliegenden Vorgänge, insbesondere
die Darlegungen in den Sperrerklärungen des Innenministe-
riums, geben dem Senat jedoch Veranlassung zu folgenden
Hinweisen:
Der Senat hält an seiner mit Beschluß vom 26. September
2002 (NJW 2003, 74) näher begründeten Auffassung fest,
daß eine audiovisuelle Vernehmung besonders gefährdeter
Zeugen unter optischer und akustischer Abschirmung nicht
nur keinen rechtlichen Bedenken begegnet, sondern sogar
- insbesondere im Hinblick auf das Fragerecht des Ange-
klagten gemäß Art. 6 Abs. 3 Buchst. d MRK - rechtlich gebo-
ten sein kann. Daß der Große Senat, dem der Senat diese
Frage wegen grundsätzlicher Bedeutung vorzulegen ge-
dachte, keine Gelegenheit hatte, sich hierzu zu äußern, weil
das zugrundeliegende Anfrageverfahren gegenstandslos
geworden war, ändert daran nichts. Mit der Frage war inzwi-
schen auch der 3. Senat befaßt, der das mit der Senatsent-
scheidung vom 26. September 2002 erfolgte Anliegen be-
grüßt hat (NStZ 2004, 345).
In Fällen, in denen selbst eine audiovisuelle Vernehmung
unter optischer und akustischer Abschirmung nach Maßgabe
der heutigen technischen Möglichkeiten die Gefährdung ei-
nes Verdeckten Ermittlers an Leib oder Leben oder die Ge-
fährdung seiner notwendigen weiteren Verwendung nicht
verhindern könnte, muß es zwar zur Wahrung der berechtig-
ten Interessen des Zeugen und der Innenbehörde bei seiner
Sperrung bleiben. An eine Sperrerklärung sind allerdings
schon generell strenge Anforderungen zu stellen, denn sie
behindert die Erforschung der Wahrheit und stellt daher ei-
nen Eingriff in den Gang der Rechtspflege dar. Sie muß
deshalb auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben (BGHSt 35,
82, 85). Bei der Sperrerklärung, die auch eine Videokonfe-
renz unter optischer und akustischer Abschirmung aus-
schließt, ist zudem zwischen einer Privatperson als Hinweis-
geber und einem als Verdeckten Ermittler eingesetzten Poli-
zeibeamten zu differenzieren:
Bei einer Privatperson, die als Vertrauensperson oder Hin-
weisgeber tätig ist, werden dessen Identität und Funktion als
Informant der Ermittlungsbehörden den Beteiligten zumeist
nicht bekannt sein. Hier können Befragung, aber auch
Sprachduktus, Mimik und Gestik - selbst durch Abschir-
mung - zur Aufdeckung seiner Identität führen, etwa wenn es
sich um eine Person aus dem Nahbereich der Angeklagten
handelt.
Bei einem Verdeckten Ermittler wird sich das Risiko der Auf-
deckung der Identität und die damit verbundene Gefährdung
(seiner Person und seines weiteren Einsatzes) in der Regel
anders darstellen. Daß die Erkenntnisse aufgrund des Ein-
satzes eines Verdeckten Ermittlers gewonnen wurden, wird
den Angeklagten zumeist bekannt geworden sein. Sie wis-
sen häufig, welche der beteiligten Personen der Verdeckte
Ermittler war und welche Aktivitäten dieser im Zusammen-
hang mit den Ermittlungen entfaltet hat. Geheimhaltungsbe-
dürftig ist in einem solchen Fall primär die wahre Identität
des Verdeckten Ermittlers, die kriminaltaktische Vorgehens-
weise bei der Legendierung und der Bereich seines weiteren
Einsatzes. Konkrete Umstände der Tat - insbesondere Fra-
gen der Tatprovokation - kann der Verdeckte Ermittler somit
möglicherweise auch bei einer abgeschirmten Videokonfe-
renz bekunden, ohne daß - anders als bei einer Vertrauens-
person - schon dadurch eine mit der Identitätsaufdeckung
verbundene Gefährdung (seiner Person und seines weiteren
Einsatzes) verbunden sein muß.
Hinzu kommt: Der Verdeckte Ermittler darf bei der Videokon-
ferenz im Beisein seines Führungsbeamten vernommen
werden, der insbesondere darauf achtet, daß keine Fragen
beantwortet werden, die zur Gefährdung der Person des
Verdeckten Ermittlers und seines weiteren Einsatzes führen.
Derartige Fragen kann die oberste Dienstbehörde für eine
Videokonferenz generell "sperren" und das Gericht darf die
Fragen im konkreten Fall auf entsprechenden Hinweis des
Führungsbeamten oder des Verdeckten Ermittlers nicht zu-
lassen. Auch wird der Verdeckte Ermittler so ausgebildet
sein - und gegebenenfalls auszubilden sein -, daß er sich
durch entsprechende Fragen nicht gefährdet.
Diese Umstände sind bei der Sperrerklärung eines Verdeck-
ten Ermittlers, mit denen auch eine Videokonferenz abge-
lehnt wird, einzelfallbezogen darzustellen und nachvollzieh-
bar zu begründen.
Nack Wahl Kolz
Herr RiBGH Hebenstreit ist in Urlaub und deshalb an der Unterschrift gehindert.
Nack Elf