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BGH Beschluss vom 17.08.2004 – 3 StR 174/04

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

17. August 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. August 2004 ge-

mäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-

gerichts Krefeld vom 18. Dezember 2003 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II.

11 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; im Umfang der

Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die not-

wendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur

Last;

b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch teilweise dahin ge-

ändert, daß der Angeklagte der gefährlichen Körperverlet-

zung in lediglich sieben Fällen schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines

Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in sechs

Fällen, davon zweimal in Tateinheit mit schwerem sexuellen Mißbrauch von

Kindern, wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern in acht Fällen,

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit gefährlicher Kör-

perverletzung, wegen gefährlicher Körperverletzung in acht Fällen und wegen

Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und

perverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und

seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Hiergegen rich-

tet sich die Revision des Angeklagten mit mehreren Verfahrensrügen und sach-

lichrechtlichen Beanstandungen.

Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren im

Fall II. 11 der Urteilsgründe eingestellt und den Schuldspruch bezüglich der

Zahl der gefährlichen Körperverletzungen geändert.

In dem nach der Verfahrensbeschränkung verbliebenen Umfang hat die

Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechts-

fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Durch den Wegfall der Verurteilung im Fall II. 11 der Urteilsgründe wer-

den die übrigen Einzelstrafen und die Gesamtstrafe nicht berührt. Durch die

Verfahrensbeschränkung ist eine Einzelstrafe von einem Jahr entfallen. Ange-

sichts der verbleibenden 23 Einzelstrafen (darunter zweimal vier Jahre, dreimal

drei Jahre, viermal zwei Jahre und viermal ein Jahr und 10 Monate Freiheits-

strafe) kann der Senat ausschließen, daß der Tatrichter ohne diese Einzelstra-

fe eine geringere Erhöhung der Einsatzstrafe vorgenommen hätte.

Tolksdorf Miebach Wink-

ler

Pfister Richter am Bundesgerichtshof

Hubert

ist urlaubsbedingt an

der Unterzeichnung gehindert.

Tolksdorf