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BGH Beschluss vom 17.08.2004 – 3 StR 24/04

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

17. August 2004

in der Strafsache

gegen

3 StR 24/04

1.

2.

3.

wegen Mordes;

hier: Gegenvorstellung des K.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. August 2004 beschlos-

sen:

Die Anträge auf Nachholung des rechtlichen Gehörs und auf Ak-

teneinsicht in das Senatsheft werden zurückgewiesen.

Gründe:

Der Senat hat die Revision des Beschwerdeführers durch Beschluß vom

23. Juni 2004 als offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO) verworfen. Zu

seinem Rechtsmittel, mit dem der Beschwerdeführer näher ausgeführt die Ver-

letzung des Verfahrens gerügt und ohne weitere Begründung die allgemeine

Sachrüge erhoben hatte, hatte der Generalbundesanwalt mit Schriftsatz vom

27. Januar 2004 Stellung genommen und beantragt, die Revision gemäß § 349

Abs. 2 StPO zu verwerfen. Mit Schriftsatz vom 20. Februar 2004 hatte der Be-

schwerdeführer sodann eine schriftliche Gegenerklärung eingereicht, mit der er

die bis dahin nicht ausgeführte Sachrüge begründete.

1. Der Beschwerdeführer behauptet, daß der Senat den entscheidungs-

erheblichen Revisionsvortrag mit der ausgeführten Sachrüge nicht zur Kenntnis

genommen und ihm "durch das Procedere des Senats und durch den Inhalt

des Verwerfungsbeschlusses" das rechtliche Gehör versagt habe. Diese

Rechtsverletzung wird im wesentlichen damit begründet, daß sich in der Straf-

akte keine Hinweise darauf befänden, daß "dieser Schriftsatz für die Senats-

mitglieder vervielfältigt oder auch nur dem Berichterstatter übergeben worden

sei". Auch fehle ein Hinweis darauf, daß die Gegenerklärung dem Senat bei

der Entscheidung vorgelegen habe. Allerdings könne der Umstand, daß der

Senat erst vier Monate nach Eingang der Gegenerklärung entschieden habe,

darauf schließen lassen, daß die Sachrüge beraten worden sei. Der Senat hät-

te dann aber das Rechtsmittel nicht ohne "erklärende Worte" zu dem "zentralen

und entscheidungserheblichen Vortrag" verwerfen dürfen.

Der Antrag auf Einsicht in das Senatsheft wird nicht näher begründet.

2. Zutreffend mutmaßt der Beschwerdeführer, daß seine Gegenerklä-

rung dem Senat bei der Beratung vorlag. Einen erläuternden Hinweis in Fällen

nachträglichen Vortrags gibt der Senat regelmäßig nur, wenn der Schriftsatz

erst unmittelbar vor der Beratung eingegangen ist und ohne einen solchen

Hinweis der Eindruck entstehen könnte, daß der Schriftsatz nicht rechtzeitig

vorgelegen hätte.

Allein aus dem Zeitablauf ergibt sich hier für den Beschwerdeführer er-

kennbar, daß ihm umfassend rechtliches Gehör gewährt worden ist. Daß ihm

anstatt der im Gesetz vorgesehenen Anhörungsmöglichkeit eine andere Art der

Anhörung, etwa Anberaumung eines Hauptverhandlungstermins oder ein wei-

teres nachträgliches Anhörungsverfahren eingeräumt wird, kann er durch sein

Vorgehen nicht erzwingen. Denn dadurch würde ohne ausreichende sachliche

Gründe die vom Gesetzgeber durch die Einführung des Beschlußverfahrens

nach § 349 StPO erstrebte Entlastung der Revisionsgerichte vereitelt (vgl. zur

weiteren, auch verfassungsrechtlichen Begründung Senat NStZ 2003, 103,

104).

In dieser Entscheidung des Senats wird auch ausgeführt, daß in solchen

Fällen nachträglichen Vortrags - wie es im übrigen der Praxis der Strafsenate

des Bundesgerichtshofs entspricht - nur ausnahmsweise auf die nachgereich-

ten Ausführungen näher einzugehen ist, etwa dann, wenn Revisionsangriffe

von Gewicht vorgebracht werden. Solche sind in dem Schriftsatz nicht enthal-

ten.

Der Antrag auf Einsicht in das Senatsheft war ebenfalls zurückzuweisen,

denn das Senatsheft unterliegt grundsätzlich nicht der Einsichtnahme (vgl. im

einzelnen Senat NStZ 2001, 551, 552). Ein Grund hiervon abzuweichen ist we-

der vorgetragen noch ersichtlich.

Tolksdorf Miebach Winkler

Pfister Hubert