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BGH Beschluss vom 17.08.2004 – 3 StR 24/04
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. August 2004
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen Mordes;
hier: Gegenvorstellung des K.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. August 2004 beschlos-
sen:
Die Anträge auf Nachholung des rechtlichen Gehörs und auf Ak-
teneinsicht in das Senatsheft werden zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senat hat die Revision des Beschwerdeführers durch Beschluß vom
23. Juni 2004 als offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO) verworfen. Zu
seinem Rechtsmittel, mit dem der Beschwerdeführer näher ausgeführt die Ver-
letzung des Verfahrens gerügt und ohne weitere Begründung die allgemeine
Sachrüge erhoben hatte, hatte der Generalbundesanwalt mit Schriftsatz vom
27. Januar 2004 Stellung genommen und beantragt, die Revision gemäß § 349
Abs. 2 StPO zu verwerfen. Mit Schriftsatz vom 20. Februar 2004 hatte der Be-
schwerdeführer sodann eine schriftliche Gegenerklärung eingereicht, mit der er
die bis dahin nicht ausgeführte Sachrüge begründete.
1. Der Beschwerdeführer behauptet, daß der Senat den entscheidungs-
erheblichen Revisionsvortrag mit der ausgeführten Sachrüge nicht zur Kenntnis
genommen und ihm "durch das Procedere des Senats und durch den Inhalt
des Verwerfungsbeschlusses" das rechtliche Gehör versagt habe. Diese
Rechtsverletzung wird im wesentlichen damit begründet, daß sich in der Straf-
akte keine Hinweise darauf befänden, daß "dieser Schriftsatz für die Senats-
mitglieder vervielfältigt oder auch nur dem Berichterstatter übergeben worden
sei". Auch fehle ein Hinweis darauf, daß die Gegenerklärung dem Senat bei
der Entscheidung vorgelegen habe. Allerdings könne der Umstand, daß der
Senat erst vier Monate nach Eingang der Gegenerklärung entschieden habe,
darauf schließen lassen, daß die Sachrüge beraten worden sei. Der Senat hät-
te dann aber das Rechtsmittel nicht ohne "erklärende Worte" zu dem "zentralen
und entscheidungserheblichen Vortrag" verwerfen dürfen.
Der Antrag auf Einsicht in das Senatsheft wird nicht näher begründet.
2. Zutreffend mutmaßt der Beschwerdeführer, daß seine Gegenerklä-
rung dem Senat bei der Beratung vorlag. Einen erläuternden Hinweis in Fällen
nachträglichen Vortrags gibt der Senat regelmäßig nur, wenn der Schriftsatz
erst unmittelbar vor der Beratung eingegangen ist und ohne einen solchen
Hinweis der Eindruck entstehen könnte, daß der Schriftsatz nicht rechtzeitig
vorgelegen hätte.
Allein aus dem Zeitablauf ergibt sich hier für den Beschwerdeführer er-
kennbar, daß ihm umfassend rechtliches Gehör gewährt worden ist. Daß ihm
anstatt der im Gesetz vorgesehenen Anhörungsmöglichkeit eine andere Art der
Anhörung, etwa Anberaumung eines Hauptverhandlungstermins oder ein wei-
teres nachträgliches Anhörungsverfahren eingeräumt wird, kann er durch sein
Vorgehen nicht erzwingen. Denn dadurch würde ohne ausreichende sachliche
Gründe die vom Gesetzgeber durch die Einführung des Beschlußverfahrens
nach § 349 StPO erstrebte Entlastung der Revisionsgerichte vereitelt (vgl. zur
weiteren, auch verfassungsrechtlichen Begründung Senat NStZ 2003, 103,
104).
In dieser Entscheidung des Senats wird auch ausgeführt, daß in solchen
Fällen nachträglichen Vortrags - wie es im übrigen der Praxis der Strafsenate
des Bundesgerichtshofs entspricht - nur ausnahmsweise auf die nachgereich-
ten Ausführungen näher einzugehen ist, etwa dann, wenn Revisionsangriffe
von Gewicht vorgebracht werden. Solche sind in dem Schriftsatz nicht enthal-
ten.
Der Antrag auf Einsicht in das Senatsheft war ebenfalls zurückzuweisen,
denn das Senatsheft unterliegt grundsätzlich nicht der Einsichtnahme (vgl. im
einzelnen Senat NStZ 2001, 551, 552). Ein Grund hiervon abzuweichen ist we-
der vorgetragen noch ersichtlich.
Tolksdorf Miebach Winkler
Pfister Hubert