Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Urteil vom 18.08.2004 – 2 StR 249/04
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
18. August 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. August
2004, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Rissing-van Saan
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. h.c. Detter,
Dr. Bode,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Otten,
der Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Fischer,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Rechtsanwalt
als Vertreter der Nebenklägerin B.,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des
Landgerichts Mainz vom 17. Februar 2004 im Gesamtstrafen-
ausspruch dahin geändert, daß der Angeklagte zu der Gesamt-
freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt
wird.
2. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die den
Nebenklägerinnen hierdurch entstanden notwendigen Ausla-
gen zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei
Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verur-
teilt. Mit ihrer vom Generalbundesanwalt vertretenen Revision rügt die Staats-
anwaltschaft die Verletzung des sachlichen Rechts und beanstandet, daß das
Landgericht bei der Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe einen Härteaus-
gleich zugunsten des Angeklagten vorgenommen habe. Das wirksam be-
schränkte Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat in vollem Umfang Erfolg und
führt zum Wegfall des Härteausgleichs, so daß der Angeklagte zu der vom
Landgericht ohne den Härteausgleich für angemessen erachteten Gesamtfrei-
heitsstrafe zu verurteilen ist.
Ein Härteausgleich bei der Gesamtstrafenbildung war nicht veranlaßt,
weil für den Angeklagten ein Härtefall nicht bestand.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zweier 1994 und 1997 be-
gangener Vergewaltigungen zu Einzelfreiheitsstrafen von drei Jahren und drei
Monaten sowie drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Aus diesen Einzel-
strafen hat die Strafkammer zunächst eine für angemessen erachtete Gesamt-
freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten gebildet. Hiervon hat sie im
Wege eines Härteausgleichs ein Jahr abgezogen und deshalb letztlich eine
Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten festgesetzt. Den
Härteausgleich hielt das Landgericht für geboten, weil der Angeklagte durch
Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden vom 24. August 1998 zu der Gesamtfrei-
heitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten (gebildet aus einer Einsatzfrei-
heitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten sowie einer Geldstrafe von 120
Tagessätzen) mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden war. Diese
Strafe war nach Ablauf der Bewährungszeit 2001 erlassen worden.
Der Härteausgleich und damit die Ermäßigung der Gesamtfreiheitsstrafe
von fünf Jahren und sechs Monaten auf vier Jahre und sechs Monate ist
rechtsfehlerhaft und muß daher entfallen. Eine nachträgliche Gesamtstrafe ist
zu bilden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte
Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat ver-
urteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen hat (§ 55 Abs. 1 Satz
1 StGB). Da die beiden Vergewaltigungen vor dem Urteil des Amtsgerichts
Wiesbaden begangen worden waren, wären an sich alle gegen den Angeklag-
ten verhängten Einzelstrafen gesamtstrafenfähig gewesen. Im vorliegenden
Fall ist die Einbeziehung der vom Amtsgericht Wiesbaden verhängten Einzel-
strafen in eine nachträgliche Gesamtstrafe aber nach § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB
ausgeschlossen, weil die Bewährungsstrafe aus jenem Verfahren bereits 2001
erlassen wurde. Schließt die Erledigung der bereits früher verhängten Einzel-
strafen ihre Einbeziehung in eine nachträgliche Gesamtstrafe aus, verlangt der
Rechtsgedanke des § 55 StGB einen Härteausgleich, wenn dem Angeklagten
ein Nachteil dadurch entsteht, daß die ursprünglich mögliche Einbeziehung in
eine Gesamtstrafe aus rechtlichen Gründen unterbleiben muß, etwa weil der
Angeklagte die Strafe aus der früheren Verurteilung bereits verbüßt hat (vgl.
BGHR StGB § 55 Abs. 1 Härteausgleich 3; BGHSt 31, 102, 103). An einem
ausgleichsbedürftigen Nachteil fehlt es jedoch dann, wenn - wie im vorliegen-
den Fall - die Vollstreckung der früheren Strafe zur Bewährung ausgesetzt war
und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen wurde. Dann stellt sich der An-
geklagte mit dem Erlaß der früheren Bewährungsstrafe sogar besser, als wenn
deren Einbeziehung eine erst noch zu vollstreckende nachträgliche Gesamt-
freiheitsstrafe möglicherweise noch erhöht hätte (vgl. BGH NStZ 1983, 261;
NStZ-RR 1996, 291; Urt. vom 10. Oktober 1978 - 4 StR 444/78; Rissing-van
Saan LK 11. Aufl. § 55 Rdn. 23). Für einen Härteausgleich war daher kein
Raum.
Da das Landgericht die für angemessen erachtete Gesamtfreiheitsstrafe
mit und ohne Härteausgleich gesondert ausgewiesen hat, kann der Senat die
vom Landgericht ohne Härteausgleich genannte Gesamtfreiheitsstrafe von fünf
Jahren und sechs Monaten festsetzen (§ 354 Abs. 1 StPO entsprechend).
Rissing-van Saan Detter Bode
Otten Fischer