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BGH Beschluss vom 18.08.2004 – 2 StR 259/04

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 259/04

BESCHLUSS

vom

18. August 2004

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. August 2004 gemäß

§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Frankfurt am Main vom 11. Februar 2004 wird verworfen,

da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-

fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten

ergeben hat.

Die Einziehungsanordnung wird jedoch auf der Grundlage der

Urteilsgründe dahin konkretisiert, daß die sichergestellte Ko-

kainzubereitung in Mengen von 17,75 g, 346 g sowie 1.374 g

eingezogen wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Rissing-van Saan Detter Bode

Otten Fischer