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BGH Beschluss vom 18.08.2004 – 2 StR 259/04
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. August 2004
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. August 2004 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Frankfurt am Main vom 11. Februar 2004 wird verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-
fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
ergeben hat.
Die Einziehungsanordnung wird jedoch auf der Grundlage der
Urteilsgründe dahin konkretisiert, daß die sichergestellte Ko-
kainzubereitung in Mengen von 17,75 g, 346 g sowie 1.374 g
eingezogen wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Rissing-van Saan Detter Bode
Otten Fischer