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BGH Urteil vom 18.08.2004 – 2 StR 456/03

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom

18. August 2004

in der Strafsache

gegen

1.

2.

3.

4.

wegen Betrugs

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. August

2004, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Rissing-van Saan

und die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. h. c. Detter,

Dr. Bode,

die Richterinnen am Bundesgerichtshof

Dr. Otten,

Roggenbuck,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt als Verteidiger für den Angeklagten P., Rechtsanwalt und Rechtsanwalt als Verteidiger für den Angeklagten S., Rechtsanwalt als Verteidiger für den Angeklagten M., der persönlich erschien, Rechtsanwältin als Verteidigerin für den Angeklagten Po.,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision des Angeklagten S. wird das Urteil des Land-

gerichts Meiningen vom 28. März 2003, soweit er verurteilt

worden ist,

a) im Schuldspruch dahingehend geändert, daß der Angeklagte

S.

- im Komplex B der Urteilsgründe wegen Betrugs in zwei Fäl-

len, davon in einem Fall in zwei tateinheitlichen Fällen, und

- im Komplex D der Urteilsgründe wegen Betrugs in drei Fäl-

len, davon in einem Fall (Firma Baubetrieb R.

GmbH) in sieben tateinheitlichen Fällen, in einem Fall (Fir-

ma E. Bau GmbH) in drei tateinheitlichen Fällen und in

einem Fall (Firma M. ) in zwei tateinheitlichen Fällen schul-

dig ist,

b) in den Einzelstrafaussprüchen in den Fällen

- Komplex B, Fall 1 und 4

- Komplex D, Fall 1 bis 12

sowie im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe mit den

jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Auf die Revision des Angeklagten M. wird das genannte

Urteil, soweit er verurteilt worden ist,

a) im Komplex B, Fall 5 der Urteilsgründe mit den zugehörigen

Feststellungen aufgehoben,

b) im Schuldspruch im übrigen dahingehend abgeändert, daß

der Angeklagte M.

im Komplex D der Urteilsgründe wegen Betrugs in drei Fäl-

len,

davon in einem Fall (Firma Baubetrieb R.

GmbH) in sieben tateinheitlichen Fällen,

in einem Fall (Firma E. Bau GmbH) in drei tateinheitli-

chen Fällen

und in einem Fall (Firma M. ) in zwei tateinheitlichen Fällen

schuldig ist,

c) in den Einzelstrafaussprüchen in den Fällen

Komplex D, Fall 1 bis 12

sowie im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe

mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

3. Auf die Revision des Angeklagten P. wird das genannte

Urteil, soweit es ihn betrifft, im Komplex B, Fall 5 der Urteils-

gründe und im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe mit

den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,

an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-

sen.

5. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten S. , M.

und P. werden verworfen.

6. Die Revision des Angeklagten Po. gegen das Urteil des

Landgerichts Meiningen vom 28. März 2003 wird verworfen.

Der Angeklagte Po. hat die Kosten seines Rechtsmittels

zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

I.

Das Landgericht hat den Angeklagten S. wegen Betrugs in 30 Fällen

zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren (unter Einbeziehung der Ein-

zelstrafen aus einem anderen Urteil des Landgerichts Meiningen und unter

Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe) verurteilt und ihn im übri-

gen freigesprochen. Den Angeklagten M. hat es unter Freispruch

im übrigen wegen Betrugs in 31 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf

Jahren verurteilt. Den Angeklagten Po. hat das Landgericht der Beihilfe

zum Betrug in sechs Fällen für schuldig befunden und gegen ihn eine Gesamt-

freiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verhängt unter Einbeziehung

von Einzelstrafen aus einem früheren Urteil des Landgerichts Meiningen und

von Einzelstrafen aus einem Erkenntnis des Amtsgerichts Meiningen unter Auf-

lösung der

im Urteil des Landgerichts Meiningen

insoweit gebildeten

Gesamtfreiheitsstrafe. Den Angeklagten P. hat es wegen Betrugs in vier

Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten ver-

urteilt.

Bis auf den Angeklagten P. , der seine Revision allein auf die Sach-

rüge stützt, rügen alle Angeklagten die Verletzung formellen und materiellen

Rechts.

Die Rechtsmittel sind nur teilweise erfolgreich.

II.

Das Landgericht hat im wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:

Die Angeklagten S. und M. betätigten sich in den Jahren

1999 und 2000 gemeinsam als Bauunternehmer im Thüringer Raum. Sie be-

trieben diverse Scheinfirmen, indem sie mittellose Strohleute als Geschäftsin-

haber oder Geschäftsführer einsetzten und die Geschäfte faktisch selbst oder

durch weitere Mittäter führten. Es entsprach dem gemeinsamen Tatplan, durch

diese Scheinfirmen Handwerker als Subunternehmer zu beauftragen, Arbeit-

nehmer einzustellen sowie Baumaterial von verschiedenen Lieferanten zu be-

ziehen und dabei in möglichst geringem Umfang Gegenleistungen durch Zah-

lung zu erbringen.

Die Urteilsfeststellungen unterteilen sich in vier große Tatkomplexe; alle

Taten stehen im Zusammenhang mit dem Betreiben von Firmen auf dem Bau-

sektor. Während S. und M. an allen vier Tatkomplexen beteiligt waren,

wirkte der Angeklagte Po. nur im Komplex A, der Angeklagte P. nur im

Komplex B mit.

Tatkomplex A:

Die Firma M. GmbH führte 1998/1999 einen Generalauftrag

für eine Firma H. GmbH über zwei Bauvorhaben in Gotha und Erfurt

durch. Zur Beauftragung der Handwerker schaltete man eine Firma W. -Bau

ein, die auf Betreiben von S. auf den Namen des mittellosen Strohmanns

W. angemeldet wurde. Dieser erteilte dem Angeklagten Po. Kontovoll-

macht und Prokura; auf die weiteren Geschäfte hatte W. keinen Einfluß, son-

dern arbeitete als ungelernte Kraft auf den Baustellen. Tatsächlich wurde die

Firma von S. und M. geführt, die bestimmten, welche Hand-

werker beauftragt werden sollten. M. teilte ihnen die Arbeiten zu;

Po. , der die betrügerischen Absichten kannte, fungierte als Bauleiter und

unterschrieb die Verträge mit den Handwerkern.

In den von der Strafkammer festgestellten sechs Einzelfällen dieses Tat-

komplexes wurden auf die geschilderte Weise Handwerker beauftragt und nicht

oder nur teilweise bezahlt. In den Fällen 1 und 3 geht es um die Nichtzahlung

von Abschlags- bzw. Teilrechnungen, im Fall 2 um eine nach vorherigem Auf-

maß abgerechnete Leistung, nachdem auf der Baustelle ein Ansprechpartner

nicht mehr erreichbar gewesen war. Im Fall 4 beziffert das Landgericht den bei

der Handwerkerfirma eingetretenen Schaden auf über 36.000 DM für die ge-

samte geleistete Arbeit, die nach der Nichtzahlung von zwei Abschlagsrech-

nungen in Rechnung gestellt worden war. In den Fällen 5 und 6 geht das Land-

gericht von ausstehendem Werklohn in Höhe von ca. 23.000 DM und ca.

44.500 DM aus, welcher nicht gezahlt wurde, ohne daß Mängel hinsichtlich der

geleisteten Arbeiten geltend gemacht worden wären.

Tatkomplex B:

Im Jahre 2000 betrieben S. und M. unter einer Firma

C. -Bau GmbH, deren Gesellschafterin und Geschäftsführerin die Le-

bensgefährtin von S. war, u.a. eine Baustelle in R. , auf der Ei-

gentumswohnungen errichtet werden sollten. Die Arbeiten auf dieser und ande-

ren Baustellen wurden nach außen hin wiederum von Scheinfirmen als Subun-

ternehmen ausgeführt, wobei S. und M. in Wirklichkeit die Ge-

schäfte führten. Auch hier hatte man von vornherein nicht die Absicht, die ein-

gestellten Arbeiter und das bestellte Baumaterial wie geschuldet zu bezahlen

(insoweit Tatkomplex C und D).

S. und M. verkauften die in Bau befindlichen Wohnungen

an Personen, die finanziell nicht in der Lage waren, die sich aus den Darle-

hensverträgen ergebenden Verbindlichkeiten zu erfüllen. Diesen mittellosen,

aber nicht als kreditunwürdig bekannten Käufern spiegelte man vor, die monat-

lich zu leistenden Zahlungen würden durch Vermietung ausgeglichen bzw. von

S. oder seinen Mittätern getragen; zum Teil erhielten die Erwerber auch Be-

lohnungen für den Kauf ausgezahlt. Durch Zusammenwirken der Angeklagten

S. , M. , P. , der früheren Mitangeklagten Sp. und ei-

nes gesondert verfolgten D. wurde die finanzierende Bank, die Rh.

Hypothekenbank, über die Zahlungsfähigkeit der Käufer mittels Vorlage

gefälschter Unterlagen getäuscht: von D. wurden falsche Verdienst-

bescheinigungen ausgestellt; der Angeklagte P. , der sich als Finanzie-

rungsdienstleister betätigte, teilte D. mit, in welcher Höhe ein Ein-

kommensnachweis benötigt wurde, und sorgte dafür, daß in den vom Käufer

auszufüllenden Selbstauskünften entsprechende Eigenmittel und Einkünfte

eingetragen wurden. Anschließend reichte P. die Unterlagen an die Bank

weiter. Zu den Notarterminen erschien M. , während S. sich bei

den Verkäufen im Hintergrund hielt.

Aufgrund der falschen Angaben gewährte die Rh. Hypotheken-

bank jeweils Darlehen und zahlte diese auf das Konto der C. -Bau

GmbH, an die die Käufer ihre Auszahlungsansprüche abgetreten hatten. Die

Zahlungen erfolgten nach Baufortschritt, den S. und M. der Bank

vorspiegelten, indem sie falsche Bautenstandsberichte des Architekten vorleg-

ten. Außerdem

ließ M. Rechnungen des angeblichen Subunter-

nehmers E. Bau fertigen, durch die angeblich geleistete Arbeiten belegt

werden sollten.

Das aus dem Verkauf der in Bau befindlichen Wohnungen eingehende

Geld wurde nur teilweise für die Errichtung der Wohnungen eingesetzt. Zum

größten Teil gelangten die von der finanzierenden Bank eingehenden Zahlun-

gen bar an S. , der das Geld für sich selbst verwendete und davon unter ande-

rem seine Mittäter und Helfer bezahlte.

Wie von S. und M. vorausgesehen wurde, war bei dieser

Geschäftsführung eine ordnungsgemäße Erstellung der Wohnungen nicht zu

erwarten. Diese sind bis heute nicht fertiggestellt und weitgehend unverwert-

bar; die C. -Bau GmbH hat Insolvenz angemeldet. Nur die nicht in R.

befindliche Wohnung im Fall 5, an deren Verkauf und Finanzierung der

Angeklagte S. nicht beteiligt war, ist fertiggestellt und vermietet.

Tatkomplex C:

Über die Scheinfirmen E. Bau GmbH (Sommer 2000, Einzelfälle 1 bis

5) und Firma M.

(Herbst bis Ende 2000, Fälle 6 bis 9)

wurden zahlreiche Arbeitnehmer eingestellt, die u.a. auf Baustellen von S.

und M. in R. und Me. arbeiteten und, dem vor-

gefaßten Tatplan entsprechend, nur teilweise oder gar nicht bezahlt wurden.

Tatkomplex D:

Im Auftrag der

tatsächlich von S. und M. geführten

Scheinfirmen Baubetrieb R. GmbH (Ende 1999 bis Frühjahr 2000,

Fälle 1 bis 7), E. Bau GmbH (Sommer/Herbst 2000, Fälle 8 bis 10) und Firma

M. (Oktober/November 2000, Fälle 11 und 12) wurde Material für die Bau-

stellen der Angeklagten S. und M. bestellt. Dabei bestand von

vornherein die Absicht, die Leistungen ganz oder überwiegend unbezahlt zu

lassen. Die Angeklagten arbeiteten mit dem Zeugen D. zusammen und

ließen oftmals auch andere Personen für sich handeln. Nach dem Plan von

S. und M. sollten so viele Waren wie möglich erlangt werden und

unbezahlt bleiben. M. bestimmte, welches Material für welche

Baustelle benötigt wurde und S. sorgte dafür, daß über die Scheinfirmen Kon-

takte zu Lieferanten bestanden. Zwischen S. , M. und D.

bestand eine enge, vertrauensvolle Zusammenarbeit. D. nutzte

die Firmen E. Bau und M. auch, um Material für sein im Jahr 2000 erbau-

tes Einfamilienhaus in Me. zu erwerben. Ob S. und M.

hiervon Kenntnis hatten, war nicht festzustellen; das Landgericht geht aber da-

von aus, daß die beiden Angeklagten mit Sicherheit wußten, daß die Bestel-

lungen nicht nur ihren eigenen Wünschen entsprachen und dies auch

duldeten. Reklamationen durch S. und M. , die den Umfang der

Bestellungen aus Rechnungen und Mahnungen ersehen konnten, erfolgten

nicht.

III.

Die Revisionen der Angeklagten S. , M. und P. haben

lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen sind

sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Das Rechtsmittel des Ange-

klagten Po. bleibt insgesamt erfolglos.

1. Die Verfahrensrügen sind aus den in der Antragsschrift des General-

bundesanwalts dargelegten Gründen unbegründet, soweit sie überhaupt zuläs-

sig erhoben sind.

a) Hinsichtlich der von dem Angeklagten M. erhobenen Ver-

fahrensrüge der Verletzung von § 244 Abs. 3 StPO (S. 31 ff. im Schriftsatz des

Rechtsanwalts H. vom 6. August 2003) bemerkt der Senat ergänzend:

Die Rüge der fehlerhaften Ablehnung der Zeugenvernehmung von Mit-

arbeitern der Rh. Hypothekenbank dazu, daß die Bank bereits im No-

vember/Dezember 2000 von Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Auszahlung

der gewährten Darlehen und der Tatsache wußte, daß ein Betrugsverdacht

vorlag, entspricht bereits nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2

StPO. Nach der Begründung des Beweisantrags sollte sich aus Band I Bl. 297

der Akten ergeben, daß die Geschäftsstelle der Rh. Hypothekenbank

in Erfurt schon vor dem 15. Januar 2001 Kenntnis über Unregelmäßigkeiten bei

der C. -Bau GmbH hatte. Die Revision legt dieses Schriftstück nicht vor

und teilt auch dessen genauen Inhalt nicht mit. Dem Revisionsgericht ist somit

die Prüfung verwehrt, ob sich daraus entsprechende Anhaltspunkte ergaben

oder ob die Beweisbehauptung möglicherweise ohne jede sachliche Grundlage

aufs Geratewohl aufgestellt wurde, so daß die Strafkammer den Antrag zu

Recht nach § 244 Abs. 2 StPO behandelt und nicht nach § 244 Abs. 3 StPO

verbeschieden haben könnte.

b) Soweit der Angeklagte S. nach Ablauf der Revisionsbegründungs-

frist und damit verspätet im Schriftsatz des Rechtsanwalts S. vom

2. Dezember 2003 einen Verstoß gegen § 136 a StPO rügt, weil dem Zeugen

D. möglicherweise seitens der Staatsanwaltschaft Zusagen über sei-

ne eigene Strafvollstreckung gemacht worden seien, kann ein solcher Verstoß

nur auf eine zulässige Verfahrensrüge, die hier nicht vorliegt, geprüft werden

(vgl. BGH bei Miebach NStZ 1988, 211; NJW 1995, 2047; Boujong in KK StPO

5. Auflage § 136 a Rdn. 43).

2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der von allen Angeklagten er-

hobenen Sachrüge

führt

im Komplex B der Urteilsgründe zu einer

Schuldspruchänderung

und

Aufhebung

der

davon

betroffenen

Einzelstrafaussprüche bei dem Angeklagten S. sowie zur Aufhebung des

Schuldspruchs im Fall 5 bei den Angeklagten M. und P. . Im

Komplex D war der Schuldspruch bei den Angeklagten S. und

M. zu ändern, was die Aufhebung der Einzelstrafaussprüche nach sich

zieht. Die Aufhebung der erwähnten Einzelstrafaussprüche und die Aufhebung

des Schuldspruchs

im Komplex B Fall 5

führt zur Aufhebung der

Gesamtstrafaussprüche für die Angeklagten S. , M. und P. .

Im übrigen weist das Urteil keine durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil

eines der vier revidierenden Angeklagten auf.

a) Im Tatkomplex A tragen die Feststellungen des Landgerichts bei den

Angeklagten S. und M. die Verurteilung wegen Betrugs und bei

dem Angeklagten Po. die Annahme von Beihilfe zum Betrug in allen sechs

ausgeurteilten Einzelfällen.

Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht angenommen, daß durch das

Zusammenwirken der drei Angeklagten im Namen der Firma W. -Bau, wel-

che faktisch von S. und M. geführt wurde, die einzelnen Hand-

werker über die Leistungswilligkeit der Firma W. -Bau getäuscht wurden,

deshalb entsprechende Werkverträge abschlossen und Leistungen erbrachten.

Der Schaden der getäuschten Handwerker liegt jedenfalls in der Erbringung

ihrer Arbeit, für die eine Gegenleistung ausgeblieben ist.

Einen solchen Schaden hat das Landgericht auch in den Einzelfällen 4

bis 6 ohne Rechtsfehler angenommen.

aa) Soweit der Generalbundesanwalt meint, im Fall 4 sei ein vollendeter

Betrug nur hinsichtlich der mit den Abschlagsrechnungen geltend gemachten

Leistungen gegeben, dagegen sei mangels einer Auseinandersetzung des

Landgerichts mit Fälligkeit und Wert der geleisteten Arbeit unklar, ob auch der

zugrundegelegte Gesamtschaden von über 36.000 DM entstanden sei, vermag

der Senat dem nicht zu folgen. Sofern die Zahlung einer Abschlagsrechnung

vom Besteller ernsthaft und endgültig verweigert wird - wovon das Landgericht

hier ausgegangen ist, wie sich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteils-

gründe ergibt -, kann der Werkunternehmer den Vertrag kündigen und die ge-

samten bisher erbrachten Leistungen in Rechnung stellen (Werner/Pastor, Der

Bauprozeß 10. Aufl. Rdn. 1224 a. E., 1331 ff.). Eine Aufhebung im Strafaus-

spruch ist insofern nicht veranlaßt, da sich den Feststellungen insgesamt noch

hinreichend entnehmen läßt, daß ein fälliger Anspruch des Unternehmers in

Höhe der gesamten Forderung bestand. Im übrigen ist auch auszuschließen,

daß die Strafaussprüche in diesem Fall auf der irrtümlichen Annahme eines zu

hohen Schadens beruhen könnten, da das Landgericht im Rahmen der Straf-

zumessung nicht nach der Schadenshöhe differenziert, sondern für sämtliche

Schäden, die sich in einer Spanne zwischen 9.000 DM und 44.500 DM bewe-

gen, bei allen drei Angeklagten jeweils dieselben Einzelstrafen für alle Einzel-

fälle verhängt hat.

bb) Auch in den Einzelfällen 5 und 6, in denen die Strafkammer nicht

näher darlegt, ob es sich bei den ausstehenden Forderungen um Abschlags-

oder Endabrechnungen handelte, läßt sich den Urteilsgründen in ihrer Ge-

samtheit noch ausreichend entnehmen, daß bei den Handwerkern in Höhe der

jeweiligen Rechnungsbeträge ein Schaden entstanden ist. Das Landgericht

geht ersichtlich davon aus, daß die Leistungen der Handwerker jeweils

abnahmefähig waren, so daß die Werklohnansprüche infolge einer ernsthaften

und endgültigen Abnahmeverweigerung auch fällig waren. Dabei ist zu

berücksichtigen, daß Mängel der Werkleistungen nicht geltend gemacht

worden waren und seitens der Firma W. -Bau von vornherein ohnehin nicht

beabsichtigt war, ihre Verpflichtungen aus den Werkverträgen zu erfüllen. Vor

diesem Hintergrund mußte sich die Strafkammer nicht gedrängt sehen, nähere

Feststellungen zur Höhe der Werklohnansprüche zu treffen.

cc) Soweit das Landgericht hinsichtlich des Angeklagten Po. ge-

werbsmäßiges Handeln angenommen und den Strafrahmen des § 263 Abs. 3

Satz 1 StGB nach §§ 49 Abs. 1, 27 Abs. 2 StGB gemildert hat, könnten hin-

sichtlich des persönlichen Strafschärfungsmerkmals (§ 28 Abs. 2 StGB) der

Gewerbsmäßigkeit Bedenken bestehen. Dies kann jedoch offen bleiben. Der

Senat schließt aus, daß der Tatrichter bei Anwendung des nach §§ 49 Abs. 1,

27 Abs. 2 StGB gemilderten Strafrahmens des § 263 Abs. 1 StGB zu milderen

Einzelstrafen gelangt wäre. Denn die Strafkammer, die für alle sechs Fälle Ein-

zelstrafen von sechs Monaten verhängt hat, hat sich insoweit ersichtlich an der

Untergrenze des Strafrahmens orientiert.

b) Der im Tatkomplex B der Urteilsgründe festgestellte Sachverhalt

rechtfertigt die Annahme eines mittäterschaftlich begangenen Betrugs in drei

Fällen zu Lasten der finanzierenden Rh. Hypothekenbank. Diese wur-

de durch Zusammenwirken der Angeklagten S. , M. und P.

mit der Mitangeklagten Sp. und dem Zeugen D. über die Bo-

nität der Käufer und über die Fähigkeit der für den Bau verantwortlichen Ange-

klagten zur Fertigstellung der Wohnungen, später auch über den Baufortschritt

getäuscht. Dies führte zum Abschluß der Darlehensverträge und in Abhängig-

keit vom nachgewiesenen Baufortschritt zur Auszahlung von Darlehens-

(teil-)beträgen. Die Käufer waren zur Begleichung der Darlehensraten nicht in

der Lage; die die Darlehen sichernden Grundpfandrechte blieben angesichts

vorausgesehener mangelnder Fertigstellung der Wohnungen praktisch wertlos.

Die tatrichterliche Wertung, auch der Angeklagte P. habe nicht nur

als Gehilfe, sondern als Mittäter gehandelt, ist nicht zu beanstanden, wie der

Generalbundesanwalt zutreffend und ausführlich dargelegt hat. Die Feststel-

lungen des Urteils tragen eine Mittäterschaft des Angeklagten P. sowohl in

objektiver als auch in subjektiver Hinsicht. Der Bejahung von Mittäterschaft

steht insbesondere weder der Umstand entgegen, daß der Angeklagte P.

nach den Feststellungen nur relativ geringe Provisionszahlungen seitens der

Bank erhielt, noch die Tatsache, daß das Landgericht strafmildernd berücksich-

tigt hat, er sei nur "eine Randfigur des Geschehens" gewesen. Denn der Tat-

beitrag des Angeklagten P. war tatsächlich, wie auch die Strafkammer

ausdrücklich erwähnt, für die Durchführung der Taten von erheblicher Bedeu-

tung. Das relativ geringe finanzielle Eigeninteresse ist daher nicht geeignet, die

Annahme mittäterschaftlichen Handelns des in den Tatplan in vollem Umfang

eingeweihten Angeklagten P. als rechtsfehlerhaft anzusehen.

aa) Da der Angeklagte S. nach den Urteilsfeststellungen lediglich im

Fall 2 selbst konkret auf den Verkauf der Wohnung hinwirkte und er ansonsten

nicht nach außen in Erscheinung trat, sondern für die Entgegennahme der Gel-

der und die Fortführung der Bauarbeiten entsprechend dem Gesamtplan sorg-

te, ändert der Senat entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts den

Schuldspruch dahin, daß sich der Angeklagte im Fall 1 und 4 eines in gleichar-

tiger Tateinheit begangenen Betrugs schuldig gemacht hat. § 265 StPO steht

nicht entgegen, der Angeklagte hätte sich gegen die Annahme von Tateinheit

nicht anders als gegen die Feststellung von Tatmehrheit verteidigen können.

Dem Angeklagten S. sind als Mittäter die Tatbeiträge der anderen zuzurech-

nen, so daß ihm das Landgericht die Taten 1 und 4 zu Recht zur Last gelegt

hat. Angesichts seines insoweit nur im Vorfeld bzw. im Hintergrund der Ver-

tragsabschlüsse geleisteten Beitrags sind aber die von den anderen bewirkten

Betrugshandlungen in seiner Person zur Tateinheit verbunden (vgl. BGH wistra

2003, 384; StV 2002, 73; BGHR StGB § 263 Täterschaft 1 und 2). Die Schuld-

spruchänderung führt zur Aufhebung der hiervon betroffenen Einzelstrafen im

Fall 1 und 4.

bb) Bei den Angeklagten M. und P. - der Angeklagte

S. war insoweit nicht angeklagt - war der Schuldspruch im Fall 5 des Tatkom-

plexes B aufzuheben, da den Urteilsgründen nicht zu entnehmen ist, ob und in

welcher Höhe der Bank durch die Täuschung über die Zahlungsfähigkeit der

Käufer ein Schaden entstanden ist. Daß das gewährte Darlehen in voller Höhe

zur Rückzahlung aussteht, genügt angesichts der Tatsache, daß die betreffen-

de Wohnung fertiggestellt und vermietet ist, zur Begründung eines Vermö-

gensschadens nicht. Denn die finanzierende Bank kann sich möglicherweise

im Wege der Zwangsvollstreckung vollständig befriedigen, so daß der Rück-

zahlungsanspruch hier, anders als in den Fällen 1, 2 und 4, durch das einge-

räumte Grundpfandrecht von Anfang an - trotz fehlender Bonität der Darle-

hensnehmer - ausreichend gesichert gewesen wäre. Der Senat schließt sich

insofern den zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts an.

cc) Einer Aufhebung der Einzelstrafaussprüche in den Fällen 1, 2 und 4

des Tatkomplexes B bei den Angeklagten M. und P. sowie im

Fall 2 bei dem Angeklagten S. bedarf es - entgegen der Auffassung des Ge-

neralbundesanwalts - nicht. In diesen drei Fällen erfolgten (Teil-)Auszahlungen

der Bank erst im Dezember 2000 bzw. Januar 2001. Der Generalbundesanwalt

meint, angesichts des unter III.1 a) bereits dargelegten Beweisantrags des An-

geklagten M. hätte das Landgericht näher erörtern müssen, wann

die Bank Kenntnis vom Betrugsverdacht hatte und warum sie trotz entspre-

chender Hinweise auszahlte. Insoweit sei für die späteren Auszahlungen nicht

sicher, ob diese auf dem von den Angeklagten hervorgerufenen Irrtum der

Bank beruhten. Dies trifft zwar theoretisch im Ansatz zu, aus den Urteilsfest-

stellungen ergibt sich aber dafür nichts. Nach dem Urteil besuchte ein Mitarbei-

ter der Rh. Hypothekenbank im Februar 2001 die Baustelle; dafür, daß

bereits vorher ein Verdacht bestand und die Täuschung durch die Angeklagten

für einen Irrtum der Bank mit anschließender Vermögensverfügung nicht mehr

kausal war, fehlt jeder Anhalt.

Abgesehen davon ist auszuschließen, daß die im Komplex B, Fall 1, 2

und 4 verhängten Einzelstrafen von jeweils einem Jahr und zwei Monaten auf

einem den Schuldumfang betreffenden eventuellen Verfahrensverstoß oder

sachlich-rechtlichen Fehler beruhen. Denn das Landgericht hat sich bei der

Strafzumessung ersichtlich nicht entscheidend an der Höhe des ausgezahlten

Gesamtdarlehensbetrags orientiert, wie etwa ein Vergleich der Einzelfälle 2

und 4 zeigt: Hat die Strafkammer bereits im Fall 4 bei einem Darlehensbetrag

von 125.860 DM die genannte Einzelstrafe für angemessen gehalten, so

schließt der Senat aus, daß sie im Fall 2 ohne die zweite Auszahlung von ca.

48.000 DM bei einer verbleibenden Auszahlungssumme von über 148.000 DM

eine geringere Strafe verhängt hätte. Entsprechendes gilt für Fall 1.

c) Die Verurteilung der Angeklagten S. und M. wegen Be-

trugs in neun Fällen im Tatkomplex C hält der revisionsrechtlichen Überprüfung

stand.

Soweit der Generalbundesanwalt meint, die knappen Feststellungen in

den Fällen 6 bis 9 seien zu pauschal, formelhaft und bildeten keine tragfähige

Grundlage für eine Verurteilung, teilt der Senat diese Bedenken nicht.

Nach den Urteilsfeststellungen entsprach es dem gemeinsamen Plan

der Angeklagten S. und M. , über die Scheinfirmen E. Bau GmbH

und M. Arbeitnehmer für diverse Baustellen einzustellen, ohne diese im ge-

schuldeten Umfang zu bezahlen. Wie sich aus dem Gesamtzusammenhang

der Feststellungen ergibt, bestand in der grundsätzlichen Organisation und

Vorgehensweise der beiden Firmen kein Unterschied: Beide Angeklagten führ-

ten faktisch die Geschäfte, der Angeklagte M. war außerdem auf

den Baustellen anwesend und wies den Arbeitern ihre Aufgaben zu. Zwar be-

zieht sich die Feststellung auf Blatt 25 UA, die Arbeitnehmer seien von S. und

M. eingestellt worden, ausdrücklich nur auf die Firma E. Bau

GmbH (Fälle 1 bis 5). Insoweit handelt es sich aber angesichts der entspre-

chenden Organisation bei beiden Firmen und nach dem Gesamtzusammen-

hang der Urteilsgründe erkennbar um eine auch für die späteren Vertragsab-

schlüsse geltende Feststellung, die von der Strafkammer gleichermaßen "vor

die Klammer gezogen" wurde.

d) Im Tatkomplex D hat das Landgericht ohne Rechtsfehler angenom-

men, daß den Bestellungen von Baumaterial, die oftmals durch Angestellte der

Scheinfirmen erfolgten, ein betrügerisches Vorgehen der Angeklagten S. und

M. zugrunde lag, das systematisch darauf abzielte, Waren auf Kre-

dit zu erlangen, ohne diese später zu bezahlen.

aa) Eine Aufhebung des Schuldspruchs kommt weder im Fall 11 hin-

sichtlich des Angeklagten S. noch im Fall 5 hinsichtlich des Angeklagten

M. in Betracht.

Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts ergibt sich aus den

Feststellungen im Fall 11 bereits nicht, daß die dort erfolgten Materialbestel-

lungen ausschließlich dem Angeklagten M. und dem Zeugen D.

für von ihnen betriebene Baustellen zugute kamen. Vielmehr wurde das

Rechnungskonto im G. Baumarkt ausdrücklich auch auf Wunsch des An-

geklagten S. eingerichtet und Baumaterial auch - also nicht nur - für Baustel-

len von D. und M. eingekauft. Im Fall 5 wurden die an-

gemieteten Kondenstrockner zwar für Baustellen des Angeklagten S. benö-

tigt; das Landgericht stellt aber ausdrücklich fest, daß auch M. von

diesem Vorgang Kenntnis hatte und beide Angeklagten von vornherein nicht

die Absicht hatten, die Geräte zurückzugeben oder die Miete zu zahlen.

Der Senat hat insoweit keine Bedenken, beiden Angeklagten jeweils

wechselseitig die Einzelfälle 5 und 11 zuzurechnen, wie es auch das Landge-

richt getan hat. Nach den Feststellungen handelten S. und M. im

Zusammenwirken mit D. nach einem gemeinsamen Tatplan; zwi-

schen ihnen bestand eine "enge, vertrauensvolle Zusammenarbeit". Die Ein-

zelheiten der Warenbestellungen für die verschiedenen Baustellen waren nicht

jeweils jedem Beteiligten bekannt; es entsprach vielmehr ersichtlich dem Plan,

daß jeder im Namen der Scheinfirmen einkaufen konnte, was benötigt wurde.

Die Bestellungen waren aus den zahlreichen Rechnungen und Mahnungen zu

ersehen; weder durch S. noch durch M. erfolgten jemals Bean-

standungen an Bestellungen der jeweils anderen.

bb) Allerdings war der Schuldspruch im Tatkomplex D zu ändern, da das

Landgericht bei beiden Angeklagten zu Unrecht von elf selbständigen Betrugs-

taten ausgegangen ist. Denn sie waren an den Warenbestellungen nicht per-

sönlich beteiligt; ihr jeweiliger Tatbeitrag beschränkte sich vielmehr auf die ge-

meinsame Organisation der drei Scheinfirmen Baubetrieb R.

GmbH, E. Bau GmbH und M. mit dem Ziel, über diese Firmen in möglichst

großem Umfang Waren für die laufenden Baustellen ohne Bezahlung zu erlan-

gen.

Für beide Angeklagten ist daher bezogen auf die drei zeitlich nachein-

ander eingesetzten Scheinfirmen, bei denen sich jeweils die Betrugsabsicht

neu manifestierte, von drei selbständigen Taten auszugehen, innerhalb derer

die im Namen der entsprechenden Firma erfolgten Bestellungen tateinheitlich

verwirklicht wurden. Da eine konkrete Mitwirkung der Angeklagten S. und

M. an den einzelnen Vertragsabschlüssen nicht ausreichend festgestellt

an den einzelnen Vertragsabschlüssen nicht ausreichend

festgestellt

ist, bleibt es für jede der drei Scheinfirmen bei nur einer selbständigen Tat der

Angeklagten, ohne daß dem Senat insoweit eine weitere Differenzierung nach

dem Umfang der getätigten Bestellung angezeigt erscheint.

Die Schuldspruchänderung führt zur Aufhebung der Strafaussprüche für

die Angeklagten S. und M. in sämtlichen Einzelfällen dieses Tat-

komplexes.

e) Die Aufhebung des Schuldspruchs im Fall 5 des Komplexes B bei den

Angeklagten M. und P. sowie die Aufhebung einiger Einzel-

strafaussprüche in den Komplexen B und D bei den Angeklagten S. und

M. haben bei diesen Angeklagten die Aufhebung des Ausspruchs über

die Gesamtfreiheitsstrafe zur Folge.

Die Revision des allein im Komplex A beteiligten Angeklagten Po. hat ins-

gesamt keinen Erfolg und ist zu verwerfen.

f) Der neue Tatrichter wird zu beachten haben, daß für die Bildung der

Gesamtstrafe eine zusammenfassende Würdigung des Täters und der Strafta-

ten zu erfolgen hat. Dabei bedarf eine im Vergleich zur Einsatzstrafe stark er-

höhte Gesamtstrafe besonderer Begründung. Der bloßen Summe der Einzel-

strafen kommt in der Regel nur geringes Gewicht zu (BGHR StGB § 54 Bemes-

sung 8, 12; BGH NStZ-RR 1997, 228; 2003, 295).

Rissing-van Saan Detter Bode

Otten Roggenbuck