Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 18.08.2004 – 5 StR 316/04
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 18. August 2004 in der Strafsache gegen
wegen räuberischer Erpressung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. August 2004
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Leipzig vom 26. Februar 2004 wird nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen.
Es wird klargestellt, daß auch die Freiheitsstrafe aus dem Ur-
teil des Amtsgerichts Leipzig vom 12. September 2002 ein-
bezogen ist und daß die im Urteil des Amtsgerichts Leipzig
vom 13. Februar 2003 angeordnete Sperre für die Erteilung
einer Fahrerlaubnis aufrechterhalten bleibt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
Basdorf Häger Gerhardt
Raum Brause