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BGH Beschluss vom 18.08.2004 – 5 StR 333/04
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 18. August 2004 in der Strafsache gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. August 2004
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Berlin vom 19. Dezember 2003 wird nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Zur Gegenerklärung des Verteidigers merkt der Senat an:
Die Grundsätze der Entscheidung BGHSt 45, 321 können hier schon deshalb
keine Anwendung finden, weil der erste V-Mann der Polizei, der Zeuge
N , in keiner Weise auf den Angeklagten eingewirkt hat und selbst der
Mittäter des Angeklagten seinerseits aktiv an diesen V-Mann herangetreten
war. Soweit das Landgericht zugunsten des Angeklagten davon ausgeht,
daß die Erweiterung des Geschäftsvolumens von dem zweiten V-Mann, ei-
nem unbekannten „Russen“, von diesem „ins Gespräch gebracht worden ist“,
liegt darin keine Verleitung des etwa unverdächtigen oder nicht tatgeneigten
Angeklagten.
Basdorf Häger Gerhardt
Raum Brause