Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 19.08.2004 – 1 StR 333/03

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

19. August 2004

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. August 2004 gemäß

§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Konstanz vom 25. März 2004 mit den Feststellungen auf-

gehoben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewäh-

rung versagt worden ist.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs ei-

nes Kindes in vier Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu

einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, die es nicht zur Bewäh-

rung ausgesetzt hat. Seine auf die Sachrüge gestützte Revision hat in dem aus

der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet

im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die Begründung des Landgerichts zur Nichtaussetzung der Freiheits-

strafe zur Bewährung hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Nach § 56 Abs. 2

StGB kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht über-

steigt, unter den Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung aus-

gesetzt werden, wenn besondere Umstände in der Tat oder in der Person des

Angeklagten vorliegen. Die Prüfung, ob besondere Umstände vorliegen, erfor-

dert eine Gesamtwürdigung, für die dem Tatrichter ein weiter Bewertungsspiel-

raum zusteht, in dessen Rahmen das Revisionsgericht jede rechtsfehlerfrei

begründete Entscheidung hinzunehmen hat (Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl. §

56 Rdn. 23).

Die Würdigung der Strafkammer ist hier schon deshalb unvollständig,

weil sie mit keinem Wort auf die nach § 56 Abs. 1 und Abs. 2 StGB zu prüfende

Kriminalprognose eingeht. Diese Prüfung ist unerläßlich. Denn dieser Ge-

sichtspunkt kann auch für die Beurteilung bedeutsam sein, ob Umstände von

besonderem Gewicht im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB vorliegen (vgl. nur BGH

StV 2003, 670; BGH NStZ 1997, 434 jew. m. w. Nachw.; G. Schäfer, Praxis der

Strafzumessung 3. Aufl. Rdn. 131).

Auf diesem Rechtsfehler kann die Entscheidung beruhen. Es ist nicht

auszuschließen, daß der Tatrichter dem inzwischen 77 Jahre alten, nicht vor-

bestraften Angeklagten eine günstige Kriminalprognose gestellt hätte, zumal

dieser sich nach den Feststellungen des Landgerichts nach der Begehung der

vier Taten im Jahre 1996 weiter straffrei verhalten hat. Hätte die Strafkammer

eine günstige Prognose gestellt, so wäre sie auch bei der Prüfung des Vorlie-

gens "besonderer Umstände" (§ 56 Abs. 2 StGB) möglicherweise zu einem an-

deren Ergebnis gekommen. Bei der gebotenen Gesamtwürdigung über die in

der Tat liegenden besonderen Umstände hätte die Strafkammer nicht nur auf

den erheblichen Unrechts- und Schuldgehalt der Taten abstellen dürfen, son-

dern auch erkennbar in Betracht ziehen müssen, daß diese inzwischen über

acht Jahre zurückliegen. Jedenfalls könnten in diesem Lichte die nach den Ta-

ten eingetretenen persönlichkeitsbezogenen Umstände - das inzwischen hohe

Alter und die gesundheitliche Verfassung des Angeklagten - in der Gesamt-

würdigung ein solches Gewicht erhalten, daß eine Strafaussetzung zur Bewäh-

rung nicht auszuschließen wäre.

Nack Wahl Boetticher

Kolz Elf