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BGH Urteil vom 19.08.2004 – 3 StR 186/04

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

3 StR 186/04

URTEIL

vom

19. August 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Anstiftung zur besonders schweren Brandstiftung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. August

2004, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Tolksdorf,

die Richter am Bundesgerichtshof

Winkler,

Pfister,

von Lienen,

Hubert

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung,

Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des

Landgerichts Kiel vom 10. November 2003, soweit es den An-

geklagten W. betrifft,

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der

"Anstiftung zur besonders schweren Brandstiftung und des

versuchten Betruges" schuldig ist;

b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf-

gehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Anstiftung zur schweren

Brandstiftung in Tateinheit mit versuchtem "Betrug in einem besonders schwe-

ren Fall" zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Hiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die mit der Rüge

der Verletzung sachlichen Rechts beanstandet, daß der Angeklagte nicht we-

gen Anstiftung zur besonders schweren Brandstiftung verurteilt worden ist. Das

Rechtsmittel hat Erfolg.

1. Nach den Feststellungen bestimmte der Angeklagte den bereits

rechtskräftig Verurteilten S. , gegen Bezahlung von 10.000 DM

einen Einbruch in das von seiner Ehefrau mit Verlust betriebene Sonnenstudio

vorzutäuschen und dort vorhandene Gegenstände in Brand zu setzen. Er be-

absichtigte, dadurch die Leistungen aus der von seiner Ehefrau abgeschlosse-

nen Einbruchs- und Feuerversicherung zu erlangen und die mit dem Betrieb

des Studios zusammenhängenden finanziellen Probleme zu lösen. Dabei nahm

er in Kauf, daß das Gebäude, in dem sich außer dem Sonnenstudio zwei Miet-

wohnungen befanden, abbrennen würde. S. legte im Sonnen-

studio einen Brand, wodurch das Gebäude teilweise zerstört wurde. Der Ange-

klagte und seine - inzwischen wegen versuchten Betruges rechtskräftig verur-

teilte - Ehefrau beantragten beim Versicherer des Sonnenstudios die Auszah-

lung der Versicherungsleistungen, wobei sie wider besseren Wissens die Tat

als Einbruch und Brandstiftung eines unbekannten Dritten darstellten. Zur Aus-

zahlung der Schadenssumme von 74.625,26 DM kam es in der Folgezeit nicht.

2. Die Staatsanwaltschaft beanstandet zu Recht, daß der Angeklagte

aufgrund des festgestellten Sachverhalts nicht wegen Anstiftung zur besonders

schweren Brandstiftung (§ 306 a Abs. 1 Nr. 1, § 306 b Abs. 2 Nr. 2, § 26 StGB)

verurteilt worden ist.

a) Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei die Voraussetzungen des § 306 a

Abs. 1 Nr. 1 StGB bejaht, weil sich die Anstiftung zur Brandlegung auf ein Ge-

bäude bezog, das auch der Wohnung von Menschen diente. Eine Verurteilung

wegen Anstiftung zur besonders schweren Brandstiftung (§ 306 b Abs. 2 Nr. 2

StGB) hat es mit der Begründung abgelehnt, bei der wegen der hohen Min-

deststrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe und dem Fehlen eines minder schwe-

ren Falles gebotenen restriktiven Auslegung müsse ein - hier nicht gegebener -

unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Brand

und der Straftat, die ermöglicht werden solle, bestehen. Andernfalls käme es im

Hinblick auf die Strafandrohungen anderer Tatbestände zu Wertungswider-

sprüchen. Die hohe Mindeststrafe des § 306 b Abs. 2 Nr. 2 StGB lasse sich

nicht allein mit der verwerflichen Gesinnung erklären, zumal die Vorschrift kei-

nen Katalog von besonders schwerwiegenden Straftaten enthalte; sie sei viel-

mehr allein durch die gezielte Ausnutzung der durch den Brand geschaffenen

gemeingefährlichen Situation für die Begehung der Straftat begründet.

b) Die von der Strafkammer vertretene Rechtsauffassung steht mit

§ 306 b Abs. 2 Nr. 2 StGB nicht in Einklang. Danach muß - wie in ständiger

Rechtsprechung (vgl. BGHSt 45, 211, 216 ff.; BGHR StGB § 306 b Ermögli-

chen 2; BGH NStZ 2000, 197, 198) anerkannt ist - die andere Straftat, die

durch die Brandlegung nach der Vorstellung des Täters oder Anstifters ermög-

licht werden soll, nicht durch die akute, gemeingefährliche Brandsituation be-

günstigt sein. Vielmehr ist es ausreichend, daß der Täter oder Anstifter der

Brandstiftung die Absicht hat, zu einem späteren Zeitpunkt einen Versiche-

rungsbetrug zu begehen. Bei seinen Entscheidungen hat der Bundesgerichts-

hof die von der Strafkammer angeführten Argumente berücksichtigt. Es besteht

kein Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.

3. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. Dabei hat er

auch berücksichtigt, daß zwischen Anstiftung zur (besonders) schweren Brand-

stiftung und versuchtem Betrug nicht Tateinheit, sondern Tatmehrheit besteht

(vgl. BGHSt 11, 398, 399; 45, 211, 213; BGH, Urt. vom 22. April 2004 - 3 StR

428/03) und das Vorliegen eines gesetzlichen Regelbeispiels für einen "be-

sonders schweren Fall" nicht in die Urteilsformel aufzunehmen ist (vgl. Meyer-

ders schweren Fall" nicht in die Urteilsformel aufzunehmen ist (vgl. Meyer-

Goßner, StPO 47. Aufl. § 265 Rdn. 15 m. w. N.). § 265 Abs. 1 StPO steht der

Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht

anders als geschehen hätte verteidigen können.

Die zur neuen Entscheidung berufene Strafkammer hat somit zwei Ein-

zelstrafen festzusetzen und daraus eine Gesamtstrafe zu bilden.

Tolksdorf Winkler Pfister

von Lienen Hubert