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BGH Beschluss vom 19.08.2004 – 4 StR 320/04
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 19. August 2004 in der Strafsache gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. August 2004 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bo- chum vom 18. Juni 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nach- prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Schriftsatz des Verteidigers vom 12. August 2004 hat dem Senat vorgelegen.
Ergänzend ist zu bemerken: Die nach Verkündung des angefochtenen Urteils in der Zeit vom 26. November 2003 (Bl. 212 d. A.) bis zum 25. Juni 2004 (Bl. 218 d. A.) erfolgte fehlerhafte Sachbehandlung durch die Staatsanwaltschaft begründet noch keine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung, die zu einer Herabsetzung der verhängten Strafe führen müßte.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Tepperwien Maatz Kuckein Fischer Sost-Scheible