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BGH Beschluss vom 20.08.2004 – 2 ARs 275/04

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 275/04 2 AR 171/04

BESCHLUSS

vom

20. August 2004

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Raubes

Az.: 32 Ls 123/00 Bew. Amtsgericht Aachen Az.: 32 StVK 406/03 - IV - Landgericht Duisburg Az.: 33 StVK 200/04 c Landgericht Aachen Az.: 88 VRS 398/01 Staatsanwaltschaft Aachen

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 20. August 2004 beschlossen:

Für die Entscheidung über den Widerruf der Aussetzung der Voll-

streckung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts

Aachen vom 13. März 2001 ist die Vollstreckungskammer des

Landgerichts Aachen zuständig.

Gründe:

Der Senat schließt sich dem Antrag des Generalbundesanwalts an, der

zutreffend ausgeführt hat:

"Die Entscheidung über den Widerruf obliegt der Strafvollstreckungs-

kammer des Landgerichts Aachen.

Das Landgericht Aachen ist spätestens mit der Entscheidung über den

Widerruf befaßt worden, als der Verurteilte in die JVA Aachen aufge-

nommen wurde. Befaßt wird das Gericht schon dann, wenn Tatsachen

aktenkundig werden, die den Widerruf rechtfertigen können (BGHSt 30,

189). Am 4. April 2003 wurde das Urteil des AG Aachen vom

19. November 2002 - rechtskräftig seit 27. November 2002 - aktenkun-

dig. Zu diesem Zeitpunkt hätte das Gericht erster Instanz bereits über

den Widerruf der Strafaussetzung gemäß § 56f StGB zu entscheiden

gehabt.

Mit der Aufnahme des Verurteilten am 3. November 2003 in die JVA Aa-

chen ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts zuständig ge-

worden, in dessen Bezirk die Haftanstalt liegt. Der Zuständigkeitswech-

sel tritt grundsätzlich auch dann ein, wenn bereits vor Beginn der Voll-

streckung das Gericht des ersten Rechtszugs eine nachträgliche Ent-

scheidung zu treffen hatte, dies aber noch nicht geschehen ist (BGHSt

26, 187, 189; 30, 189, 192). Das Landgericht Aachen war somit am

3. November 2003 bereits mit einer Entscheidung gemäß § 453 StPO

befasst. Die spätere Verlegung des Verurteilten in die JVA Duisburg hat

nicht zu einem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit geführt. Das Be-

fasstsein der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Aachen en-

det erst, wenn dies in der Sache abschließend entschieden hat (BGHSt

26, 165; 178, 179)."

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