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BGH Beschluss vom 20.08.2004 – 2 ARs 275/04
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. August 2004
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Raubes
Az.: 32 Ls 123/00 Bew. Amtsgericht Aachen Az.: 32 StVK 406/03 - IV - Landgericht Duisburg Az.: 33 StVK 200/04 c Landgericht Aachen Az.: 88 VRS 398/01 Staatsanwaltschaft Aachen
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 20. August 2004 beschlossen:
Für die Entscheidung über den Widerruf der Aussetzung der Voll-
streckung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts
Aachen vom 13. März 2001 ist die Vollstreckungskammer des
Landgerichts Aachen zuständig.
Gründe:
Der Senat schließt sich dem Antrag des Generalbundesanwalts an, der
zutreffend ausgeführt hat:
"Die Entscheidung über den Widerruf obliegt der Strafvollstreckungs-
kammer des Landgerichts Aachen.
Das Landgericht Aachen ist spätestens mit der Entscheidung über den
Widerruf befaßt worden, als der Verurteilte in die JVA Aachen aufge-
nommen wurde. Befaßt wird das Gericht schon dann, wenn Tatsachen
aktenkundig werden, die den Widerruf rechtfertigen können (BGHSt 30,
189). Am 4. April 2003 wurde das Urteil des AG Aachen vom
19. November 2002 - rechtskräftig seit 27. November 2002 - aktenkun-
dig. Zu diesem Zeitpunkt hätte das Gericht erster Instanz bereits über
den Widerruf der Strafaussetzung gemäß § 56f StGB zu entscheiden
gehabt.
Mit der Aufnahme des Verurteilten am 3. November 2003 in die JVA Aa-
chen ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts zuständig ge-
worden, in dessen Bezirk die Haftanstalt liegt. Der Zuständigkeitswech-
sel tritt grundsätzlich auch dann ein, wenn bereits vor Beginn der Voll-
streckung das Gericht des ersten Rechtszugs eine nachträgliche Ent-
scheidung zu treffen hatte, dies aber noch nicht geschehen ist (BGHSt
26, 187, 189; 30, 189, 192). Das Landgericht Aachen war somit am
3. November 2003 bereits mit einer Entscheidung gemäß § 453 StPO
befasst. Die spätere Verlegung des Verurteilten in die JVA Duisburg hat
nicht zu einem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit geführt. Das Be-
fasstsein der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Aachen en-
det erst, wenn dies in der Sache abschließend entschieden hat (BGHSt
26, 165; 178, 179)."
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