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BGH Beschluss vom 20.08.2004 – 2 StR 289/04
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. August 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. August 2004 ge-
mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Hanau vom 3. Februar 2004 wird verworfen.
Der Schuldspruch wird jedoch dahin berichtigt, daß der Ange-
klagte des Diebstahls in fünf Fällen und der Urkundenfäl-
schung schuldig ist.
Die Liste der angewandten Strafvorschriften wird um § 267
StGB ergänzt.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in sechs "be-
sonders schweren" Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und elf
Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten
führt zu einer Berichtigung des Schuldspruchs. Im übrigen ist sie unbegründet
im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Zur Schuldspruchberichtigung hat der Generalbundesanwalt in seiner
Antragsschrift u. a. zutreffend ausgeführt:
"Der Angeklagte hat sich im Fall II 23 nicht wegen Diebstahls in einem
besonders schweren Fall, sondern - wie die Kammer selbst ausführt (UA
S. 14) - wegen Urkundenfälschung nach § 267 StGB zu verantworten. Der
Schuldspruch, in dem zudem die Bezeichnung "als besonders schwerer Fall"
nicht aufzunehmen ist (BGH NStZ 1999, 205), war insoweit zu berichtigen;
§ 265 StPO steht nicht entgegen. § 267 StGB war bereits in der Anklageschrift
als für den Fall II 23 anzuwendende Strafvorschrift benannt (Bl. 404 II d.A.)."
Die Einzelstrafe im Fall II 23 kann auch nach der Schuldspruchberichti-
gung bestehen bleiben, da sie schon nach der Urteilsberatung des Landge-
richts als Strafe für die festgestellte Urkundenfälschung bestimmt war und der
Strafkammer lediglich ein Versehen bei der Abfassung der Urteilsformel unter-
laufen ist (vgl. UA S. 14).
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