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BGH Beschluss vom 20.08.2004 – 2 StR 311/04

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 311/04

BESCHLUSS

vom 20. August 2004 in der Strafsache gegen

wegen schweren Raubes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts

und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. August 2004 gemäß § 349

Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 11. März 2004 wird als unbegründet verworfen, weil die Nachprü- fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechts- fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Für die vom Generalbundesanwalt beantragte Schuldspruchergänzung bestand kein rechtlicher Anlaß.

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