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BGH Beschluss vom 24.08.2004 – 4 StR 293/04

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

24. August 2004

in der Strafsache

gegen

4 StR 293/04

1.

2.

3.

wegen schweren Raubes u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und der Beschwerdeführer am 24. August 2004 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Land-

gerichts Dortmund vom 29. Dezember 2003 in den Strafaus-

sprüchen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,

an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-

sen.

3. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen schweren Raubes in

Tateinheit mit Freiheitsberaubung und gefährlicher Körperverletzung zu einer

Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten B.

wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, gefährlicher

Körperverletzung und vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis ebenfalls zu

fünf Jahren und sechs Monaten und den Angeklagten G. wegen schweren

Raubes in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu fünf Jahren und vier Monaten

Freiheitsstrafe verurteilt. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Ver-

letzung sachlichen Rechts; der Angeklagte K. beanstandet zudem das Verfah-

ren.

Die Rechtsmittel führen auf die Sachrügen zur Aufhebung der Strafaus-

sprüche; im übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die Begründung, mit welcher die Strafkammer im Rahmen der Strafzu-

messung das Vorliegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung

nach Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 MRK verneint hat, begegnet durchgreifenden

rechtlichen Bedenken.

Den Urteilsfeststellungen ist folgender Verfahrensgang zu entnehmen:

Die Angeklagten erlangten am 30. Mai 2001, dem Tattag, bzw. am

26./27. Juni 2001 Kenntnis von dem gegen sie in diesem Verfahren erhobenen

Tatvorwurf (UA 33/41). Am 25. Oktober 2001 erhob die Staatsanwaltschaft Sie-

gen, bei der das Ermittlungsverfahren damals geführt wurde, wegen gemein-

schaftlich begangenen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körper-

verletzung Anklage gegen die drei Angeklagten sowie gegen den gesondert

verfolgten Waldemar Ke. zum Landgericht Siegen. Nachdem dieses Land-

gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen Waldemar Ke. am 14.

November 2001 abgelehnt hatte, wurde - ersichtlich nach Rücknahme der An-

klage im übrigen - das Verfahren gegen die mittlerweile aus mehrmonatiger

Untersuchungshaft entlassenen Angeklagten an die "nunmehr zuständige"

Staatsanwaltschaft Dortmund abgegeben. Diese erhob am 7. Januar 2002 we-

gen des selben Tatvorwurfs Anklage zum Landgericht Dortmund. Am

17. Januar 2002 leitete der Vorsitzende der Strafkammer die Anklage mit den

Akten an die Staatsanwaltschaft zurück unter Hinweis auf eine "unzureichende

Würdigung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen". Am 14. April 2003

erhob die Staatsanwaltschaft in dieser Sache eine neue Anklage zum Landge-

richt Dortmund, wobei

sie

die Tatbeteiligung

des Angeklagten

B. abweichend würdigte, bezüglich der beiden anderen Ange-

klagten jedoch am ursprünglichen Tatvorwurf festhielt (UA 46/47). Zwischen

Rückgabe der Akten an die Staatsanwaltschaft im Januar 2002 und der Einrei-

chung der neuen Anklageschrift im April 2003 sind nach den Darlegungen im

Urteil mit Ausnahme der Überarbeitung der Anklageschrift keine das Verfahren

fördernden Maßnahmen seitens der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts er-

griffen worden (UA 78).

Entgegen der Auffassung des Landgerichts (UA 78/79) stellt die zwi-

schen der Rückgabe der Akten an die Staatsanwaltschaft Dortmund und der

Einreichung der neuen Anklageschrift liegende Zeit eine im Sinne des Artikel 6

Abs. 1 Satz 1 MRK bei der Strafzumessung zu Gunsten der Angeklagten zu

berücksichtigende unangemessene Verzögerung des Verfahrens dar. Die in

diesem Zeitraum ausschließlich erfolgte Überarbeitung der Anklageschrift ver-

mag den Stillstand des Verfahrens für die Dauer von einem Jahr und drei Mo-

naten nicht zu rechtfertigen. Soweit die Strafkammer darauf hinweist, die

Staatsanwaltschaft sei während dieses Zeitraums mit der Bearbeitung anderer,

insbesondere vordringlicherer Haftsachen befaßt gewesen, verkennt sie, daß

nach ständiger Rechtsprechung - unabhängig davon, ob ein Verfahren gegen

einen inhaftierten oder einen nicht inhaftierten Angeklagten geführt wird (vgl.

BGH NStZ 2003, 384) - lediglich ein vorübergehender Engpaß in der Arbeits-

und Verhandlungskapazität der Strafverfolgungsorgane nicht zu einem Verstoß

gegen Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 MRK führt (vgl. BGH StV 1992, 452; BGH NStZ

1996, 506; EGMR NJW 1984, 2749, 2750). Ein solcher Fall liegt hier ersichtlich

nicht vor.

Soweit die Strafkammer darauf abstellt, die vorübergehende Untätigkeit

führe jedenfalls im Hinblick auf die wegen der Schwere der Tatvorwürfe insge-

samt angemessene Gesamtdauer des Verfahrens nicht zu einem Verstoß ge-

gen Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 MRK, läßt sie bei der gebotenen Gesamtwürdigung

(vgl. BGH NStZ 2003, 384 m.w.N.) außer acht, daß nach dem im Urteil darge-

stellten Verfahrensgang die Ermittlungen bereits im Zeitpunkt der Erhebung der

ersten Anklage durch die Staatsanwaltschaft Siegen am 25. Oktober 2001

- mithin schon ca. fünf Monate nach Begehung der Tat - abgeschlossen waren.

Sie läßt ferner unberücksichtigt, daß auch der Zuständigkeitswechsel der Er-

mittlungsbehörden zu einer Verfahrensverzögerung führte, die nicht von den

Angeklagten zu vertreten war. Hieran gemessen verletzt die festgestellte, allein

von den Justizorganen zu vertretende Untätigkeit von jedenfalls einem Jahr

und drei Monaten das Recht der Angeklagten auf Verhandlung und Entschei-

dung des Verfahrens binnen angemessener Frist.

Das Landgericht hat zwar zugunsten der Angeklagten im Rahmen der

Strafzumessung berücksichtigt, daß zwischen Tat und erstinstanzlichem Urteil

zwei Jahre und sieben Monate verstrichen sind, die Angeklagten sich nach ih-

rer Haftentlassung im wesentlichen wieder sozial integriert haben und die An-

geklagten K. und G. überdies durch Meldeauflagen im Haftverscho-

nungsbeschluß belastet waren. Gleichwohl kann der Senat nicht ausschließen,

daß sich die rechtsfehlerhafte Ablehnung einer rechtsstaatswidrigen Verfah-

rensverzögerung bei der Strafzumessung zu Lasten der Angeklagten ausge-

wirkt hat. Der neue Tatrichter wird diesem Umstand durch eine spezielle Straf-

zumessung Rechnung zu tragen haben, in der das Maß der hierfür zugebillig-

ten Kompensation bestimmt wird (vgl. BGHSt 45, 308, 309).

Da es sich lediglich um einen Wertungsfehler handelt, können die der

Strafzumessung zugrunde liegenden, rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellun-

gen aufrecht erhalten werden. Ergänzende Feststellungen sind, soweit sie den

bisherigen Feststellungen nicht zuwider laufen, zulässig.

Tepperwien Maatz Kuckein

Athing Sost-Scheible