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BGH Beschluss vom 25.08.2004 – 2 ARs 280/04

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

25. August 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Fälschung beweiserheblicher Daten pp.

hier: Gerichtliche Festsetzung einer Sachverständigenentschädigung

Az.: 117 Js 196/99 Staatsanwaltschaft Köln Az.: 102-7/03 Landgericht Köln Az.: 501 Js 708/01 Staatsanwaltschaft Mönchengladbach Az.: 12 Kls 30/03 (1) Landgericht Mönchengladbach

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 25. August 2004 beschlossen:

Zuständig für die Entscheidung über den Antrag der D.

AG vom 18. Dezember 2002 auf Festsetzung einer

Sachverständigenentschädigung ist das Landgericht Mönchen-

gladbach.

Gründe

I.

Im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen der Manipulation von

Telefonkarten, das seit dem Jahre 1999 bei der Staatsanwaltschaft Köln ge-

führt wurde, beauftragte die ermittelnde Polizeidienststelle nach Einholung der

Zustimmung der Staatsanwaltschaft die D. AG mit der Erstattung

eines Sachverständigengutachtens.

Am 2. Dezember 2002 beantragte die D. AG bei der

Staatsanwaltschaft Köln die Erstattung von Sachverständigenkosten in Höhe

von 481.469,36 €. Der Staatsanwalt verwies sie zunächst an die Polizei. Dar-

aufhin stellte die D. AG unter dem Datum des 18. Dezember

2002, eingegangen am 19. Dezember 2002, einen Antrag auf gerichtliche Fest-

setzung der Sachverständigenentschädigung nach § 16 Abs. 1 ZSEG in Höhe

des genannten Betrages bei dem Landgericht Köln.

Im Verlaufe des Jahres 2003 wurde im Hauptsacheverfahren Anklage

vor dem Landgericht Mönchengladbach erhoben. Am 28. Januar 2004 verwarf

das Landgericht Köln den Entschädigungsantrag als unzulässig mit der Be-

gründung, daß es aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Anklageerhebung

nicht mehr zuständig sei. Der Entschädigungsantrag wurde daraufhin dem

Landgericht Mönchengladbach vorgelegt, welches sich ebenfalls für unzustän-

dig erklärte und die Sache mit Beschluß vom 19. Mai 2004 an das Landgericht

Köln zurückgab.

Mit Beschluß vom 25. Juni 2004 hat das Landgericht Köln das Verfahren

gemäß § 14 StPO dem Bundesgerichtshof zwecks Bestimmung des zuständi-

gen Gerichts vorgelegt. Der Generalbundesanwalt hat beantragt, das Landge-

richt Mönchengladbach für zuständig zu erklären.

II.

Der Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberes Gericht zur

Entscheidung des Zuständigkeitsstreites entsprechend § 14 StPO berufen.

Zuständig ist das Landgericht Mönchengladbach nach § 16 Abs. 1 Satz

2 ZSEG.

Nach § 25 JVEG sind vorliegend noch die Vorschriften des ZSEG an-

wendbar, da die Heranziehung des Sachverständigen vor Inkrafttreten des

JVEG am 1. Juli 2004 erfolgte.

Die Vorschriften des ZSEG sind direkt anwendbar, obwohl die unmittel-

bare Beauftragung des Sachverständigen durch die Polizei erfolgte. Die Poli-

zeibeamten wurden im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens

als Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft (§§ 161 StPO, 152 GVG) tätig, so daß

ihr Verhalten der Staatsanwaltschaft als Herrin des Ermittlungsverfahrens

(§ 152 StPO) zuzurechnen ist (OLG Düsseldorf JurBüro 1989, 1459; OLG Düs-

seldorf JurBüro 1993, 494; OLG Nürnberg JurBüro 1979, 1336, 1337; OLG

Zweibrücken NJW 1997, 2692).

Das Landgericht Köln war zum Zeitpunkt der Antragstellung nach § 16

Abs. 1 Satz 3 ZSEG als Gericht, bei dem die Staatsanwaltschaft errichtet ist,

ursprünglich zuständig. Zu diesem Zeitpunkt war noch keine Anklage erhoben,

so daß eine Heranziehung des Sachverständigen allein durch die Staatsan-

waltschaft Köln vorlag. Mit der späteren Anklageerhebung vor dem Landgericht

Mönchengladbach ist die Zuständigkeit auf dieses übergegangen, da § 16

Abs. 1 Satz 3 ZSEG nur als Auffangregelung für den Fall zu verstehen ist, daß

kein Gericht mit dem Verfahren befaßt wird (OLG Düsseldorf MDR 1993, 290;

OLG Hamm MDR 1995, 104; OLG Hamm NStZ 1989, 32; OLG Koblenz NStZ-

RR 2001, 30; Bleutge ZSEG, 3. Aufl., § 16 Rdn. 7). Im Falle einer gerichtlichen

Befassung mit der Hauptsache greift indes grundsätzlich die Vorschrift des §

16 Abs. 1 Satz 2 ZSEG ein und begründet eine Zuständigkeit des für die

Hauptsache zuständigen Gerichts auch für die Festsetzung der durch Ermitt-

lungshandlungen der Staatsanwaltschaft begründeten Sachverständigenent-

schädigung. Gründe der Sachgerechtigkeit, welche nunmehr auch in der Rege-

lung des neuen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 JVEG ihren Niederschlag gefunden zu

haben scheinen, sprechen für einen solchen Zuständigkeitsübergang. So wird

mit dem Zuständigkeitsübergang eine mehrfache Befassung unterschiedlicher

Gerichte mit demselben Begutachtungskomplex vermieden, wenn sich das re-

gelmäßig sachnähere Gericht der Hauptsache ohnehin mit diesem auseinan-

dersetzen muß (vgl. OLG Hamm Rechtspfleger 1971, 78; OLG München

Rechtspfleger 1976, 113 f.).

Rissing-van Saan Detter RiBGH Bode und Fischer sind urlaubsbedingt an der Unterschrift gehindert.

Rothfuß Rissing-van Saan