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BGH Beschluss vom 25.08.2004 – 2 StR 279/04

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 279/04

BESCHLUSS

vom

25. August 2004

in der Strafsache

gegen

wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts

und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. August 2004 gemäß § 349

Abs. 2 StPO beschlossen:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln

vom 24. März 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprü-

fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechts-

fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der

Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus-

lagen zu tragen.

2. Der Antrag der Nebenklägerin auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist

gegenstandslos. Die vom Landgericht bewilligte Prozeßkostenhilfe legt

der Senat als Bestellung eines Rechtsanwalts als Beistand nach

§ 397a Abs. 1 Satz 2 StPO aus, die über die jeweilige Instanz hinaus

wirkt (vgl. BGHR StPO § 397a Abs. 1 [i.d.F. v. 1.12.1998] Beistand 2).

Rissing-van Saan Detter Bode

Rothfuß Fischer