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BGH Beschluss vom 25.08.2004 – 2 StR 279/04
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. August 2004
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. August 2004 gemäß § 349
Abs. 2 StPO beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln
vom 24. März 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprü-
fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechts-
fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der
Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus-
lagen zu tragen.
2. Der Antrag der Nebenklägerin auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist
gegenstandslos. Die vom Landgericht bewilligte Prozeßkostenhilfe legt
der Senat als Bestellung eines Rechtsanwalts als Beistand nach
§ 397a Abs. 1 Satz 2 StPO aus, die über die jeweilige Instanz hinaus
wirkt (vgl. BGHR StPO § 397a Abs. 1 [i.d.F. v. 1.12.1998] Beistand 2).
Rissing-van Saan Detter Bode
Rothfuß Fischer