Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 25.08.2004 – 2 StR 302/04

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

25. August 2004

in der Strafsache

gegen

wegen sexueller Nötigung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. August 2004 ge-

mäß § 346 Abs. 2 und § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

1. Auf den Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisi-

onsgerichts wird der Beschluß des Landgerichts Hanau vom

14. Juni 2004, mit dem die Revision des Angeklagten als unzu-

lässig verworfen wurde, aufgehoben.

Zwar hat der Angeklagte keinen konkreten Revisionsantrag ge-

stellt. Nach Auffassung des Senats folgt aus der Erhebung der

allgemeinen Sachrüge aber auch in diesem Fall noch hinrei-

chend deutlich, daß er die Überprüfung des Urteils insgesamt

erstrebt (vgl. BGH NJW 2003, 839; NStZ-RR 2000, 38).

2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Hanau vom 22. März 2004 wird als unbegründet verwor-

fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-

rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag-

ten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Rissing-van Saan Detter Rothfuß

RiBGH Fischer ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert.

Rissing-van Saan Roggenbuck