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BGH Beschluss vom 26.08.2004 – 3 StR 293/04
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 26. August 2004 in der Strafsache gegen
wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. August 2004 einstimmig be- schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 21. April 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprü- fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechts- fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Zu der von der Revision vermißten Aufklärung brauchte sich das Land- gericht schon deshalb nicht gedrängt zu sehen, weil es für die Strafmil- derung nach § 31 Nr. 1 BtMG auf die gerichtliche Überzeugung von ei- nem tatsächlich eingetretenen Aufklärungserfolg ankommt. Die Haupt- verhandlung ist nicht dazu da, einen Aufklärungserfolg herbeizuführen (vgl. Weber, BtMG 2. Aufl. § 31 Rdn. 114 m. w. N.).
Tolksdorf Miebach Pfister von Lienen Graf