BGH Urteil vom 26.08.2004 – VII ZR 367/02
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. August 2004
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. August 2004 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß,
Dr. Wiebel und Dr. Kuffer
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Rostock vom 25. September 2002 wird auf ihre Kosten zurückge-
wiesen.
Die Beklagte
trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Gegenstandswert: € 407.497,04
Gründe
1. Der Senat legt das Berufungsurteil nach dem Zusammenhang der
Entscheidungsgründe dahin aus, daß das erstinstanzliche Urteil in vollem Um-
fang, also auch insoweit aufgehoben worden ist, als darin auf eine Abweisung
der Klage erkannt worden ist.
2. Die Nichtzulassungsbeschwerde greift die ihr günstige Auffassung des
Berufungsgerichts, das landgerichtliche Urteil beruhe wegen der Zurückweisung
von Vorbringen als verspätet auf einem Verfahrensmangel, nicht an. Entgegen
ihrer Auffassung liegt kein Zulassungsgrund vor, soweit das Berufungsgericht
ausgeführt hat, die Klage sei nicht zur vollständigen Abweisung reif.
3. Das Landgericht, das nunmehr zu einer erneuten Beurteilung des ge-
samten Streitgegenstandes berufen ist, wird sich im einzelnen mit denjenigen
rechtzeitig vorgebrachten (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 2003 - VII ZR
288/02) Einwendungen zu befassen haben, die die Beklagte gegen die Prüfbar-
keit und die Richtigkeit der Schlußrechnungen sowie zu Gegenansprüchen we-
gen Mängeln vorgebracht hat.
4. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeig-
net wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Re-
vision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Dressler Thode Haß
Wiebel Kuffer