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BGH Urteil vom 31.08.2004 – 1 StR 213/04

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom

31. August 2004

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. August

2004, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Nack

und die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Wahl,

Dr. Kolz,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Elf,

der Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Graf,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Landshut vom 11. Februar 2004 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Von Rechts wegen

Gründe

1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu ei-

ner Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich seine Revi-

sion, mit der die Verletzung materiellen Rechts gerügt wird. Das Rechtsmittel

hat weder zum Schuld- noch zum Strafausspruch Erfolg.

Erörterungsbedürftig sind lediglich die Erwägungen zur Höhe der Strafe.

Im übrigen wird auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts

in seiner Antragsschrift vom 10. Mai 2004 Bezug genommen.

2. Nach den Feststellungen des Landgerichts kam der Angeklagte 1998

im Alter von 19 Jahren aus dem Kosovo allein nach Deutschland und stellte

Asylantrag. Er konsumierte mit vielen Unterbrechungen von 1998 bis etwa

2000 "keine großen Mengen" Heroin. Die verfahrensgegenständliche Tat be-

ging er am 30. August 1999 mit zwei albanischen Mittätern, die ihn "dazu ver-

führt hatten". Bei der Tat stand er nicht unter Drogen. Zusammen mit seinen

Mittätern überfiel er eine Tankstelle. Dabei bedrohten sie den Tankwart mit ei-

ner Scheinwaffe, die sie ihm in Gesichtshöhe entgegenhielten. Als der Ange-

klagte das Geld aus der gewaltsam aufgebrochenen Kasse entnahm, verletzte

er sich am Finger und hinterließ eine Blutspur. Die Täter erbeuteten 1.500 DM.

Dem Angeklagten war nicht zu widerlegen, daß er von der Beute keinen Anteil

erhielt.

Zwei Jahre nach der Tat, im Jahr 2001, ging der Angeklagte in sein Hei-

matland zurück. Seine Freundin, die er in Deutschland kennengelernt hatte,

folgte ihm. Das Paar heiratete im November 2001 im Kosovo. Zunächst kehrte

die Ehefrau, dann der Angeklagte im Mai 2002 nach Deutschland zurück. Nach

der Heirat ließ er sich Codein verschreiben; er nimmt derzeit keine Drogen

mehr. Der Angeklagte hatte nach der Rückkehr nur kurzfristige Arbeitsverhält-

nisse in Deutschland und war auf finanzielle Zuwendungen seiner Schwiegerel-

tern angewiesen. Seine Ehefrau hat teilweise auch ihre Eltern bestohlen. Ca.

das letzte halbe Jahr vor der Inhaftierung des Angeklagten im September 2003

lebte er von Sozialhilfe.

Das Landgericht hat auf den zur Tatzeit über 20 Jahre alten Heranwach-

senden Jugendstrafrecht angewendet und rechtsfehlerfrei allein wegen der

Schwere der Schuld Jugendstrafe verhängt (vgl. BGHR JGG § 17 Abs. 2

Schwere der Schuld 1 und 2).

3. Bei der Bemessung der Höhe der Jugendstrafe hat das Tatgericht

nicht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstoßen. Die Begründung der

Jugendstrafe von drei Jahren entspricht den Anforderungen des § 18 Abs. 2

JGG.

a) Der Erziehungsgedanke ist auch dann zu berücksichtigen, wenn eine

Jugendstrafe - wie hier - ausschließlich wegen der Schwere der Schuld ver-

hängt wird (BGHSt 15, 224, 226; 16, 261, 263; BGH StV 1994, 598). Daneben

sind auch andere Strafzwecke, bei Kapitalverbrechen namentlich der Sühne-

gedanke und das Erfordernis des gerechten Schuldausgleichs zu beachten

(BGHR JGG § 17 Abs. 2 Strafzwecke 1). Diesen Grundsätzen hat die Jugend-

kammer bei der Bemessung der Jugendstrafe Rechnung getragen.

b) Sie hat die erforderliche Gesamtwürdigung (vgl. Brunner, JGG

11. Aufl. § 18 Rdn. 7 a) vorgenommen (UA S. 17 bis 20), die keinen Erörte-

rungsmangel enthält.

Die Jugendkammer hat durch die Tat hervorgetretene gravierende Er-

ziehungsdefizite angenommen, aber sich auch mit Veränderungen in der Ein-

stellung und in den Lebensumständen des Angeklagten seit der Tat auseinan-

dergesetzt und folgendes berücksichtigt: Die Tatsache, daß der Angeklagte

nicht vorbestraft ist, insbesondere in der Zwischenzeit keine weiteren Straftaten

begangen hat, seine Tat bereut und fünf Monate Untersuchungshaft verbüßt

hat (UA S. 19). Dabei war sich die Kammer bewußt, daß die Tat viereinhalb

Jahre zurücklag, denn sie hat diesen Zeitabstand ausdrücklich bei der Erörte-

rung des § 105 JGG genannt (UA S. 16) und bei der Strafzumessung wie folgt

darauf hingewiesen: "- auch wenn die späte Klärung der Straftat nicht das Ver-

dienst des Angeklagten ist -".

Soweit die Kammer die nach der Tat erfolgte Eheschließung und Dro-

genfreiheit bei der Strafzumessung nicht ausdrücklich erwähnt, so heißt das

nicht, daß sie sie aus dem Blick verloren hat, sondern nur, daß sie diesen Um-

ständen keine bestimmende Wirkung beigemessen hat (vgl. BGHR StPO § 267

Abs. 3 Satz 1 Strafzumessung 2).

Wenn der Angeklagte keine Arbeit und keine Ausbildung hat, von Sozi-

alhilfe lebt, seine Ehefrau wegen finanzieller Engpässe ihre Eltern bestiehlt, so

ist trotz Eheschließung und Drogenfreiheit das Versperren eines Neubeginns

durch die verhängte Jugendstrafe nicht ersichtlich, so daß es insoweit einer

Abwägung des Tatunrechts gegen die Folgen der Strafe für die weitere Ent-

wicklung des Heranwachsenden - wie etwa beim Abbruch einer Lehre - nicht

bedurfte (BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 2 und 3).

Die Begründung der Kammer, sie erachte unter Abwägung der von ihr

genannten Gesichtspunkte aus erzieherischen Gründen und wegen des Aus-

maßes der Schuld eine Jugendstrafe von drei Jahren als angemessen und

ausreichend, begegnet keinen rechtlichen Bedenken, zumal mit fortschreiten-

dem Alter des Täters dem Erziehungsgedanken geringere Bedeutung beige-

messen werden kann (BGH StV 1998, 334). Der Angeklagte ist derzeit 25 Jah-

re alt. Er wird die Jugendstrafe im Erwachsenenvollzug verbüßen, wie es in

den gesetzlichen Regelungen zur Vollstreckung einer Jugendstrafe gegen Tä-

ter, die das vierundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben, vorgesehen ist

(§§ 92 Abs. 2 Satz 3, 85 Abs. 6 JGG).

Nack Wahl Kolz

Elf Graf