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BGH Urteil vom 31.08.2004 – 1 StR 347/04

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 347/04

BESCHLUSS

vom

31. August 2004

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Mordes u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. August 2004 beschlos-

sen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Stuttgart vom 24. März 2004 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe:

Der Angeklagte ist nachts in einem Mehrfamilienhaus in eine Wohnung

eingedrungen und hat dort Feuer gelegt, um sich an dem abwesenden Woh-

nungsinhaber zu rächen.

Zur Tatzeit befanden sich insgesamt 16 Personen in dem Haus. Die

Möglichkeit, daß diese durch die Tat zu Tode kommen könnten, hatte der An-

geklagte billigend in Kauf genommen. Tatsächlich gerieten sie durch das sich

rasch ausbreitende Feuer in äußerste Lebensgefahr, konnten aber gerettet

werden; neun von ihnen erlitten Rauchvergiftungen.

Auf der Grundlage dieser Feststellungen wurde der Angeklagte wegen

versuchten Mordes in 16 Fällen in Tateinheit mit einer Reihe weiterer Delikte

- gefährliche Körperverletzungen hinsichtlich der Rauchvergiftungen sowie

Brandstiftungsdelikte - zu Freiheitsstrafe verurteilt.

Die Revision des Angeklagten ist unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Der näheren Ausführung bedarf nur folgendes:

a) Die Strafkammer bejaht sowohl versuchte Brandstiftung mit Todesfol-

ge (§§ 306c, 23 StGB), als auch schwere Brandstiftung (§ 306a StGB).

Unter Berufung auf BGH, Urteil vom 14. Dezember 1999 - 5 StR 365/99

(= NStZ-RR 2000, 209 <LS>) hat der Generalbundesanwalt vorgetragen, inso-

weit liege entgegen der Annahme der Strafkammer nicht Tateinheit vor, son-

dern § 306a StGB trete wegen Gesetzeseinheit hinter § 306c StGB zurück.

Dem hat sich die Revision angeschlossen, die darüber hinaus, insoweit anders

als der Generalbundesanwalt, der Meinung ist, daß sich diese fehlerhafte Be-

urteilung der Konkurrenzen im Strafausspruch zum Nachteil des Angeklagten

ausgewirkt haben kann.

b) Die Strafkammer hat die Konkurrenzen jedoch zutreffend beurteilt.

Der Schuldspruch soll den Unrechtsgehalt der Tat umfassend kenn-

zeichnen. Dementsprechend liegt Gesetzeseinheit nur vor, wenn rechtsgutbe-

zogen der Unrechtsgehalt einer Handlung schon durch einen von mehreren,

dem Wortlaut nach anwendbaren Straftatbeständen erschöpfend erfaßt wird;

ist dies nicht der Fall, liegt Tateinheit vor (BGHSt 44, 196, 198; 39, 100, 108

m.w.Nachw.) Dies kann dazu führen, daß zwar Gesetzeseinheit vorliegt, wenn

die beiden in Rede stehenden Delikte vollendet sind, aber Tateinheit vorliegt,

wenn das schwerere Delikt lediglich versucht und nur das minder schwere voll-

endet ist (vgl. generell Lackner in Lackner/Kühl StGB 24. Aufl. vor § 52

Rdn. 24; Rissing-van Saan in LK 11. Aufl. vor §§ 52 ff. Rdn. 89 m.w.Nachw.).

Diese Grundsätze, die etwa auch zur Annahme von Tateinheit zwischen

einem versuchten Tötungsdelikt und einem vollendeten Körperverletzungsde-

likt führen (vgl. BGHSt 44, 196 ff.), gelten auch im Verhältnis zwischen § 306c

StGB und § 306a StGB. Ein vollendetes Delikt gemäß § 306c StGB setzt vor-

aus, daß es zu einem Brand kam und daß dadurch ein Mensch zu Tode kam.

Dann tritt gegebenenfalls § 306a StGB hinter § 306c StGB im Hinblick auf Ge-

setzeseinheit zurück (BGH NStZ-RR 2000, 209 <LS>).

Anders verhält es sich, wenn nur ein Versuch von § 306c StGB vorliegt.

Dies ist sowohl dann der Fall, wenn der Branderfolg nicht eingetreten ist, aber

bereits die versuchte Brandstiftung den Tod zurechenbar verursacht hat, als

auch dann, wenn der Täter, wie hier, mit dem Tod des Opfers rechnet, dieser

jedoch ausbleibt, obwohl die (hier schwere) Brandstiftung vollendet ist (vgl.

Heine in Schönke/Schröder StGB 26. Aufl. § 306c Rdn. 9 m.w.Nachw).

Während also ein Schuldspruch wegen eines vollendeten Delikts gemäß

§ 306c StGB zum Ausdruck bringt, daß zwei Rechtsgüter - die in Brand gesetz-

te Sache und das Leben eines Brandopfers - verletzt sind, bringt ein Schuld-

spruch allein wegen eines versuchten Delikts gemäß § 306c StGB nicht zum

Ausdruck, welches Rechtsgut letztlich verletzt wurde. Ist, wie hier, der Brander-

folg eingetreten, so ist dies durch die Annahme von Tateinheit zwischen ver-

suchter Brandstiftung mit Todesfolge und vollendeter (hier: schwerer) Brand-

stiftung zum Ausdruck zu bringen.

2. Auch im übrigen hat die auf Grund der Revisionsrechtfertigung gebo-

tene Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag-

ten ergeben. Der Senat nimmt insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des

Generalbundesanwalts Bezug, die auch durch die Erwiderung der Revision

(§ 349 Abs. 3 Satz 2 StPO) vom 26. August 2004 nicht entkräftet werden.

Nack Wahl Kolz

Herr RiBGH Dr. Graf befindet sich in Urlaub und ist deshalb an der Unterschrift gehindert.

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