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BGH Beschluss vom 01.09.2004 – 2 ARs 325/04

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 325/04 2 AR 155/04

BESCHLUSS

vom

1. September 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges u.a.

Az.: 56 Js 8/01 Staatsanwaltschaft Bielefeld

Az.: 12 Ls 56 Js 8/01 89 Hw/02 Amtsgericht Minden

Az.: 7 Ls 22/04 Amtsgericht Diepholz

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts am 1. September 2004 beschlossen:

1. Der Abgabebeschluß des Amtsgerichts Minden vom 10. Mai

2004 wird aufgehoben.

2. Dieses Gericht ist für die Untersuchung und Entscheidung der

Sache weiterhin zuständig.

Gründe:

Der Senat schließt sich den Ausführungen des Generalbundesanwalts

an, der zutreffend ausgeführt hat:

"Die Abgabe - ihre Zulässigkeit nach § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG unterstellt -

ist insgesamt nicht zweckmäßig. Im Hinblick darauf, daß der Angeklagte nun-

mehr 24 Jahre alt ist, kommt dem Gesichtspunkt der Entscheidungsnähe kaum

noch Bedeutung zu. Das Jugendgericht in Minden ist bereits seit längerem mit

dem Verfahren vertraut und hat entsprechende Vorkenntnisse. Aufgrund der

häufigen Ortswechsel des Angeklagten ist sein Aufenthalt im Bezirk des Amts-

gerichts Diepholz auch nicht für längere Zeit gesichert. Daher muß es zur Ver-

meidung wiederholter Abgaben aus Gründen der Zweckmäßigkeit bei der Zu-

ständigkeit des Amtsgerichts Minden bleiben, bei dem die Staatsanwaltschaft

ihre Anklage erhoben hat."

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