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BGH Beschluss vom 01.09.2004 – 2 ARs 325/04
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
1. September 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u.a.
Az.: 56 Js 8/01 Staatsanwaltschaft Bielefeld
Az.: 12 Ls 56 Js 8/01 89 Hw/02 Amtsgericht Minden
Az.: 7 Ls 22/04 Amtsgericht Diepholz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts am 1. September 2004 beschlossen:
1. Der Abgabebeschluß des Amtsgerichts Minden vom 10. Mai
2004 wird aufgehoben.
2. Dieses Gericht ist für die Untersuchung und Entscheidung der
Sache weiterhin zuständig.
Gründe:
Der Senat schließt sich den Ausführungen des Generalbundesanwalts
an, der zutreffend ausgeführt hat:
"Die Abgabe - ihre Zulässigkeit nach § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG unterstellt -
ist insgesamt nicht zweckmäßig. Im Hinblick darauf, daß der Angeklagte nun-
mehr 24 Jahre alt ist, kommt dem Gesichtspunkt der Entscheidungsnähe kaum
noch Bedeutung zu. Das Jugendgericht in Minden ist bereits seit längerem mit
dem Verfahren vertraut und hat entsprechende Vorkenntnisse. Aufgrund der
häufigen Ortswechsel des Angeklagten ist sein Aufenthalt im Bezirk des Amts-
gerichts Diepholz auch nicht für längere Zeit gesichert. Daher muß es zur Ver-
meidung wiederholter Abgaben aus Gründen der Zweckmäßigkeit bei der Zu-
ständigkeit des Amtsgerichts Minden bleiben, bei dem die Staatsanwaltschaft
ihre Anklage erhoben hat."
Rissing-van Saan Detter Otten
Rothfuß Roggenbuck