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BGH Beschluß vom 01.09.2004 – 2 StR 313/04

2. Strafsenat

Nachschlagewerk: ja

BGHR: ja

BGHSt: nein

Veröffentlichung: ja

StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1

Das Verwenden einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeuges als Drohmit-

tel bei § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB setzt voraus, daß die Drohung von dem Be-

drohten wahrgenommen wird.

BGH, Beschluß vom 1. September 2004 - 2 StR 313/04 - LG Koblenz

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 313/04

BESCHLUSS

vom

1. September 2004

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. September 2004

gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1, 357 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten M. G. wird das Urteil

des Landgerichts Koblenz vom 26. April 2004, auch soweit es

die Angeklagten D. Gü. und F. G. betrifft,

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß die Angeklagten des

schweren Raubes gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 1 a StGB schul-

dig sind und

b) in den jeweiligen Rechtsfolgenaussprüchen mit den Feststel-

lungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten und die beiden nichtrevidierenden

Mitangeklagten jeweils des schweren Raubes gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB

schuldig gesprochen und den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von sechs

Jahren und die Mitangeklagten unter Einbeziehung von Vorverurteilungen zu

Einheitsjugendstrafen von drei Jahren und sechs Monaten bzw. von fünf Jah-

ren verurteilt.

Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen

Rechtes rügt, hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg

(§ 349 Abs. 4 StPO); im übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch gemäß § 250

Abs. 2 Nr. 1 StGB nicht, sondern nur den des § 250 Abs. 1 Nr. 1 a StGB.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts kamen die Angeklagten

überein, eine Grillstube zu überfallen, wobei die Bedienung aufgrund Bedro-

hung die Wegnahme von Geld dulden sollte. Die Bedrohung sollte durch einen

ca. 28 cm langen, spitz zulaufenden Schraubenzieher erfolgen. Während der

Mitangeklagte D. G. im Fluchtfahrzeug wartete, gingen der Angeklagte und

sein mitangeklagter Bruder leicht vermummt in die Grillstube. Der Bruder des

Angeklagten ergriff die Bedienung und hielt "den mitgeführten Schraubenzie-

her, zum Teil mit seiner Jacke verdeckt, gegen die rechte Hüfte der Zeugin, um

den Eindruck zu erwecken, er habe eine Pistole. Die Angeklagten gaben der

Zeugin durch Rufen des Wortes 'Geld' zu verstehen, daß sie ihnen die Ein-

nahmen herauszugeben habe. Die Zeugin, die zwar den Druck mit dem

Schraubenzieher nicht bemerkt hatte, jedoch unter dem Eindruck des bedrohli-

chen Auftretens der Angeklagten stand, öffnete die Kassenlade, aus der die

Angeklagten 315 € entnahmen" (UA S. 14). Die Angeklag ten entfernten sich

zunächst zu Fuß, um dann plangemäß von dem Mitangeklagten D. G. im Auto

aufgenommen zu werden.

2. Die fehlerfrei getroffenen Feststellungen rechtfertigen nicht den

Schuldspruch wegen schweren Raubes gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB. In den

Fällen des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB muß der Täter oder ein anderer Beteiligter

das gefährliche Tatmittel zur Verwirklichung der raubspezifischen Nötigung

verwenden, also zur Gewaltanwendung oder zur Drohung mit Gewalt gebrau-

chen (vgl. Tröndle/Fischer StGB 52. Aufl. § 250 Rdn. 7). Die Angeklagten ha-

ben den Schraubenzieher bei der Tat (Raub) aber weder zur Gewaltausübung

noch zur Drohung verwendet. Mit dem Schraubenzieher wurde keine Gewalt

angewandt, da mit diesem keine körperliche Zwangseinwirkung entfaltet wurde.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts wurde der Schraubenzieher aber

auch nicht als Drohmittel verwendet. Denn eine Verwendung als Drohmittel

setzt voraus, daß die Drohung das Opfer erreicht. Drohung ist das ausdrückli-

che oder schlüssige In-Aussicht-Stellen eines Übels, dessen Eintritt davon ab-

hängen soll, daß der Bedrohte sich nicht dem Willen des Drohenden beugt.

Drohung erfordert daher, daß der Bedrohte in diese Zwangslage versetzt wird,

mithin Kenntnis von der Drohung erlangt. Da das Opfer im vorliegenden Fall

den Schraubenzieher überhaupt nicht bemerkt hat und deshalb eine entspre-

chende qualifizierte Einwirkung auf den Willen der Zeugin gar nicht eingetreten

ist, wurde der Schraubenzieher bei der Tat nicht als Mittel zur Drohung ver-

wendet. Insofern liegt lediglich ein Versuch der Verwendung als Drohmittel vor,

der jedenfalls hinter der Tatbestandsvollendung nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 a

StGB zurücktritt.

3. Die Feststellungen ergeben eine Strafbarkeit gemäß § 250 Abs. 1

Nr. 1 a StGB, weil die Täter mit dem hier näher beschriebenen Schraubenzie-

her ein gefährliches Werkzeug bei sich führten. Das Beisichführen einer Waffe

oder eines gefährlichen Werkzeuges setzt keine Kenntnis des Opfers hiervon

voraus.

Der Senat hat den Schuldspruch selbst (§ 354 Abs. 1 StPO) entspre-

chend geändert. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da die Anklage ihnen

gerade schweren Raub gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 1 a StGB vorwarf.

Der Senat kann nicht ausschließen, daß der Tatrichter bei einem Straf-

rahmen von drei bis 15 Jahren statt fünf bis 15 Jahren Freiheitsstrafe zu einem

dem Angeklagten günstigeren Ergebnis gelangt wäre. Deshalb war der Rechts-

folgenausspruch aufzuheben.

4. Die Schuldspruchänderung und die Aufhebung im Rechtsfolgenaus-

spruch war gemäß § 357 StPO auf die nichtrevidierenden Mitangeklagten zu

erstrecken, da im vorliegenden Fall nicht sicher ausgeschlossen werden kann,

daß sich auch bei diesen der gleichartige Rechtsfehler im Ergebnis zu ihrem

Nachteil ausgewirkt hat.

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