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BGH Beschluss vom 01.09.2004 – 2 StR 335/04

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 335/04

BESCHLUSS

vom

1. September 2004

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. September 2004

gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Mainz vom 5. Mai 2004 wird als unbegründet verworfen, da die

Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Der Senat bemerkt:

Die Bildung einer Gesamtstrafe mit den Einzelstrafen aus dem Urteil des

Landgerichts Mainz vom 20. August 2003 ist rechtsfehlerhaft. Die im anhängi-

gen Verfahren abgeurteilten Taten wurden vor der Verurteilung durch den

Strafbefehl des Amtsgerichts Worms vom 9. August 2002 begangen. Die dort

verhängte Geldstrafe war somit gesamtstrafenfähig, der Strafbefehl selbst hatte

Zäsurwirkung. Dabei ist es unerheblich, daß es sich um eine Geldstrafe ge-

handelt hat und von einer Gesamtstrafenbildung nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB

hätte abgesehen werden können (vgl. dazu Tröndle/Fischer StGB 51. Aufl.

§ 55 Anm. 9 a m.w.N.). Die rechtsfehlerhafte Gesamtstrafenbildung beschwert

den Angeklagten hier aber nicht.

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