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BGH Beschluss vom 01.09.2004 – 2 StR 335/04
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
1. September 2004
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. September 2004
gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Mainz vom 5. Mai 2004 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Der Senat bemerkt:
Die Bildung einer Gesamtstrafe mit den Einzelstrafen aus dem Urteil des
Landgerichts Mainz vom 20. August 2003 ist rechtsfehlerhaft. Die im anhängi-
gen Verfahren abgeurteilten Taten wurden vor der Verurteilung durch den
Strafbefehl des Amtsgerichts Worms vom 9. August 2002 begangen. Die dort
verhängte Geldstrafe war somit gesamtstrafenfähig, der Strafbefehl selbst hatte
Zäsurwirkung. Dabei ist es unerheblich, daß es sich um eine Geldstrafe ge-
handelt hat und von einer Gesamtstrafenbildung nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB
hätte abgesehen werden können (vgl. dazu Tröndle/Fischer StGB 51. Aufl.
§ 55 Anm. 9 a m.w.N.). Die rechtsfehlerhafte Gesamtstrafenbildung beschwert
den Angeklagten hier aber nicht.
Rissing-van Saan Detter Maatz
Rothfuß Roggenbuck