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BGH Beschluss vom 01.09.2004 – 2 StR 353/04
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
1. September 2004
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. September 2004
gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Trier vom 28. April 2004, soweit es ihn betrifft, mit den Fest-
stellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an
eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungs-
mitteln in nicht geringer Menge zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und
sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wur-
de.
Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Ver-
letzung materiellen Rechtes rügt. Sein Rechtsmittel hat entsprechend dem An-
trag des Generalbundesanwalts in vollem Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).
Die Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen (mittäterschaftli-
cher) Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nicht.
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts fuhr der Angeklagte mit
den beiden Mitangeklagten B. und Sch., die nicht revidieren, nach Holland, um
dort ein paar Tage gemeinsam zu verbringen und für den Eigenkonsum Drogen
zu erwerben. Während B. für sich 80 g Haschisch mit einem THC-Gehalt von
9,9 % erwarb, besorgte sich der Angeklagte 30 g psylocybinhaltige Pilze sowie
1,1 g Marihuana. Beide versteckten ihre Drogen, die zum Eigenkonsum vorge-
sehen waren (UA S. 8), im Auto, das vom Mitangeklagten Sch. über die Grenze
nach Deutschland gesteuert wurde. "Auch wenn diese Geschäfte nicht gemein-
sam, sondern von jedem für sich durchgeführt wurden, war auch dem Ange-
klagten bewußt, daß Drogen gemeinschaftlich nach Deutschland eingeführt
werden sollten, auch wenn dem Angeklagten nicht bewußt war, ob und gege-
benenfalls welche Art und Menge an Betäubungsmitteln von seinen Mittätern
erworben wurde" (UA S. 7).
2. Zutreffend weist der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift
vom 13. August 2004 darauf hin, daß nach diesen Feststellungen dem Ange-
klagten nicht die Einfuhr der 80 g Haschisch durch B. im Wege der Mittäter-
schaft (§ 25 Abs. 2 StGB) angelastet werden kann. Der Tatbestand der Einfuhr
erfordert zwar nicht, daß der Einführer das Betäubungsmittel eigenhändig über
die Grenze bringt. (Mit)Täter der Einfuhr kann auch sein, wer das Rauschgift
über die Grenze transportieren läßt. Voraussetzung ist aber, daß der Beteiligte
durch seinen Tatbeitrag nicht nur fremdes Tun fördern, sondern einen Beitrag
zu einer gemeinsamen Tat leisten will; sein Beitrag muß ein Teil der Tätigkeit
aller darstellen und die Handlungen der anderen als Ergänzung seines eige-
nen Tatanteils erscheinen lassen (vgl. hierzu auch BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr.
1 Einfuhr 24). Vor der wertenden Betrachtung, ob das Tun der Beteiligten von
Mittäter- oder Gehilfenvorsatz getragen ist, muß zunächst aber der Tatbeitrag
(vgl. hierzu auch BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Einfuhr 9) festgestellt werden.
Das bloße Dabeisein und die Kenntnisnahme von dem Transport sowie die
Billigung ohne einen die Tatbegehung objektiv fördernden Beitrag reichen al-
lein noch nicht einmal zur Begründung von (psychischer) Beihilfe zur Einfuhr
aus (vgl. u.a. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Einfuhr 35 m.w.N.).
Das Landgericht hat hier rechtsfehlerhaft nicht nur nicht erörtert, worin
das zur Prüfung von Mittäterschaft heranzuziehende Interesse des Angeklag-
ten an der Einfuhr des B. bestand, sondern vorab noch nicht einmal dargelegt,
worin die Beiträge des Angeklagten zur Einfuhr auch der 80 g Haschisch des
B. zu sehen sind. Solche liegen nach den Feststellungen auch nicht auf der
Hand.
3. Neben der täterschaftlichen Einfuhr der eigenen Betäubungsmittel
gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG durch den Angeklagten, der eigenhändig nur
eine geringe Menge einführte (vgl. zu Psylocybin u.a. Weber BtMG 2. Aufl. § 1
Rdn. 365 und § 29 a Rdn. 145; Körner BtMG 5. Aufl. Anhang C 1 Rdn. 335),
kommt im vorliegenden Fall allerdings eine Beihilfe zur Einfuhr einer nicht ge-
ringen Menge (§ 27 StGB, § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG), nämlich der 80 g Ha-
schisch des B., dann in Betracht, wenn festgestellt wird, daß der Angeklagte
einen die Tat des B. fördernden Beitrag geleistet hat, zum Beispiel durch ge-
meinsames Zahlen der Benzinkosten. Dies wird der neue Tatrichter zu prüfen
haben.
4. Eine Erstreckung der Aufhebung gemäß § 357 StPO auf die Mitange-
klagten scheidet hier aus, da bei diesen nicht dieselbe Gesetzesverletzung
vorliegt; denn Sch. (als Fahrer) und B. haben eine nicht geringe Menge Betäu-
bungsmittel eigenhändig eingeführt.
Rissing-van Saan Detter Maatz
Rothfuß Roggenbuck