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BGH Beschluss vom 01.09.2004 – 2 StR 353/04

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 353/04

BESCHLUSS

vom

1. September 2004

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. September 2004

gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Trier vom 28. April 2004, soweit es ihn betrifft, mit den Fest-

stellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an

eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungs-

mitteln in nicht geringer Menge zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und

sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wur-

de.

Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Ver-

letzung materiellen Rechtes rügt. Sein Rechtsmittel hat entsprechend dem An-

trag des Generalbundesanwalts in vollem Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).

Die Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen (mittäterschaftli-

cher) Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nicht.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts fuhr der Angeklagte mit

den beiden Mitangeklagten B. und Sch., die nicht revidieren, nach Holland, um

dort ein paar Tage gemeinsam zu verbringen und für den Eigenkonsum Drogen

zu erwerben. Während B. für sich 80 g Haschisch mit einem THC-Gehalt von

9,9 % erwarb, besorgte sich der Angeklagte 30 g psylocybinhaltige Pilze sowie

1,1 g Marihuana. Beide versteckten ihre Drogen, die zum Eigenkonsum vorge-

sehen waren (UA S. 8), im Auto, das vom Mitangeklagten Sch. über die Grenze

nach Deutschland gesteuert wurde. "Auch wenn diese Geschäfte nicht gemein-

sam, sondern von jedem für sich durchgeführt wurden, war auch dem Ange-

klagten bewußt, daß Drogen gemeinschaftlich nach Deutschland eingeführt

werden sollten, auch wenn dem Angeklagten nicht bewußt war, ob und gege-

benenfalls welche Art und Menge an Betäubungsmitteln von seinen Mittätern

erworben wurde" (UA S. 7).

2. Zutreffend weist der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift

vom 13. August 2004 darauf hin, daß nach diesen Feststellungen dem Ange-

klagten nicht die Einfuhr der 80 g Haschisch durch B. im Wege der Mittäter-

schaft (§ 25 Abs. 2 StGB) angelastet werden kann. Der Tatbestand der Einfuhr

erfordert zwar nicht, daß der Einführer das Betäubungsmittel eigenhändig über

die Grenze bringt. (Mit)Täter der Einfuhr kann auch sein, wer das Rauschgift

über die Grenze transportieren läßt. Voraussetzung ist aber, daß der Beteiligte

durch seinen Tatbeitrag nicht nur fremdes Tun fördern, sondern einen Beitrag

zu einer gemeinsamen Tat leisten will; sein Beitrag muß ein Teil der Tätigkeit

aller darstellen und die Handlungen der anderen als Ergänzung seines eige-

nen Tatanteils erscheinen lassen (vgl. hierzu auch BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr.

1 Einfuhr 24). Vor der wertenden Betrachtung, ob das Tun der Beteiligten von

Mittäter- oder Gehilfenvorsatz getragen ist, muß zunächst aber der Tatbeitrag

(vgl. hierzu auch BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Einfuhr 9) festgestellt werden.

Das bloße Dabeisein und die Kenntnisnahme von dem Transport sowie die

Billigung ohne einen die Tatbegehung objektiv fördernden Beitrag reichen al-

lein noch nicht einmal zur Begründung von (psychischer) Beihilfe zur Einfuhr

aus (vgl. u.a. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Einfuhr 35 m.w.N.).

Das Landgericht hat hier rechtsfehlerhaft nicht nur nicht erörtert, worin

das zur Prüfung von Mittäterschaft heranzuziehende Interesse des Angeklag-

ten an der Einfuhr des B. bestand, sondern vorab noch nicht einmal dargelegt,

worin die Beiträge des Angeklagten zur Einfuhr auch der 80 g Haschisch des

B. zu sehen sind. Solche liegen nach den Feststellungen auch nicht auf der

Hand.

3. Neben der täterschaftlichen Einfuhr der eigenen Betäubungsmittel

gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG durch den Angeklagten, der eigenhändig nur

eine geringe Menge einführte (vgl. zu Psylocybin u.a. Weber BtMG 2. Aufl. § 1

Rdn. 365 und § 29 a Rdn. 145; Körner BtMG 5. Aufl. Anhang C 1 Rdn. 335),

kommt im vorliegenden Fall allerdings eine Beihilfe zur Einfuhr einer nicht ge-

ringen Menge (§ 27 StGB, § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG), nämlich der 80 g Ha-

schisch des B., dann in Betracht, wenn festgestellt wird, daß der Angeklagte

einen die Tat des B. fördernden Beitrag geleistet hat, zum Beispiel durch ge-

meinsames Zahlen der Benzinkosten. Dies wird der neue Tatrichter zu prüfen

haben.

4. Eine Erstreckung der Aufhebung gemäß § 357 StPO auf die Mitange-

klagten scheidet hier aus, da bei diesen nicht dieselbe Gesetzesverletzung

vorliegt; denn Sch. (als Fahrer) und B. haben eine nicht geringe Menge Betäu-

bungsmittel eigenhändig eingeführt.

Rissing-van Saan Detter Maatz

Rothfuß Roggenbuck