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BGH Beschluss vom 01.09.2004 – 5 ARs 55/04
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 1. September 2004 in dem Ermittlungsverfahren gegen
wegen Steuerhinterziehung u. a.
1. Az.: 300 Js 534/04 2. Az.: 931 Gs 405/04 3. Az.: 67 Gs 694/04 4. Az.: 71Qs 12/04 5. Az.: 5/26 Qs 14/04 6. Az.: 3 AR 1530/04
Staatsanwaltschaft Hagen Amtsgericht Frankfurt am Main Amtsgericht Hagen Landgericht Hagen Landgericht Frankfurt am Main Generalstaatsanwaltschaft Hamm
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. September 2004
beschlossen:
Zuständig zur Bescheidung des Antrages der Staatsanwalt-
schaft Hagen vom 9. Juni 2004 auf Erlaß von Pfändungsbe-
schlüssen nach § 111f Abs. 3 Satz 3 StPO aus den Arrest-
beschlüssen des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom
6. April 2004 ist der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Ha-
gen.
G r ü n d e
Der Bundesgerichtshof ist zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreites
der Amtsgerichte Hagen und Frankfurt am Main gemäß § 19 StPO als ge-
meinschaftliches oberes Gericht berufen.
Der Ermittlungsrichter bei dem Amtsgericht Hagen ist der für die Vor-
nahme der beantragten richterlichen Untersuchungshandlung zuständige
Richter. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, ergibt sich
die Zuständigkeit des Amtsgerichts Hagen aus § 162 Abs. 1 Satz 1 und 2
StPO i.V.m. §§ 111e Abs. 1, 111f Abs. 3 Satz 3 StPO, da die ursprüngliche
Zuständigkeit des Amtsgerichts Frankfurt am Main nach § 162 Abs. 1 Satz 2
StPO durch die Abgabe des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft Hagen auf
das dortige Amtsgericht übergegangen ist.
Die Zuständigkeit für den Erlaß von Forderungspfändungsbeschlüssen
in Durchführung von dinglichen Arresten im strafrechtlichen Ermittlungsver-
fahren richtet sich nämlich nach den Vorschriften der StPO. Die Bestimmun-
gen der Zivilprozeßordnung gelten gemäß § 111d Abs. 2 StPO lediglich
sinngemäß und berühren die durch die StPO getroffenen Zuständigkeitsbe-
stimmungen nicht.
Da die beantragten Forderungspfändungsbeschlüsse in mehreren
Amtsgerichtsbezirken zu bewirken sind, ist die Zuständigkeit des Amtsge-
richts Hagen nach § 162 Abs. 1 Satz 2 StPO gegeben (vgl. BGHSt 48, 23,
25).
Harms Häger Gerhardt
Brause Schaal