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BGH Beschluss vom 01.09.2004 – 5 StR 200/04
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 1. September 2004 in der Strafsache gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. September 2004
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Bremen vom 20. Oktober 2003 wird nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Daß eine große Strafkammer, die nicht als Schwurgericht tätig ist, geschäfts-
planmäßig mit drei Beisitzern besetzt sein kann, steht im Einklang mit der
Rechtsprechung des Senats (BGH NJW 2004, 1118) und begegnet keinen
verfassungsrechtlichen Bedenken
(BVerfG, 2 BvR 1825/02
vom
3. Mai 2004).
Harms Häger Gerhardt
Brause Schaal