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BGH Beschluss vom 01.09.2004 – 5 StR 200/04

5. Strafsenat

5 StR 200/04

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 1. September 2004 in der Strafsache gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. September 2004

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Bremen vom 20. Oktober 2003 wird nach § 349 Abs. 2

StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und

die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen

Auslagen zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Daß eine große Strafkammer, die nicht als Schwurgericht tätig ist, geschäfts-

planmäßig mit drei Beisitzern besetzt sein kann, steht im Einklang mit der

Rechtsprechung des Senats (BGH NJW 2004, 1118) und begegnet keinen

verfassungsrechtlichen Bedenken

(BVerfG, 2 BvR 1825/02

vom

3. Mai 2004).

Harms Häger Gerhardt

Brause Schaal