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BGH Versäumnisurteil vom 01.09.2004 – XII ZR 168/01

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Versäumnisurteil

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 1. September 2004 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 1. September 2004 durch den Richter Sprick, die Richterin Weber-

Monecke, den Richter Fuchs, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 21. Mai 2001 zur Klage

und im Kostenpunkt teilweise abgeändert und in Satz 1 und 2 des

Tenors wie folgt neu gefaßt:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts

Oldenburg vom 28. Dezember 2000 unter Zurückweisung der wei-

tergehenden Berufung wie folgt abgeändert:

Es wird festgestellt, daß der Sand-/Kiesausbeutungsvertrag vom

17. April 1951 über den 31. Dezember 2000 hinaus bis zum

17. April 2001 fortbestanden hat.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin ¾

und der Beklagte ¼.

Die Kosten I. Instanz trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die klagende Pächterin begehrt die Feststellung, daß der am 17. April

1951 mit dem Rechtsvorgänger des Beklagten abgeschlossene Sand-/Kiesaus-

beutungsvertrag durch das Schreiben des Beklagten vom 21. Juli 2000 auch

über den 31. Dezember 2000 hinaus fortbestehe.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat

die Klage abgewiesen und der in zweiter Instanz erhobenen Widerklage des

Beklagten auf sofortige Unterlassung weiteren Bodenabbaus stattgegeben.

Mit der Revision begehrt die Klägerin, das Berufungsurteil aufzuheben

und ihrem Klagantrag stattzugeben, soweit die Klage auf Feststellung des Fort-

bestehens des Pachtvertrages auch für die Zeit vom 1. Januar 2001 bis

17. April 2001 abgewiesen worden ist.

Entscheidungsgründe

Aufgrund der Säumnis des Revisionsbeklagten ist durch Versäumnisur-

teil zu erkennen, obwohl die Entscheidung inhaltlich nicht auf einer Säumnisfol-

ge beruht (BGHZ 37, 79, 82).

1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß der Beklagte nach

dreißigjähriger Vertragsdauer zur Kündigung in der gesetzlichen Frist berechtigt

gewesen sei und der Pachtvertrag somit gemäß §§ 581 Abs. 2, 567 a.F., 584

BGB durch die ordentliche Kündigung des Beklagten vom 21. Juli 2000 zum

Ende des Pachtjahres mit Wirkung zum 17. April 2001 beendet worden sei. Es

hat jedoch die Klage insgesamt abgewiesen.

2. Die ausschließlich dagegen gerichtete Revision hat Erfolg.

Die Klägerin hat ein schützenswertes Interesse an der begehrten Fest-

stellung, daß der Pachtvertrag über den 31. Dezember 2000 hinaus bis zum

17. April 2001 fortbestanden hat. Mit Rechtskraft des die Klage insgesamt ab-

weisenden Berufungsurteils stünde nämlich fest, daß der Pachtvertrag nicht

über den 31. Dezember 2000 hinaus fortbestanden hat. Die Rechtskraft umfaßt

hingegen nicht den Grund und den Zeitpunkt seiner Auflösung (BGH Urteil vom

17. März 1995 - V ZR 178/93 - NJW 1995, 1757). Die rechtlichen Erwägungen,

die das Gericht zu der von ihm getroffenen Feststellung veranlaßt haben, neh-

men nicht an der Rechtskraft teil (BGH Urteile vom 17. Februar 1983 - III ZR

184/81 - MDR 1983, 734; vom 10. April 1986 - VII ZR 286/85 - NJW 1986,

2508, 2509; Musielak ZPO 3. Aufl. § 322 Rdn. 58). Die Befürchtung der Kläge-

rin, der Beklagte könne gestützt auf die Rechtskraftwirkung Schadensersatzan-

sprüche gegen die Klägerin wegen der Nutzung der Pachtsache in der Zeit vom

1. Januar 2001 bis zum 17. April 2001 geltend machen, ist daher nicht von der

Hand zu weisen.

Die Kostenentscheidung beruht für das Revisionsverfahrens auf § 91

ZPO und für die Vorinstanzen auf § 92 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO.

Sprick

Weber-Monecke

Fuchs

Vézina

Dose