Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 03.09.2004 – 1 StR 359/04

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

3. September 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. September 2004 gemäß

§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Traunstein vom 20. April 2004 im Strafausspruch aufge-

hoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags (§ 212 Abs. 1

StGB) zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Die hiergegen gerich-

tete, auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat im Strafaus-

spruch Erfolg. Zum Schuldspruch ist sie unbegründet im Sinne von § 349

Abs. 2 StPO.

I.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts gab es zwischen dem An-

geklagten und seiner Lebensgefährtin vor der Tat schon über Stunden sich

hinziehende Streitigkeiten. Als der Angeklagte schließlich die Wohnung verlas-

sen wollte, brachte seine Lebensgefährtin ihn von hinten zu Fall. Er fiel mit der

rechten Hand in einen am Boden befindlichen Werkzeugkasten. Sie stürzte

ebenfalls. Wütend stieß der Angeklagte mit vier wechselnden Werkzeugen 48

mal aus wechselnden Stellungen mit großer Wucht auf die Frau ein, vorwie-

gend in den Brust- und Halsbereich. Das Opfer verstarb unmittelbar nach der

Tat an Kreislaufversagen. Der Angeklagte hatte zur Tatzeit eine Blutalkohol-

konzentration von 2,68 o/oo.

Nach der Tat fühlte er den Puls des Opfers und spürte nichts mehr. Er

verständigte die Polizei per Notruf und erklärte, er glaube, er habe seine Frau

umgebracht. Danach legte er dem Opfer einen Hammer quer über den Ober-

bauch, mit dem Stiel in die rechte Hand.

2. Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen, er habe nur noch "rot"

gesehen, er sei so explodiert, daß er nicht mehr gewußt habe, was er mache.

Ihm seien fünf bis sechs Stiche erinnerlich. Er glaube auch, nur ein Werkzeug

benutzt zu haben. Seine Erinnerung setze erst wieder ein, als er über der Frau

gekniet und das Blut gesehen habe.

3. Die sachverständig beratene Strafkammer hat im Anschluß an den

Sachverständigen eine Aufhebung oder Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit

des Angeklagten zur Tatzeit ausgeschlossen. Eine solche habe weder aus al-

koholbedingten noch aus anderen Gründen vorgelegen (UA S. 8). Der Sach-

verständige hat zunächst eine alkoholbedingte krankhafte seelische Störung

und sodann eine affektive tiefgreifende Bewußtseinsstörung verneint. "Zwar sei

beim Geschehen ein Affekt beteiligt" gewesen. Von einer erheblich verminder-

ten Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit könne jedoch nicht ausgegangen wer-

den. Die Kammer nimmt einen "unbeherrschten Gefühlsausbruch" an und stellt

bei ihrer eigenen Bewertung auf das zielgerichtete Nachtatverhalten ab.

II.

Die Erwägungen, mit denen sie eine erhebliche Verminderung der

Steuerungsfähigkeit des Angeklagten im Sinne von § 21 StGB verneint, halten

rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

1. Der Sachverständige und auch die Strafkammer haben die in Betracht

kommenden Eingangsmerkmale des § 20 StGB jeweils isoliert betrachtet und

abgehandelt. Sie haben es verabsäumt, den beteiligten Affekt bzw. den unbe-

herrschten Gefühlsausbruch zusammen mit der Alkoholisierung des Angeklag-

ten in einer Gesamtbetrachtung zu würdigen. Eine solche Gesamtwürdigung

war geboten, weil beide Faktoren im Zusammenwirken hier eine erhebliche

Verminderung der Steuerungsfähigkeit im Sinne von § 21 StGB bewirkt haben

können (vgl. BGHR StGB § 21 Ursachen, mehrere 3).

2. Sachverständiger und Strafkammer haben bei der Prüfung der

Schuldfähigkeit auch den Tatablauf in ihre Erwägungen nicht hinreichend ein-

bezogen.

Auf das sinnlose Zufügen von 48 Stichen mit vier wechselnden Werk-

zeugen gehen sie dabei nicht ein. Dieser wesentliche Gesichtspunkt hätte in

die Gesamtwürdigung mit einbezogen werden müssen. Das Unterlassen stellt

einen Erörterungsmangel dar (vgl. BGHR StGB § 20 Bewußtseinsstörung 9).

Die Kammer äußert sich in den Urteilsgründen nicht dazu, ob sie die

vom Angeklagten behauptete Erinnerungslücke bei der Tat für glaubhaft hält

oder nicht. Der Sachverständige bezieht sich insoweit auf Angaben des Ange-

klagten gegenüber der Polizei, die aber in Einzelheiten im Urteil nicht darge-

stellt sind (UA S. 18).

Auch die isolierte Betrachtung des umsichtigen Nachtatverhaltens durch

die Kammer (UA S. 21, 22) ist rechtlich zu beanstanden. Zwar kann diesem

Indizwirkung zukommen, das Landgericht hat aber die spezielle Tatzeitverfas-

sung des Täters aufgrund einer sachverständigen Bewertung seines Verhal-

tens vor, bei und nach der Tat zu ermitteln (vgl. BGH NStZ 1984, 259; BGHR

StGB § 21 Bewußtseinsstörung 3). Diese Bewertung hat das Landgericht nicht

vorgenommen.

III.

Die Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten bedarf nach alledem

neuer Verhandlung und Entscheidung. Die Feststellungen können aufrechter-

halten bleiben. Eine Schuldunfähigkeit kann der Senat aufgrund der getroffe-

nen Feststellungen ausschließen. Ergänzende Feststellungen sind möglich.

VRiBGH Nack ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert.

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