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BGH Urteil vom 07.09.2004 – X ZR 186/00

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

X ZR 186/00

URTEIL

in der Patentnichtigkeitssache

Verkündet am: 7. September 2004 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 25. Mai 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den

Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Meier-Beck

und Asendorf

für Recht erkannt:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 5. Juli 2000 verkünde-

te Urteil des 4. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentge-

richts abgeändert.

Das europäische Patent 0 406 983 wird mit Wirkung für die Bun-

desrepublik Deutschland dadurch teilweise für nichtig erklärt, daß

Patentanspruch 1 folgende Fassung erhält:

"1. Tintenversorgungstank (2)

für einen Matrix-Nadel-

druckerkopf, dem an distalen Nadelenden Tinte zuge-

führt wird, wobei der Tintentank (2) Tintenabsorbie-

rungsmittel (61, 62) enthält und eine Tintenversor-

gungsöffnung (41) aufweist, die angeordnet ist, um Tin-

te von den Tintenabsorbierungsmitteln (61, 62) zu er-

halten,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,

daß die Tintenabsorbierungsmittel (61, 62) eine Mehr-

zahl von Tintenabsorbierungselementen (61, 62) um-

fassen, die so angeordnet sind, daß Tinte von einem

zum anderen fließen kann, wobei die Tintenabsorbie-

rungselemente (61, 62) Poren mit unterschiedlichen

durchschnittlichen Durchmessern derart aufweisen, daß

der durchschnittliche Durchmesser der Poren in Rich-

tung auf die Tintenversorgungsöffnung (41) abnimmt,

der Tintentank mindestens eine innere Wandung (40a,

44) hat, von der nur ein Bereich (44) die Tintenabsor-

bierungsmittel (61, 62) derart berührt, daß der übrige

Bereich (40a) der inneren Wandung von den Tintenab-

sorbierungsmitteln (61, 62) beabstandet ist, und ein

Luftloch (42) vorgesehen ist, welches mit Luft in minde-

stens einem Raum zwischen den Tintenabsorbie-

rungsmitteln (61, 62) und einer Wandung des Tinten-

tanks (2) kommuniziert.",

auf den die Patentansprüche 2 und 3 rückbezogen sind, Patentan-

spruch 4 entfällt und Patentanspruch 6 auf die Patentansprüche 1,

2 und 3 in der Fassung dieses Urteils rückbezogen ist.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin

2/3 und die Beklagte 1/3 zu tragen. Die Kosten des Berufungsver-

fahrens hat die Klägerin zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 9. Oktober 1984 unter

Inanspruchnahme der Priorität der japanischen Voranmeldungen 102841 und

102843 vom 22. Mai 1984 angemeldeten und mit Wirkung für das Hoheitsge-

biet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents

0 406 983 (Streitpatent), einer Teilanmeldung aus der europäischen Patent-

anmeldung 84 306 887.5. Das Streitpatent ist in englischer Sprache erteilt und

wird vom Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 34 86 335 ge-

führt. Es betrifft "Ink supply tank for a wire dot matrix printer head" und umfaßt

sechs Patentansprüche. Patentanspruch 1 lautet:

"An ink supply tank (2) for a wire dot matrix printer head at

which ink is supplied to the distal ends of the wires, said ink

tank (2) containing ink absorbing means (61, 62) and having an

ink supply port (41) which is arranged to receive ink from the ink

absorbing means (61, 62), characterised in that the ink absorb-

ing means (61, 62) comprises a plurality of ink absorbing mem-

bers (61, 62) arranged so that ink may flow from one to the

other, the ink absorbing members (61, 62) having pores of dif-

ferent average diameter such that the average diameter of the

pores reduces in the direction of the ink supply port (41)."

In deutscher Übersetzung lautet der Patentanspruch 1 wie folgt:

"Tintenversorgungstank (2) für einen Matrix-Nadeldruckerkopf,

dem an distalen Nadelenden Tinte zugeführt wird, wobei der Tin-

tentank (2) Tintenabsorbierungsmittel (61, 62) enthält und eine

Tintenversorgungsöffnung (41) aufweist, die angeordnet ist, um

Tinte von den Tintenabsorbierungsmitteln (61, 62) zu erhalten,

dadurch gekennzeichnet, daß die Tintenabsorbierungsmittel (61,

62) eine Mehrzahl von Tintenabsorbierungselementen (61, 62)

umfassen, die so angeordnet sind, daß Tinte von einem zum an-

deren fließen kann, wobei die Tintenabsorbierungsmittel (61, 62)

Poren mit unterschiedlichen durchschnittlichen Durchmessern

derart aufweisen, daß der durchschnittliche Durchmesser der Po-

ren in Richtung auf die Tintenversorgungsöffnung (41) abnimmt."

Wegen der unmittelbar oder mittelbar auf Patentanspruch 1 rückbezo-

genen Patentansprüche 2 bis 6 wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.

Die Klägerin hat vorgetragen, das Streitpatent sei unzulässig erweitert,

nicht neu und beruhe jedenfalls nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Hierzu hat

sie sich auf die US-Patentschriften 3 491 685 und 4 095 237 sowie auf die ja-

panische Druckschrift 58-142861 A berufen.

Die Klägerin hat beantragt,

das europäische Patent 0 406 983 mit Wirkung für das Hoheitsge-

biet der Bundesrepublik Deutschland im Umfang der Patentansprü-

che 1, 2, 3, 4 und 6, letzteren soweit auf die Patentansprüche 1, 2,

3 und 4 rückbezogen, für nichtig zu erklären.

Die Beklagte hat das Streitpatent in eingeschränkten Fassungen vertei-

digt und beantragt,

die Nichtigkeitsklage abzuweisen, soweit mit ihr die Nichtigerklä-

rung des Streitpatents auch im Umfang der von der Beklagten ver-

teidigten Fassungen des Patentanspruchs 1, jeweils in Verbin-

dung mit den erteilten Ansprüchen 2 und 3, begehrt wird.

Das Bundespatentgericht hat das Streitpatent mit Wirkung für das Ho-

heitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im Umfang der Patentansprüche

1, 2, 3, 4 und 6, letzterer, soweit auf die die Patentansprüche 1, 2, 3 und 4

rückbezogen, für nichtig erklärt.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie Patent-

anspruch 1 des Streitpatents mit dem in der mündlichen Verhandlung vor dem

Bundespatentgericht überreichten Patentanspruch 1 (verteidigte Fassung

nach dem erstinstanzlichen Hauptantrag) und den erteilten Patenansprü-

chen 2 und 3 in Rückbeziehung auf diesen verteidigt, hilfsweise in der Fas-

sung des Hilfsantrags III ihres Schriftsatzes vom 11. Mai 2004 und weiter

hilfsweise in der Fassung der Hilfsanträge II und III, die in der mündlichen

Verhandlung vor dem Senat zu Protokoll gegeben worden sind.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Bundespatentgerichts abzuändern und die Nichtig-

keitsklage abzuweisen, soweit das Streitpatent verteidigt wird, wo-

bei Patentanspruch 1 nach dem Hauptantrag wie folgt lauten soll

(Abweichungen gegenüber der erteilten Fassung sind fett gesetzt):

"1. Tintenversorgungstank (2) für einen Matrix-Nadeldruckerkopf,

dem an distalen Nadelenden Tinte zugeführt wird, wobei der

Tintentank (2) Tintenabsorbierungsmittel (61, 62) enthält und

eine Tintenversorgungsöffnung (41) aufweist, die angeordnet

ist, um Tinte von den Tintenabsorbierungsmitteln (61, 62) zu er-

halten,

dadurch gekennzeichnet,

daß die Tintenabsorbierungsmittel (61, 62) eine Mehrzahl von

Tintenabsorbierungselementen (61, 62) umfassen, die so ange-

ordnet sind, daß Tinte von einem zum anderen fließen kann,

wobei die Tintenabsorbierungselemente (61, 62) Poren mit un-

terschiedlichen durchschnittlichen Durchmessern derart aufwei-

sen, daß der durchschnittliche Durchmesser der Poren in Rich-

tung auf die Tintenversorgungsöffnung (41) abnimmt, der Tin-

tentank mindestens eine innere Wandung (40a, 44) hat, von

der nur ein Bereich (44) die Tintenabsorbierungsmittel (61,

62) derart berührt, daß der übrige Bereich (40a) der inneren

Wandung von den Tintenabsorbierungsmitteln (61, 62)

beabstandet ist, und ein Luftloch (42) vorgesehen ist, wel-

ches mit Luft in mindestens einem Raum zwischen den Tin-

tenabsorbierungsmitteln (61, 62) und einer Wandung des

Tintentanks (2) kommuniziert."

Wegen der mit den Hilfsanträgen verteidigten Fassungen der Patentan-

sprüche wird auf die Schriftsätze der Beklagten vom 30. März 2001 und vom

11. Mai 2004 sowie das Protokoll der Verhandlung vor dem Senat vom

25. Mai 2004 und die in diesem Termin überreichten Anträge Bezug genom-

men.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Ergänzend zu ihrem bisherigen Vorbringen bezieht sie sich auf die

deutsche Offenlegungsschrift 32 07 074 sowie auf die japanische Offenle-

gungsschrift 58-142861.

Der Senat hat ein schriftliches Gutachten des Prof. Dr.-Ing. C.

, eingeholt, das der gerichtliche Sachverständige

in der

mündlichen Verhandlung erläutert hat. Die Klägerin hat ein Privatgutachten

des Prof. Dr.-Ing. W. zu den Akten gereicht.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist begründet, soweit die Beklagte das Streitpa-

tent in der Fassung des Hauptantrags verteidigt, da der Senat nicht feststellen

kann, daß der Gegenstand nach Patentanspruch 1 in dieser Fassung nicht auf

erfinderischer Tätigkeit beruht (Art. 56 EPÜ). Dagegen hat die Nichtigerklärung

durch das Bundespatentgericht in dem Umfang, in dem das Streitpatent nicht

verteidigt wird, Bestand, ohne daß es insoweit einer weiteren Sachprüfung be-

durfte (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. a EPÜ;

Sen.Urt. v. 4.6.1996 - X ZR 49/94, GRUR 1996, 857, 858 - Rauchgasklappe

m.w.N., insoweit nicht in BGHZ 133, 57 abgedruckt).

I.1. Das Streitpatent betrifft einen Tintenversorgungstank für einen Ma-

trix-Nadeldruckerkopf. Einem solchen Druckerkopf wird an distalen Nadelenden

Tinte über eine Tintenversorgungsöffnung des Tintenversorgungstanks zuge-

führt. Die den distalen Nadelenden zuzuführende Tinte befindet sich in Tinten-

absorbierungsmitteln, die in dem Tintenversorgungstank enthalten sind (Be-

schreibung deutsche Übersetzung Seite 1, Zeilen 5-10).

Der Beschreibung zufolge waren am Prioritätstag Tintenversorgungssy-

steme von der Art des in der US-Patentschrift 4 104 864 beschriebenen be-

kannt, bei welchen den distalen Nadelenden Tinte aus einem Tintenversor-

gungstank zugeführt und von den Nadelenden direkt auf ein zu bedruckendes

Blatt Papier übertragen wird. An diesem System kritisiert das Streitpatent, daß

infolge variierender Größen der Poren das Tintenabsorbierungsvermögen von

Porenelement zu Porenelement verschieden sei, wodurch den distalen Nadel-

enden leicht zu viel oder zu wenig Tinte zugeführt werden könne und die in der

Nähe der distalen Nadelenden zurückgehaltene Tintenmenge unterschiedlich

sei, so daß die entstehenden Punkte eine unregelmäßige Farbdichte aufwiesen

(deutsche Übersetzung Seite 1, Zeilen 12-32).

Ferner nennt die Beschreibung das Tintenversorgungssystem nach der

Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung 97 009, bei dem den di-

stalen Nadelenden Tinte mittels einer Pumpe zugeführt wird. An ihm wird bean-

standet, daß die Verbindung zwischen der Pumpe und dem Druckkopf kompli-

ziert und teuer sei, eine gute Abdichtung notwendig mache und der Tintenver-

sorgungsmechanismus bei einem Mehrfarbendruckkopf besonders kompliziert

sei (Beschreibung deutsche Übersetzung Seite 1, Zeile 34 - Seite 2, Zeile 11).

An dem Tintenversorgungssystem nach der deutschen Offenlegungs-

schrift 25 46 835, bei dem die Endbereiche der distalen Nadelenden in der Öff-

nung eines Nadelführungsmittels so angeordnet sind, daß eine kapillare Tin-

tenbahn des Nadelführungsmittels mit den Enden der Drucknadel kommuni-

ziert, bemängelt das Streitpatent, daß es leicht zu Variationen oder Unterbre-

chungen des Tintenflusses kommen könne, falls die flüssige Tinte Staubteil-

chen enthalte. Außerdem sei das Nadelführungsmittel so konstruiert, daß in der

Tintenbahn befindliche Luft vor dem Erreichen der distalen Endoberfläche des

Nadelführungsmittels nicht entweichen könne. Ferner seien keine Mittel zur

Verhinderung einer Ansammlung von zu viel Tinte an der distalen Endoberflä-

che des Nadelführungsmittels vorhanden (deutsche Übersetzung Seite 2, Zeile

13 - Seite 3, Zeile 2).

Schließlich befaßt sich die Beschreibung noch mit dem Matrix-Nadel-

druckerkopf nach der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung

0 042 293, bei der dem Nadelende Tinte ebenfalls mittels einer kapillaren Tin-

tenbahn zugeführt wird, zwischen der distalen Endoberfläche des Nadelfüh-

rungsmittels und dem distalen Ende der Druckernadel ein Spalt liegt und bei

der die Tintenzuführung der Atmosphäre ausgesetzt ist. An dieser Bauweise

wird das Fehlen von Maßnahmen kritisiert, durch die gewährleistet wird, daß

sich die Kapillaranziehungskraft von den Tintenversorgungsmitteln zur distalen

Endoberfläche hin vergrößert (deutsche Übersetzung Seite 3, Zeilen 4-26).

2. Durch das Streitpatent soll ein Tintenversorgungstank zum Zuführen

von Tinte an das distale Ende von Nadeln bereitgestellt werden, der im Ver-

gleich zu bisherigen Bauweisen in geringerem Maße dem Einfluß von Verände-

rungen in der Umgebung, wie beispielsweise Temperaturschwankungen, aus-

gesetzt ist (deutsche Übersetzung Seite 3, Zeilen 28-33).

Zur Lösung dieses Problems wird nach dem Patentanspruch 1 in seiner

mit der Berufung in erster Linie verteidigten Fassung folgende Ausbildung eines

Tintenversorgungstanks vorgeschlagen:

1. Der Tintenversorgungstank ist bestimmt für einen Matrix-

Nadeldruckerkopf, dem an distalen Nadelenden Tinte aus

dem Versorgungstank zugeführt wird.

2. Der Tintenversorgungstank enthält Tintenabsorbierungsmittel.

3. Der Tintenversorgungstank weist eine Tintenversorgungsöff-

nung auf, die Tinte von den Tintenabsorbierungsmitteln erhält.

4. Es ist eine Mehrzahl von Tintenabsorbierungselementen vor-

handen, die

4.1

so angeordnet sind, daß Tinte von einem zum anderen

fließen kann, und

4.2 Poren mit unterschiedlichen, zur Tintenversorgungsöff-

nung hin abnehmenden durchschnittlichen Durchmes-

sern aufweisen.

5. Der Tintenversorgungstank hat mindestens eine innere Wan-

dung.

5.1 Nur ein Bereich der inneren Wandung berührt die Tin-

tenabsorbierungsmittel.

5.2 Der übrige Bereich der inneren Wandung ist von den

Tintenabsorbierungsmitteln beabstandet.

6. Es ist ein Luftloch vorgesehen, welches mit Luft in mindestens

einem Raum zwischen den Tintenabsorbierungsmitteln und

einer Wandung des Tintentanks kommuniziert.

II. 1. Wie der gerichtliche Sachverständige in seinem schriftlichen Gut-

achten dargelegt und der Senat bereits in den zwischen den Parteien ergange-

nen Urteilen vom 17. Februar 2004 (X ZR 48/00, GRUR 2004, 583 - Tinten-

standsdetektor) und vom 16. März 2004 (X ZR 185/00, GRUR 2004, 579

- Imprägnieren von Tintenabsorbierungsmitteln) ausgeführt hat, ist Fachmann

auf dem hier einschlägigen Gebiet ein Diplom-Ingenieur mit Universitäts- oder

Fachhochschulausbildung auf dem Gebiet der Feinwerktechnik mit mehrjähri-

ger Berufserfahrung in der Entwicklung von Tintenpatronen für Nadeldrucker,

Tintenstrahldrucker und ähnliche Geräte. Ihm waren am Prioritätstag zum einen

die Oberflächenspannung einer Flüssigkeit und zum anderen der sogenannte

Randwinkel, unter dem ein Tropfen der Flüssigkeit auf einer ideal glatten, hori-

zontal ausgerichteten Oberfläche eines Festkörpermaterials bei quasi-

statischem Vorrücken der Benetzungsgrenzlinie aufliegt, als Parameter der

Wechselwirkung der Benetzung bekannt; er kannte die zugehörigen formelmä-

ßigen Zusammenhänge und war in der Lage, aus ihnen die richtigen Schlüsse

zu ziehen.

2. Der Fachmann entnimmt dem Streitpatent die Lehre, einen Tintenver-

sorgungstank so auszubilden, daß er mindestens zwei Tintenabsorbierungs-

elemente enthält, die sicherstellen, daß während des Druckvorgangs Tinte aus

dem Tintenversorgungstank zur Tintenaustrittsöffnung fließt. Dabei erkennt er

aus der Angabe, daß die mindestens zwei Tintenabsorbierungselemente unter-

schiedliche Porenweiten aufweisen sollen, daß mit Hilfe der Tintenabsorbie-

rungsmittel ein Tintentransport mittels gestufter Kapillarwirkung angestrebt und

erreicht wird. Aus den Angaben zur unterschiedlichen Porigkeit der in dem Tin-

tenversorgungstank enthaltenen Tintenabsorbierungsmittel ist ihm ohne weite-

res klar, daß es sich bei dem Tintenfluß in dem Tintentank um einen solchen

handelt, bei dem das Tintenabsorbierungsmittel mit der größeren Porenweite

die Tinte an das Tintenabsorbierungsmittel mit der geringeren Porenweite ab-

gibt und die Tinte von dort durch die Tintenversorgungsöffnung zu den Druk-

kernadeln gelangt. Weil dem Fachmann bekannt ist, daß, solange Luft keinen

Zugang zu einem mit Flüssigkeit gefüllten Raum hat, der Tintenfluß in dem Tin-

tenversorgungstank behindert wird, erkennt er, daß der Tintenversorgungstank

ein Luftloch aufweisen muß, damit in den Tintenabsorbierungsmitteln unter-

schiedlicher Porenweite ein Tintenfluß hin zu den distalen Nadelenden beim

Druckvorgang gewährleistet ist. Er erkennt auch, daß im Bereich der Tintenver-

sorgungsöffnung in gleicher Weise wie zwischen den Tintenabsorbierungsmit-

teln kein Luftraum vorhanden sein darf, damit der Tintenfluß nicht abreißt.

Aus der Angabe, daß "mindestens eine" innere Wandung des Tinten-

tanks nur einen Bereich die Tintenabsorbierungsmittel derart berührt, daß der

übrige Bereich der inneren Wandung von den Tintenabsorbierungsmitteln

beabstandet ist, entnimmt der Fachmann, daß die Tintenabsorbierungsmittel

mit Abstand zu den Wandungen des Tintenversorgungstanks angeordnet wer-

den können. An mindestens einer Wandung ist ein solcher Abstand vorzuse-

hen, daß die Wandung die Tintenabsorbierungsmittel "in einem Bereich" be-

rührt und im übrigen von den Tintenabsorbierungsmitteln beabstandet ist. Hier-

aus erkennt der Fachmann, daß an der mindestens einen Wandung des Tin-

tenversorgungstanks im Bereich der Berührung eine Verbindung zwischen dem

Tintenabsorbierungstank und der Tintenaustrittsöffnung besteht, zu der die Tin-

te fließen soll, damit sie den Nadeln für den Druckvorgang zur Verfügung steht.

III. Die Beklagte verteidigt Patentanspruch 1 des Streitpatents mit der

Fassung des Hauptantrags in zulässiger Weise.

Entgegen der Auffassung der Klägerin führt die Aufnahme des Merk-

mals, wonach der Tintenversorgungstank mindestens eine innere Wandung

hat, von der nur ein Bereich die Tintenabsorbierungsmittel derart berührt, daß

der übrige Bereich der inneren Wandung von den Tintenabsorbierungsmitteln

beabstandet ist, nicht zu einer unzulässigen Änderung. Das Merkmal ist Ge-

genstand des Patentanspruchs 4 des erteilten Patents. In der Beschreibung

heißt es dazu, daß das Tintentankgehäuse einen Boden (40a) mit einer vorde-

ren Tintenversorgungsöffnung (41) und einer vorderen Wandung (40b) mit ei-

nem in einem abgestuften Bereich auf der vorderen Wandung definierten Luft-

loch (42) aufweist. Ferner ist beschrieben, daß der Boden (40a) des Tinten-

tankgehäuses eine erhöhte Oberfläche (44) mit einer Mehrzahl von Schlitzen

aufweist, die mit der Tintenversorgungsöffnung kommunizieren (englische Be-

schreibung Seite 10, Zeile 31 - Seite 11, Zeile 5; deutsche Übersetzung Sei-

te 10, Zeilen 4-13). Diese Aussagen finden sich in identischer Form in der dem

Streitpatent zugrundeliegenden Patentanmeldung 84 306 887.5, die der Veröf-

fentlichung der europäischen Patentanmeldung 0 139 508 entspricht (Seite 11,

Zeilen 1-10). Demzufolge ist das Merkmal sowohl Gegenstand des erteilten Pa-

tents als auch ursprünglich in den Anmeldungsunterlagen als zur Erfindung ge-

hörend offenbart.

IV. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der von der Beklagten mit

ihrem Hauptantrag verteidigten Fassung ist neu (Art. 54 EPÜ), da keine Entge-

genhaltung einen Tintenversorgungstank mit sämtlichen Merkmalen dieses

Gegenstands zeigt.

Die US-Patentschrift 4 095 237 offenbart dem Fachmann zwar einen Tin-

tentankboden, von dem in den Tank eingesetztes Filtermaterial (Fig. 3, Be-

zugszeichen 32) beabstandet angeordnet ist, so daß vor der Tintenversor-

gungsöffnung ein Tintenraum vorhanden ist. Der Tintenversorgungstank nach

dieser Patentschrift unterscheidet sich vom Gegenstand des Streitpatents in

der mit dem Hauptantrag verteidigten Fassung aber schon dadurch, daß in dem

Tintenversorgungstank nicht mehrere Tintenabsorbierungselemente angeord-

net sind.

Die US-Patentschrift 3 491 685 beschreibt zwar einen Tintenversor-

gungstank, in dem mehrere Tintenabsorbierungsmittel unterschiedlicher Porig-

keit angeordnet sind. Das erste Tintenabsorbierungsmittel besteht aus einem

Schaummaterial mit großen Poren und bildet einen Tintenspeicher. Dieses Ma-

terial ist in Berührung mit einem zweiten Schaummaterial mit kleineren Poren

angeordnet, so daß Tinte aus dem Schaummaterial mit größeren Poren zum

Schaummaterial mit kleineren Poren fließt. Von dem Schaummaterial mit klei-

neren Poren wird die Tinte aber nicht distalen Enden eines Nadeldruckers zu-

geführt, sondern aus dem Porenelement auf eine Auftragswalze abgegeben

(Seite 1, Abs. 1). Auch in der japanischen Offenlegungsschrift 58-142861, die

der US-Patentschrift 4 630 758 entspricht, wird dem Fachmann offenbart, daß

in dem Tintenversorgungstank mehrere Tintenabsorbierungsmittel unterschied-

licher Porenweite angeordnet werden können, von denen Tinte von einem Ele-

ment zum anderen fließt; die Tintenabsorbierungsmittel werden aber entgegen-

gesetzt zum Gegenstand des Streitpatents so angeordnet, daß das Tintenab-

sorbierungselement mit den größeren Poren nahe und das Tintenabsorbie-

rungselement mit den kleineren Poren entfernt von der Tintenversorgungsöff-

nung zu liegen kommen.

Die deutsche Offenlegungsschrift 32 07 074 zeigt zwar einen Tintenver-

sorgungstank, in den ein Tintenabsorbierungsmittel so eingesetzt wird, daß der

Bereich an der Tintenversorgungsöffnung komprimiert ist, so daß mittels gestuf-

ter Kapillarwirkung ein Tintenfluß aus dem unkomprimierten Bereich in den

komprimierten Bereich und von diesem zur Tintenversorgungsöffnung stattfin-

det. Hiervon unterscheidet sich der Gegenstand nach dem Streitpatent in der

mit dem Hauptantrag verteidigten Fassung schon dadurch, daß mehrere Tin-

tenabsorbierungselemente unterschiedlicher Porenweite in den Tintenversor-

gungstank eingesetzt werden, um Tinte zur Tintenversorgungsöffnung zu

transportieren.

V. Der Senat ist nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht

davon überzeugt, daß der Gegenstand nach Patentanspruch 1 in der in erster

Linie verteidigten Fassung dem Fachmann durch den Stand der Technik nahe-

gelegt war und daher nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht (Art. 56 EPÜ).

Der Fachmann hat aus dem Stand der Technik keine Anregungen erhal-

ten, mehrere Tintenabsorbierungsmittel unterschiedlicher Porenweite so in ei-

nem derart gestalteten Tintenversorgungstank anzuordnen, daß das Tintenab-

sorbierungsmittel mit der größeren Porenweite von der Tintenversorgungsöff-

nung entfernt und das Tintenabsorbierungsmittel mit der geringeren Porenweite

nahe der Tintenversorgungsöffnung zu liegen kommt, so daß Tinte von dem

Porenelement mit größerer Porenweite zu dem Porenelement mit geringerer

Porenweite und von diesem zur Tintenversorgungsöffnung fließt (Merkmale 4.1

und 4.2). Zwar waren dem Fachmann Tintenabsorbierungsmittel enthaltende

Tintenversorgungstanks am Prioritätstag nicht nur aus der US-Patentschrift

4 194 846 bekannt, die in der Beschreibung des Streitpatents angeführt ist

(Übersetzung Seite 1, Zeilen 16-26), sondern wurden dem Fachmann auch in

der Tintenversorgungstanks für Tintenstrahldrucker betreffenden japanischen

Offenlegungsschrift 58-142861 offenbart (Fig. 9, vgl. auch deutsche Überset-

zung der Beschreibung der gleichlautenden US-Patentschrift 4 630 758 Seite 2,

Zeilen 26 f.). In diesen Schriften finden sich auch Hinweise auf den Zweck die-

ser Mittel, die ein Aufschäumen der Tinte beim Druckvorgang verhindern. So

wird in der US-Patentschrift 4 095 237 ausdrücklich darauf hingewiesen, daß

das dort als Filter bezeichnete Porenelement als ein wirksamer Dämpfer der

Flüssigkeitsbewegungen in dem als Speicher bezeichneten Tintenversorgungs-

tank wirkt (deutsche Übersetzung Seite 3, 3. Abs.). Darüber hinaus wurde dem

Fachmann durch die japanische Offenlegungsschrift 58-142861 offenbart, daß

in den Tintenversorgungstank nicht nur ein, sondern mehrere Tintenabsorbie-

rungsmittel unterschiedlicher Porenweite eingesetzt werden können, um den

Tintenfluß in dem Tintenversorgungstank zu steuern. Fig. 7 der japanischen Of-

fenlegungsschrift zeigt übereinander angeordnete Porenelemente und weist

den Fachmann darauf hin, daß es sich um mehrere Arten von Kapillarelemen-

ten (Bezugszeichen 5c1, 5c2 ...) mit variierenden Radien der entsprechenden

Röhren (Bezugszeichen r1, r2 ...) handelt, die eins über dem anderen angeord-

net sind

(deutsche Übersetzung der gleichlautenden US-Patentschrift

4 630 758 Seite 7, Zeile 29 - Seite 8, Zeile 2). Bei der Vorrichtung nach der ja-

panischen Offenlegungsschrift 58-142861 werden die mehreren Tintenabsor-

bierungsmittel aber nicht so eingesetzt, daß das Porenelement mit geringeren

Porendurchmessern an der Tintenversorgungsöffnung und das Porenelement

mit größeren Porendurchmessern entfernt von der Tintenversorgungsöffnung

angeordnet ist, sondern umgekehrt, so daß die Kapillarwirkung der Porenele-

mente im Vergleich zur Lehre des Streitpatents umgekehrt wird. Die japanische

Druckschrift weist den Fachmann daher in eine der Lehre des Streitpatents

entgegengesetzte Richtung.

Demgegenüber entnimmt der Fachmann der deutschen Offenlegungs-

schrift 32 07 074 zwar die Ausbildung eines Tintenversorgungstanks, in den ein

Tintenabsorbierungsmittel so eingesetzt ist, daß sein der Tintenversorgungsöff-

nung zugewandte Teil verengte Kapillare aufweist. Der Fachmann erfährt auch

aus der Beschreibung, daß durch die Verengung des Kapillarsystems an der

als Austrittsdüse bezeichneten Tintenversorgungsöffnung die Steighöhe der

Kapillare gegenüber der Steighöhe in den nicht verengten Teilen des Tintenab-

sorbierungsmittels deutlich überhöht ist (Beschreibung Seite 6, Zeilen 32-35).

Wie beim Gegenstand des Streitpatents weist das Tintenabsorbierungsmittel

einen Bereich mit größeren Porenweiten entfernt von der Tintenversorgungs-

öffnung und einen Bereich geringerer Porenweite an der Tintenversorgungsöff-

nung auf, so daß - wie nach der Lehre des Streitpatents - ein Tintenfluß hin zur

Tintenversorgungsöffnung entsteht. Auf demselben Wirkungsprinzip beruht

auch der durch die Anordnung mehrerer Tintenabsorbierungsmittel unter-

schiedlicher Porenweite erzeugte Tintenfluß in dem Tintenversorgungstank

nach der US-Patentschrift 3 491 685. Bei der Ausbildung eines Tintenversor-

gungstanks nach der US-Patentschrift 3 491 685 erfolgt die Übertragung auf

die Druckwalzen jedoch nicht über einen in dem Tintenversorgungstank ange-

ordneten Tintenraum, an den die Tinte abgegeben wird, um durch von den di-

stalen Nadelenden ausgehendem Unterdruck weiterbewegt zu werden. Viel-

mehr wird die Tinte jedenfalls mittels Reibschlusses von den Tintenabsorbie-

rungsmitteln auf die Druckwalzen übertragen. Bei der Ausbildung eines Tinten-

versorgungstanks nach der deutschen Offenlegungsschrift 32 07 074 wird zwar

ein im Bereich der Tintenversorgungsöffnung komprimiertes Tintenabsorbie-

rungsmittel in den Tintenversorgungstank eingesetzt und so eine gestufte Kapil-

larwirkung hin zur Tintenversorgungsöffnung erreicht. Das geschieht jedoch

nicht über mehrere Tintenabsorbierungsmittel unterschiedlicher Porenweite,

sondern durch Verengung der Kapillare ein und desselben Tintenabsorbie-

rungsmittels. Eine Anregung, einen solchen Tintenfluß mittels mehrerer Tinten-

absorbierungsmittel, die in ihrer Porenweite und damit der Steighöhe der Kapil-

laren aufeinander abgestimmt sind, herbeizuführen, erhält der Fachmann auch

aus dieser Veröffentlichung nicht. Zwar ist dem Fachmann, der sich mit der

Konstruktion von Tintenversorgungstanks befaßt, die Kapillarwirkung als solche

bekannt; er findet in den genannten Schriften auch Hinweise, daß sich der Tin-

tenfluß mittels der unterschiedlichen Kapillarwirkung großporiger und kleinpori-

ger Teile von Tintenabsorbierungsmitteln reduzieren (japanische Offenlegungs-

schrift 58-142861) oder intensivieren (deutsche Offenlegungsschrift 32 07 074)

läßt. Im Stand der Technik ist jedoch kein Hinweis aufzufinden, der dem Senat

die hinreichende Überzeugung vermitteln könnte, der Fachmann habe aus den

im einzelnen sehr unterschiedlichen Anordnungen von Tintenabsorbierungsmit-

teln in Tintenversorgungstanks die Anregung erhalten, den erstrebten Tinten-

fluß von einem großporigen und damit viel Tinte aufnehmenden Tintenabsor-

bierungsmittel über ein weniger großporiges Tintenabsorbierungsmittel größe-

rer kapillarer Steighöhe in einen Tintenraum zu leiten, von dem der Tintenfluß

weiter hin zu der Tintenversorgungsöffnung gelenkt wird.

Danach hat das Streitpatent in der mit dem Hauptantrag verteidigten

Fassung Bestand. Deshalb bleiben auch die Patentansprüche 2 und 3 als

zweckmäßige Weiterbildungen des Gegenstands nach Patentanspruch 1 in der

mit dem Hauptantrag des Streitpatents verteidigten Fassung bestehen.

VI. Auf die Berufung ist das angefochtene Urteil daher teilweise abzuän-

dern.

Die Kostenentscheidung folgt für die erste Instanz aus § 84 Abs. 2 PatG,

§ 92 Abs. 1 ZPO, für die Berufungsinstanz aus § 121 Abs. 2 PatG, § 91 ZPO.

Melullis

Keukenschrijver

Mühlens

Meier-Beck

Asendorf