BGH Urteil vom 07.09.2004 – X ZR 25/03
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 7. September 2004 Weschenfelder Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 7. September 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis,
die Richter Scharen und Keukenschrijver und die Richterinnen Ambrosius und
Mühlens
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerinnen wird das Urteil des 16. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. Januar 2003
aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht
zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerinnen begehren Schmerzensgeld, Minderung des Reiseprei-
ses und Schadensersatz wegen eines Reiseunfalls.
Die Klägerin zu 2 - die Mutter der Klägerin zu 1 - buchte bei der Beklag-
ten für ihre aus den Eltern und drei Kindern bestehende Familie eine Pauschal-
reise in eine Clubanlage auf M. . Die Beklagte bestätigte die Buchung mit
Schreiben vom 26. März 1999, worin sie auf ihre beigefügten Reise- und Zah-
lungsbedingungen hinwies, in denen es unter Nr. 10.7 hieß:
"Sämtliche in Betracht kommende Ansprüche müssen Sie innerhalb
eines Monats nach dem vertraglich vereinbarten Reiseende mög-
lichst schriftlich uns gegenüber geltend machen. Nach dem Ablauf
der Frist können Sie Ansprüche nur dann noch geltend machen,
wenn Sie an der Einhaltung der Frist ohne Ihr Verschulden gehin-
dert waren."
Am 27. Juli 1999 stürzte die damals sieben Jahre alte Klägerin zu 1, die
sich zuvor in den Räumen des von der Beklagten unterhaltenen Kinderclubs
aufgehalten hatte, von einer auf dem Vorplatz des Kinderclubs befindlichen
etwa 1 m hohen, hinten aber 2 m tief abfallenden Mauer nach hinten ab. Ob vor
dieser Mauer damals Stühle standen, ob das Kind, dem die Eltern die Erlaubnis
gegeben hatten, den Kinderclub unbeaufsichtigt zu verlassen, auf diesem Vor-
platz noch von den Betreuern des Kinderclubs zu beaufsichtigen war und ob
die Betreuer den Sturz gegebenenfalls hätten verhindern können, ist streitig
und ungeklärt. Das Kind erlitt einen komplizierten Bruch des rechten Ellenbo-
gens, der am Urlaubsort eine Operation und einen mehrtägigen Krankenhaus-
aufenthalt erforderlich machte, während dessen auch die Mutter im Kranken-
haus blieb. Noch am Urlaubsort zeigte die Klägerin zu 2 den Unfall der dortigen
Reiseleitung der Beklagten an, die am 2. August 1999 einen vorgedruckten
Fragebogen mit der Überschrift "Personen- und Sachschäden" ausfüllte, in
dem unter der Rubrik "Unfall" nach dem Unfallhergang und der Art der Verlet-
zung gefragt wurde und dessen Fußzeile lautete: "Diese Meldung stellt kein
Anerkenntnis einer Haftung seitens der Veranstalter dar." Die Klägerin zu 2
unterschrieb. Die Reise endete vertragsgemäß am 5. August 1999. Mit Schrei-
ben vom 6. September 1999, das der Beklagten am 7. September 1999 zuging,
meldete der damalige anwaltliche Vertreter der Klägerinnen Ansprüche bei der
Beklagten an, die diese mit Schreiben vom 14. September 1999 zurückwies.
Am 27. Dezember 2001 haben die Klägerinnen Klage erhoben mit den Anträ-
gen, an die Klägerin zu 1 ein angemessenes Schmerzensgeld in der Größen-
ordnung von 10.000,-- DM zu zahlen und der Klägerin zu 2 30 % des gesamten
Reisepreises sowie Taxifahrten und den Zeitwert des von dem Kind bei seinem
Sturz getragenen, im Krankenhaus bei der Behandlung zerschnittenen T-Shirts
zu ersetzen. Insgesamt begehrt die Klägerin zu 2 2.498,-- DM.
Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben die Klage mit der
Begründung abgewiesen, etwaige Ansprüche seien wegen verspäteter Gel-
tendmachung nach Nr. 10.7 der Reise- und Zahlungsbedingungen der Beklag-
ten ausgeschlossen. Das Berufungsgericht hat jedoch wegen der damals noch
umstrittenen Frage, ob eine Bedingungsklausel wirksam ist, welche die in
§ 651 g Abs. 1 Satz 1 BGB für vertragliche Reisegewährleistungsansprüche
geregelte einmonatige Anmeldungsfrist auf deliktische Schadensersatzansprü-
che ausdehnt, die Revision zugelassen. Mit dieser verfolgen die Klägerinnen
ihre Klage weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-
teils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht hat etwaige reisevertragliche Gewährleistungs-
ansprüche wegen Versäumung der einmonatigen Ausschlußfrist für die Gel-
tendmachung (§ 651 g Abs. 1 Satz 1 BGB) abgelehnt. Die Schadensmeldung
der Klägerin zu 2 am 2. August 1999 sei keine Geltendmachung von Ansprü-
chen, sondern lediglich eine Mängelanzeige im Sinne des § 651 c Abs. 2
Satz 1 BGB gewesen. Denn zum einen habe die Klägerin zu 2 diese Scha-
densanzeige der örtlichen Reiseleitung und nicht dem Reiseveranstalter ge-
genüber abgegeben, und zum anderen sei weder aus dem schriftlichen Text
dieser Anzeige noch aus dem Vortrag der Klägerinnen erkennbar, daß die Klä-
gerin zu 2 damals bereits Ansprüche geltend gemacht hätte. Dies sei vielmehr
erst mit dem 7. September 1999 bei der Beklagten eingegangenen Anwalts-
schreiben vom 6. September 1999 geschehen. Damit hätten die Klägerinnen
die Ausschlußfrist, die am 6. September 1999 abgelaufen sei, versäumt. Im
übrigen seien die vertraglichen Ansprüche auch verjährt, da die sechsmonatige
Verjährungsfrist (§ 651 g Abs. 2 BGB) mit dem Zurückweisungsschreiben der
Beklagten vom 14. September 1999 zu laufen begonnen habe, die Klage aber
erst am 27. Dezember 2001 erhoben worden sei.
Auch etwaige deliktische Schadensersatzansprüche hat das Berufungs-
gericht für ausgeschlossen gehalten. Der Ausschluß ergebe sich zwar nicht
aus § 651 g Abs. 1 Satz 1 BGB, da sich diese Bestimmung nur auf die vertrag-
lichen Ansprüche der §§ 651 c bis 651 f BGB beziehe, wohl aber aus Nr. 10.7
der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, wonach sämtliche, also
auch deliktische Ansprüche innerhalb eines Monats seit Reiseende geltend
gemacht werden müßten. Die Klausel halte der Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG
stand.
II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung zum Teil
nicht stand. Den Klägerinnen stehen zwar keine durchsetzbaren vertraglichen,
möglicherweise aber deliktische Schadensersatzansprüche zu.
1. Reisevertragliche Schadensersatzansprüche hat das Berufungsge-
richt im Ergebnis zu Recht verneint.
a) Es kann offenbleiben, ob die Feststellung des Berufungsgerichts, daß
die Klägerinnen die Ausschlußfrist des § 651 g Abs. 1 Satz 1 BGB versäumt
hätten, und insbesondere seine Auslegung, die Schadensmeldung der Klägerin
zu 2 am Urlaubsort sei eine bloße Mängelanzeige und keine Anspruchsanmel-
dung gewesen, frei von Rechtsfehlern zustandegekommen sind. Bedenken be-
stehen insoweit, als das Berufungsgericht nicht hinreichend bedacht haben
könnte, daß dann, wenn der Reisende einen erheblichen Schaden anzeigt,
insbesondere einen Gesundheitsschaden, den er infolge eines Reisemangels
erlitten hat, darin die Geltendmachung eines Ersatzanspruchs liegen kann,
auch wenn der Reisende nicht ausdrücklich Schadensersatz begehrt. Auch
könnte das Berufungsgericht im vorliegenden besonderen Fall den Ausle-
gungsstoff nicht ausgeschöpft haben, indem es die textliche Ausgestaltung des
von der Klägerin zu 2 unterschriebenen Fragebogens als Schadensanzeige
nicht berücksichtigte. Falls die Erklärung der Klägerin zu 2 inhaltlich auf Scha-
densersatz abzielte, so spricht auch der Umstand, daß die Klägerin sie gegen-
über der örtlichen Reiseleitung, nicht gegenüber der Niederlassung des Reise-
veranstalters im Heimatland abgab, nicht dagegen, die Erklärung als Geltend-
machung von Schadensersatzansprüchen anzusehen. Denn die Klägerin zu 2
durfte darauf vertrauen, daß die Reiseleitung ihre Anspruchsanmeldung an den
Reiseveranstalter weiterleiten werde.
Der Senat braucht indessen über die Versäumung der Ausschlußfrist im
vorliegenden Fall nicht abschließend zu entscheiden.
b) Denn etwaige vertragliche Ansprüche der Klägerinnen sind auch, falls
sie rechtzeitig angemeldet wurden, jedenfalls nicht durchsetzbar, weil sich die
Beklagte insoweit zu Recht auf Verjährung berufen hat.
(1) Die im vorliegenden Rechtsstreit maßgebende Verjährungsfrist von
sechs Monaten, die mit dem - unstreitigen - Zurückweisungsschreiben der Be-
klagten vom 14. September 1999 zu laufen begann (§ 651 g Abs. 2 BGB in der
bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung; künftig: a.F.), war abgelaufen, als die
Klägerinnen am 27. Dezember 2001 mit der Klageerhebung die erste Handlung
vornahmen, die nach § 209 Abs. 1 BGB a.F. zur Unterbrechung der Verjährung
führen konnte.
(2) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die Beklagte habe sich nicht
auf die Verjährung der Klageforderungen berufen. Die Beklagte hat in ihrer
Klageerwiderung die Einrede der Verjährung erhoben. Nach dem den Zivilpro-
zeß beherrschenden Grundsatz der Mündlichkeit (§ 128 Abs. 1 ZPO) ist zwar
nicht das schriftliche, sondern das mündliche Parteivorbringen maßgebend.
Die Revision meint, die Verjährungseinrede sei nicht mündlich vorgetragen
worden, weil sie im Tatbestand des Berufungsurteils, der Beweis für das münd-
liche Parteivorbringen erbringt (§ 314 Satz 1 ZPO), nicht ausdrücklich erwähnt
ist. Der Urteilstatbestand beweist aber nicht nur, daß das, was in ihm als Par-
teivortrag ausdrücklich wiedergegeben wird, tatsächlich vorgetragen worden
ist, sondern auch, daß der gesamte Inhalt der im Tatbestand in Bezug genom-
menen Schriftsätze vorgetragen worden
ist (BGH, Urt. v. 03.11.1982
- IVa ZR 39/81, NJW 1983, 885, 886 unter I 1; Urt. v. 09.02.1990
- V ZR 149/88, NJW 1990, 2755 unter 1). Hier nimmt das Berufungsurteil auf
sämtliche gewechselten Schriftsätze Bezug.
2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht indessen auch Schadensersatz-
ansprüche der Klägerinnen aus unerlaubter Handlung wegen Körperverletzung
zurückgewiesen. Derartige Ansprüche sind weder verjährt noch durch Versäu-
mung der Ausschlußfrist verlorengegangen.
a) Etwaige deliktische Schadensersatzansprüche sind nicht verjährt, weil
für sie die Verjährungsfrist drei Jahre betrug (§ 852 Abs. 1 1. Altern. BGB a.F.)
und diese Frist, die frühestens am Unfalltag, dem 29. Juli 1999, zu laufen be-
gann, durch die am 27. Dezember 2001 erfolgte Klageerhebung rechtzeitig un-
terbrochen wurde. Die kürzere, seinerzeit sechsmonatige Verjährungsfrist des
Reisevertragsrechts (§ 651 g Abs. 2 Satz 1 BGB a.F.) gilt nicht für eine dem
Reisenden auf der Reise zugefügte unerlaubte Handlung (BGH, Urt. v.
25.02.1988 - VII ZR 348/86, NJW 1988, 1380 unter II 3).
b) Deliktische Schadensersatzansprüche sind aber auch nicht durch
Versäumung einer Ausschlußfrist verlorengegangen. Unbeschadet der Frage,
ob die Klägerinnen eine etwaige einmonatige Ausschlußfrist durch die rechtzei-
tige Anspruchsanmeldung bei der örtlichen Reiseleitung gewahrt hätten, gilt für
die deliktischen Ansprüche der Klägerinnen die Ausschlußfrist des § 651 g
Abs. 1 Satz 1 BGB nicht. Weder ist die ihrem Wortlaut nach nur für die reise-
vertraglichen Gewährleistungsansprüche geltende Regelung des § 651 g
Abs. 1 Satz 1 BGB unmittelbar oder analog auf konkurrierende Ersatzansprü-
che aus unerlaubter Handlung anwendbar, noch haben die Parteien eine Aus-
schlußfrist auch für Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung wirk-
sam vertraglich vereinbart. Wie der Senat inzwischen entschieden hat (Urt. v.
03.06.2004 - X ZR 28/03 unter II, zur Veröffentlichung vorgesehen), benachtei-
ligt eine AGB-Klausel, welche die Ausschlußfrist ganz allgemein auch auf An-
sprüche aus unerlaubter Handlung ausdehnt, den Reisekunden unangemessen
und ist daher unwirksam (§ 9 Abs. 1 AGBG; jetzt: § 307 BGB).
III. Das angefochtene Urteil kann demnach mit der gegebenen Begrün-
dung keinen Bestand haben. Es war aufzuheben. Der erkennende Senat kann
nicht selbst abschließend entscheiden, weil das Berufungsgericht, von seinem
Standpunkt aus folgerichtig, noch keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob
der Beklagten eine unerlaubte Handlung - etwa wegen Verletzung ihrer Ver-
kehrssicherungspflicht oder pflichtwidrig vernachlässigter Aufsicht über das
Kind - zur Last fällt und ob gegebenenfalls den Klägerinnen ein Schaden in
welcher Höhe entstanden ist. Der Rechtsstreit ist daher zur weiteren Sachauf-
klärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Melullis
Scharen
Keukenschrijver
Ambrosius
Mühlens