Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 07.09.2004 – X ZR 255/01

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

ja BGHZ: BGHR: ja Nachschlagewerk: ja

Verkündet am: 7. September 2004 Weschenfelder Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung

PatG 1981 § 14; EPÜ Art. 69

Ein Ausführungsbeispiel erlaubt regelmäßig keine einschränkende Auslegung eines die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs.

Bei der Auslegung eines Patentanspruchs kann nicht ohne weiteres davon aus- gegangen werden, in ihm enthaltenen Angaben sei eine über Selbstverständ- lichkeiten hinausgehende Bedeutung beizumessen.

ZPO 2001 § 559 Abs. 2

Im Patentverletzungsprozeß kommt im Hinblick auf die Auslegung eines Patent- anspruchs durch den Tatrichter eine Bindung des Revisionsgerichts nur inso- weit in Betracht, als der Tatrichter sich mit konkreten tatsächlichen Umständen befaßt hat, die für die Auslegung von Bedeutung sein können.

BGH, Urt. v. 07.09.2004 - X ZR 255/01 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. September 2004 durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richter Scharen, Keukenschrijver, die

Richterin Mühlens und den Richter Asendorf

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das am 6. Dezember 2001 ver-

kündete Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf

aufgehoben.

Die Sache wird zu anderweiter Verhandlung und Entscheidung

- auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Beru-

fungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des unter anderem mit Wirkung

für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 637 395

(Klagepatents), das auf einer am 8. Februar 1995 veröffentlichten Anmeldung

vom 28. Januar 1994 beruht. Das am 21. Mai 1997 veröffentlichte Klagepatent

hat in einem rechtskräftig abgeschlossenen Nichtigkeitsverfahren eine Ände-

rung erfahren. Patentanspruch 1 des in deutscher Verfahrenssprache erteilten

Klagepatents lautet danach:

"Ein- und Ausgabevorrichtung für runde, ein Identifikations- und/

oder Kommunikationselement aufweisende Parkkarten (2) zur ge-

bührenpflichtigen Betätigung einer Parkschranke (39), mit einem

Vorratsbehälter (1), der bodenseitig eine Vereinzelungseinrich-

tung (3) für die Parkkarten (2) aufweist, einem anschließenden

Fallschacht (4) mit mindestens einem zentralen Leitschacht (11)

und davon abzweigenden, eine jeweilige Neigung aufweisenden

Seitenschächten (12, 13) für eine rollende Aus- und Eingabe von

Parkkarten (2) unter Schwerkraft und einer Meßstelle (24) im zen-

tralen Leitschacht (11) für ein Lesen der auszugebenden und/oder

zurückgegebenen Parkkarten (2), die mit einer Steuerung zur Be-

tätigung der Parkschranke (39) verbunden ist."

Die unter der Geschäftsführung unter anderem des Beklagten zu 2 ste-

hende Beklagte zu 1 stellt her und vertreibt unter der Bezeichnung "S.

" Parksysteme

für wiederverwendbare Parkkarten aus Kunststoff

in

Form runder Münzen sowie Einfahrtkontrollgeräte mit der Bezeichnung

"E. ". Die hierbei

verwendeten Ein- und Ausgabevor-

richtungen weisen u.a. einen Vorratsbehälter für die Münzen auf. In diesem

läuft ein Förderband um, dessen Glieder jeweils eine den Münzen entspre-

chende Ausnehmung hat. Am Boden des Vorratsbehälters gelangt jede Münze

in eine Ausnehmung und wird zu einer im Vorratsbehälter weiter oben liegen-

den Ausgabe befördert. Über einen sich anschließenden Schacht fällt die Mün-

ze in eine Ausnehmung eines andreaskreuzartigen Vorrichtungsteils. Durch

Drehbewegung desselben wird sie schließlich entweder an einen weiteren

Schacht übergeben, der zu der für den Kunden zugänglichen Ausgabestelle

führt, oder an einen anderen Kanal, der in einem Auffangbehälter endet.

Die Klägerin ist der Auffassung, die angegriffene Vorrichtung verwirkliche

Patentanspruch 1 des Klagepatents mit wortsinngemäßen Mitteln. Die Beklag-

ten stellen das in Abrede, weil die angegriffene Ausführungsform sich hinsicht-

lich der bodenseitigen Vereinzelungsvorrichtung im Vorratsbehälter, des Fall-

schachts und der Meßstelle von der patentgemäßen Lehre unterscheide.

Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß zu Unterlassung und

Rechnungslegung verurteilt sowie festgestellt, daß die Beklagten zur Zahlung

einer angemessenen Entschädigung bzw. Schadensersatz verpflichtet sind. Auf

die hiergegen von den Beklagten eingelegte Berufung hat das Oberlandesge-

richt die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Revisi-

on und dem Antrag,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Beklagten nach

Maßgabe ihrer im Berufungsrechtszug konkretisierten Anträge zu

verurteilen.

Die Beklagten treten diesem Begehren entgegen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision hat in der Sache Erfolg; sie führt zur Zurückver-

weisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.

1. Das Klagepatent betrifft Vorrichtungen, die bestimmte Karten zur Betä-

tigung einer Parkschranke entgegennehmen und ausgeben können. Es handelt

sich um runde, vorzugsweise scheibenförmige Karten, die wiederverwendbar

sind und eine als Identifikations- und/oder Kommunikationselement bezeichnete

Ausstattung haben. Diese dient entweder der individuellen Kennung der Karte

oder der Abspeicherung von Daten, wie etwa Datum und Einfahrtzeit, die für

eine Parkgebührenrechnung erforderlich sind. Damit die Karten wiederholt ein-

und ausgegeben werden können, müssen sie - wie es in Sp. 1 Z. 30 ff. der Be-

schreibung des Klagepatents angeben ist - in der Vorrichtung gelagert, einer

Lese-Schreibstation zugeführt und in Ausgabeöffnungen befördert werden, die

dem Parkkunden zugänglich sind. Deshalb - so die weitere Darstellung in Sp. 1

Z. 35 ff. der Beschreibung des Klagepatents - müssen die Parkkarten mehrere

Transportwege zurücklegen, wofür im allgemeinen Transportbänder oder

Transportrollen vorgesehen sind, was konstruktiv aufwendig und störanfällig ist.

Hieraus ergibt sich als Problem, das es erfindungsgemäß zu lösen gilt, eine

Ein- und Ausgabevorrichtung für runde, ein Identifikations- und/oder Kommuni-

kationselement aufweisende Parkkarten zur gebührenpflichtigen Betätigung

einer Parkschranke zu schaffen, die sicher und zuverlässig arbeitet und dabei

einfach aufgebaut ist (Sp. 1 Z. 44-49 der Beschreibung des Klagepatents).

2. Das Berufungsgericht hat den Lösungsvorschlag nach Patentan-

spruch 1 in der geltenden Fassung des Klagepatents wie folgt gegliedert:

1.

Ein- und Ausgabevorrichtung für runde, ein Identifikations-

und/oder Kommunikationselement aufweisende Parkkarten zur

gebührenpflichtigen Betätigung einer Parkschranke mit

1.1

einem Vorratsbehälter,

1.2

einem Fallschacht

1.3

und einer Meßstelle;

2.

der Vorratsbehälter weist bodenseitig eine Vereinzelungseinrich-

tung für die Parkkarten auf;

3.

der sich an den Vorratsbehälter anschließende Fallschacht um-

faßt

3.1

mindestens einen zentralen Leitschacht und

3.2

davon abzweigende, eine jeweilige Neigung aufweisende Sei-

tenschächte für eine rollende Aus- und Eingabe von Parkkarten

unter Schwerkraft;

4.

die Meßstelle ist

4.1

im zentralen Leitschacht für ein Lesen der auszugebenden und

zurückgegebenen Parkkarten angeordnet

4.2

und mit einer Steuerung zur Betätigung der Parkschranke ver-

bunden.

Gegen diese Gliederung bestehen ebensowenig Bedenken wie gegen

die auf den Erläuterungen in Sp. 1 Z. 51-58 der Beschreibung des Klagepatents

basierenden Feststellungen des Berufungsgerichts, daß durch die in Patentan-

spruch 1 des Klagepatents vorgeschlagene Lösung die formbedingten Vorteile

runder, scheibenförmiger Parkkarten, insbesondere ihr Rollvermögen, für den

Ein- und Ausgabevorgang benutzt würden, weitgehend ohne angetriebene Be-

förderungssysteme gearbeitet werden könne und dabei die für eine Ausgabe

und Rücknahme der Parkkarten erforderlichen Transportwege miteinander

kombiniert und dadurch auch minimiert seien. Hiergegen sind Rügen auch nicht

erhoben.

3. Das Berufungsgericht hat nach § 9 Satz 2 PatG verbotene Verlet-

zungshandlungen der Beklagten verneint, weil die angegriffene Ausführungs-

form jedenfalls das Merkmal 2 des Patentanspruchs 1 des Klagepatents nicht

verwirkliche. Ausgehend von dem allgemeinen Sprachgebrauch für den Begriff

"Vereinzelungsvorrichtung" müsse erfindungsgemäß insoweit ein Vorrichtungs-

teil vorhanden sein, das die Parkkarten nicht nur von einem Vorrat abtrenne,

sondern auch dafür sorge, daß sie abgetrennt blieben und auf diese Weise ver-

einzelt dem gemäß Merkmal 3 an den Vorratsbehälter anschließenden Fall-

schacht zugeführt würden. Die Vereinzelung der im Vorratsbehälter befindlichen

Parkkarten selbst müsse im Bereich von dessen Boden beginnen. Da die Kar-

ten der Schwerkraft unterworfen seien, lasse sich nämlich nur so auch die letzte

eines Vorrats zur Ausgabe an die Parkkunden nutzen. Die bodenseitige Verein-

zelung sei eine Selbstverständlichkeit, auf die einem Fachmann gegenüber

nicht hingewiesen werden müsse. Deshalb besage die Kennzeichnung "boden-

seitig" mehr als das. Der Fachmann erfahre hierdurch, daß die Einrichtung, wel-

che die Parkkarten vereinzelne und anschließend einzeln dem Fallschacht zu-

führe, sich als solche ausschließlich im Bereich des Bodens des Vorratsbehäl-

ters befinden müsse. Denn das gewährleiste auch, daß die Parkkarten, die sich

nach den Ausführungen in Sp. 2 Z. 1-4 der Beschreibung des Klagepatents vor

allem unter dem Einfluß ihres Eigengewichts, also nach unten, bewegen sollten,

nicht entgegen der Schwerkraft nach oben transportiert werden müßten, wozu

ein - nach Sp. 1 Z. 54-56 der Beschreibung des Klagepatents möglichst zu

vermeidendes - angetriebenes Beförderungssystem erforderlich sei.

Das Berufungsgericht hat also Patentanspruch 1 des Klagepatents

(Merkmal 2) eine Aussage auch darüber entnommen, wo die Parkkarten ver-

einzelt aus dem Vorratsbehälter in den Fallschacht gelangen müssen, nämlich

im Bereich des Bodens des Vorratsbehälters.

4. Diese Auslegung bekämpft die Revision zu Recht. Sie bedeutet eine

Einschränkung des Gegenstands des Patentanspruchs 1 des Klagepatents un-

ter dessen Wortlaut, die sich aus diesem Anspruch nicht entnehmen läßt.

a) Maßgebliche Grundlage dafür, was durch ein europäische Patent un-

ter Schutz gestellt ist, ist gemäß Art. 69 Abs. 1 Satz 1 EPÜ der Inhalt der Pa-

tentansprüche (vgl. z.B. auch BGHZ 98, 12 - Formstein). Die Frage, ob eine

bestimmte Anweisung zum Gegenstand eines Anspruchs des Patents gehört,

entscheidet sich deshalb danach, ob sie in dem betreffenden Patentanspruch

Ausdruck gefunden hat (BGHZ 106, 84, 94 - Schwermetalloxidationskata-

lysator). Das Protokoll zur Auslegung von Art. 69 EPÜ drückt dies durch seinen

Hinweis aus, daß die Patentansprüche nicht lediglich als Richtlinie dienen dürf-

ten. Das verleiht dem in dem betreffenden Patentanspruch gewählten Wortlaut

entscheidende Bedeutung. Was - bei sinnvollem Verständnis - mit ihm nicht so

deutlich einbezogen ist, daß es vom Fachmann als zur Erfindung gehörend er-

kannt wird, kann den Gegenstand dieses Patentanspruchs nicht kennzeichnen.

Auch die zur Erfassung des Sinngehalts eines Patentanspruchs vorgesehene

Heranziehung von Beschreibung und Zeichnungen des betreffenden Patents

darf weder zu einer inhaltlichen Erweiterung noch zu einer sachlichen Einen-

gung des durch den Wortlaut des Patentanspruchs festgelegten Gegenstands

führen.

b) Der Wortlaut von Patentanspruch 1 des Klagepatents läßt jedoch nicht

erkennen, daß mit ihm festgelegt sein soll, aus welchem Bereich des Vorrats-

behälters die Parkkarten als vereinzelte Stücke in den anschließenden Fall-

schacht gelangen sollen. Die Frage, wo die Übermittlung der vereinzelten Park-

karten erfolgt, betrifft die Anordnung von Vorratsbehälter und Fallschacht zu-

einander. Insoweit heißt es im Patentanspruch aber nur, daß letzterer sich an

ersteren anschließt. Auch eine Beziehung dieses Anschlusses zur Vereinze-

lungsvorrichtung ist im Patentanspruch 1 des Klagepatents nicht hergestellt. Die

Vereinzelungsvorrichtung ist vielmehr nur als Teil (Einrichtung) beschrieben,

das der Vorratsbehälter bodenseitig aufweist. Die - wovon an sich auch das

Berufungsgericht ausgegangen ist - nächstliegende Deutung dieser Kennzeich-

nung ist deshalb, daß nach Merkmal 2 die vorrichtungsmäßige Gestaltung in-

nerhalb des Vorratsbehälters lediglich derart sein muß, daß eine Vereinzelung

der im Vorratsbehälter lagernden Parkkarten im Bereich des Behälterbodens

stattfindet.

c) Eine weitergehende, den Gegenstand des Patentanspruchs 1 des

Klagepatents nach Maßgabe der Auslegung durch das Berufungsgericht einen-

gende Bedeutung des Merkmals 2 ergibt sich auch nicht bei Heranziehung der

Beschreibung des Klagepatents. Hinsichtlich der Übermittlung der Parkkarten

vom Vorratsbehälter zum Fallschacht heißt es in Sp. 2 Z. 1-2 der Beschreibung

des Klagepatents lediglich, die Parkkarten gelangten jeweils einzeln von einem

Stapel Parkkarten abgetrennt in einen Fallschacht. Das beschreibt nur, daß die

Parkkarten jeweils als vereinzelte in den Fallschacht gelangen müssen, nicht

aber, von welchem Bereich des Vorratsbehälters aus dies zu geschehen hat.

Auch aus den die Vereinzelungsvorrichtung selbst betreffenden Angaben

der Beschreibung des Klagepatents ergibt sich nichts anderes. Mit der Verein-

zelungsvorrichtung befaßt sich die Beschreibung erstmals in Sp. 3 Z. 8 ff.. Dort

erfährt der Leser zwar, die Vereinzelungsvorrichtung durch einen schachtförmi-

gen Verengungsteil am bodenseitigen Ende des Vorratsbehälters zu bilden, in

dem sich die Parkkarten übereinander aufstapeln können, und einen Abstreifer

vorzusehen, der die jeweils zuunterst liegende Parkkarte und vorzugsweise je-

weils allein diese in den Fallschacht überführt. Die Wortwahl in Sp. 3 Z. 8 der

Beschreibung des Klagepatents, die Vereinzelungseinrichtung könne in dieser

Weise gestaltet sein, weist diese Textstelle aber als Beschreibung eines Aus-

führungsbeispiels aus. Ein Ausführungsbeispiel erlaubt regelmäßig jedoch kei-

ne einschränkende Auslegung des die Erfindung allgemein kennzeichnenden

Patentanspruchs (vgl. Sen.Urt. v. 09.05.1985 - X ZR 44/84, GRUR 1985, 967,

968 - Zuckerzentrifuge, m.w.N.). Dieser zum früheren deutschen Patentrecht

entwickelte Grundsatz ist auch und gerade unter der Geltung des Art. 69 EPÜ

zu beachten. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung findet des-

halb auch durch den Umstand keine Rechtfertigung, daß Beschreibung und

Zeichnungen des Klagepatents auch ansonsten nur Beispiele behandeln, bei

denen die Übermittlung der Karten von der Vereinzelungsvorrichtung zum Fall-

schacht örtlich am Boden des Vorratsbehälters erfolgt.

Eine entsprechender Wortsinn des Gegenstands des Anspruchs 1 des

Klagepatents folgt schließlich auch nicht daraus, daß nach der Beschreibung

des Klagepatents die Erfindung erlaubt, weitgehend ohne angetriebene Beför-

derungssysteme zu arbeiten. Abgesehen davon, daß auch hier nicht die Rede

davon ist, daß patentgemäß jegliche Beförderungsmittel zu vermeiden sind

bzw. vermieden werden, ist der diesbezügliche Hinweis in Sp. 1 Z. 54 f. im Hin-

blick auf die in Sp. 1 Z. 30-43 wiedergegebene Gestaltung im Stand der Tech-

nik erfolgt. Da in Sp. 1 Z. 32-34 nur das Lagern, Zuführen zu einer Lese-

Schreibstation und das Befördern in Ausgabeöffnungen genannt sind und hier-

von zunächst einmal nur die beiden letzten Vorgänge als solche zu erkennen

sind, welche die in Sp. 1 Z. 36 f. genannten Transportwege erfordern, betrifft die

Beanstandung nachteiliger Transportbänder oder -rollen im Stand der Technik,

wenn nicht sogar überhaupt, so doch vorrangig den dem Vorratsbehälter nach-

geschalteten Transport der Karten, wie er bisher im allgemeinen erfolgte. Bei

zwangloser Befassung mit der die Erfindung als solche (und nicht schon be-

stimmte Ausführungsbeispiele) betreffenden Beschreibung des Klagepatents

führt mithin auch dies zu der Deutung, daß das Klagepatent erlauben soll, wäh-

rend der dann auch in Sp. 2 Z. 2 - Sp. 3 Z. 7 allein näher beschriebenen Trans-

portwege, welche die Parkkarte nach Verlassen des Vorratsbehälters durchlau-

fen muß, ohne angetriebene Beförderungssysteme auszukommen, eine etwai-

ge Förderung am Boden des Vorratsbehälters vereinzelter Karten innerhalb des

Vorratsbehälters mittels eines angetriebenen Beförderungssystems aber nicht

ausgeschlossen sein soll.

d) Unter diesen Umständen wird die Auslegung des Berufungsgerichts

auch nicht durch das Argument des Berufungsgerichts gestützt, die bodenseiti-

ge Vereinzelung im Vorratsbehälter sei bei derartigen Einrichtungen eine

Selbstverständlichkeit, die als solche keiner Erwähnung in einem Patentan-

spruch bedürfe. Der Erfinder hat es in der Hand, wie er seine Erfindung mittels

eines Patentanspruchs umschreibt. Dies schließt ein, zur zutreffenden Kenn-

zeichnung der Neuerung im Patentanspruch auch Selbstverständliches zu be-

nennen. Deshalb kann bei der Auslegung eines Patentanspruchs nicht einfach

davon ausgegangen werden, daß darin enthaltene Kennzeichnungen eine über

Selbstverständlichkeiten hinausgehende Bedeutung beizumessen sei. Nach

dem zuvor Ausgeführten enthalten Patentanspruch 1 des Klagepatents und die

ihn als solchen erläuternden Teile der Beschreibung des Klagepatents auch

nichts, wonach im konkreten Fall die Annahme einer solchen Bedeutung gebo-

ten wäre. Im Hinblick auf Merkmal 2 besagt Patentanspruch 1 des Klagepatents

- sinnvoll verstanden - vielmehr nicht mehr, als daß in dem Vorratsbehälter

durch eine bodenseitig wirkende Einrichtung dafür gesorgt werden muß, daß

die Karten am Boden vereinzelt werden.

5. An dieser Auslegung ist der Senat nicht auf Grund prozeßordnungs-

gemäß getroffener tatrichterlicher Feststellungen gehindert. Nach ständiger

Rechtsprechung ist es eine Rechtsfrage, wie ein Patent auszulegen ist und ob

ein Patentanspruch im Instanzenzug richtig erkannt und in seinem Inhalt ver-

standen worden ist (z.B. Sen.Urt v. 26.09.1996 - X ZR 72/94, GRUR 1997, 116

- Prospekthalter; v. 27.10.1998 - X ZR 56/96, Mitt. 1999, 365 - Sammelförderer;

BGHZ 142, 7, 15 - Räumschild). Lediglich im Bereich der Tatsachenfeststellung

liegende Grundlagen tatrichterlicher Auslegung eines Patentanspruchs sind im

Revisionsverfahren hinzunehmen, falls in Bezug auf das Verfahren kein zuläs-

siger und begründeter Revisionsangriff erhoben wurde (BGHZ 142, 7, 15

- Räumschild, m.w.N.). Daß solche Grundlagen die tatrichterliche Auslegung

eines Patentanspruchs mitbestimmt haben, kann jedoch nur angenommen wer-

den, wenn und soweit der Tatrichter entscheidungserheblichen Sachverhalt er-

mittelt und

festgestellt hat

(vgl. auch hierzu Sen.Urt. v. 18.05.1999

- X ZR 156/97, GRUR 1999, 977, 979 - Räumschild, insoweit nicht abgedr. in

BGHZ 142, 7 ff.). Das ist noch nicht der Fall, wenn der Tatrichter - wie auch hier

das Berufungsgericht - im Rahmen seiner Ausführungen mit Rücksicht darauf,

daß bei der Bestimmung des Inhalts der Patentansprüche einschließlich der

dort verwendeten Begriffe auf das Verständnis des Fachmanns auf dem betref-

fenden Gebiet abzustellen ist (st. Rspr. z.B. BGHZ 150, 149, 153 - Schneid-

messer I, m.w.N.), gelegentlich hiervon spricht.

Der hiermit angesprochene Fachmann ist nicht mit einer tatsächlich exi-

stierenden Person gleichzusetzen, weil Patentschriften sich an alle Fachleute

richten (vgl. Sen.Urt. v. 24.03.1998 - X ZR 39/95, GRUR 1998, 1003, 1004

- Leuchtstoff). Eine dem Gebot der Rechtssicherheit genügende einheitliche

inhaltliche Erfassung einer patentierten Erfindung wäre auf der Grundlage indi-

vidueller Kenntnisse und Fähigkeiten auch gar nicht möglich. Fachmännisches

Denken, Erkennen und Vorstellen wird deshalb bemüht, um mit dem auf dem

betreffenden Gebiet der Technik üblichen - allgemeinen - Fachwissen sowie

den durchschnittlichen Kenntnissen, Erfahrungen und Fähigkeiten der dort täti-

gen Fachwelt und dem hierdurch geprägten sinnvollen Verständnis vom Inhalt

einer Lehre zum technischen Handeln eine verläßliche Entscheidungsgrundlage

zu haben. Das führt freilich dazu, daß die maßgebliche Sicht selbst unmittelba-

rer Feststellung entzogen ist. Auf sie kann nur mittels wertender Würdigung der

tatsächlichen Umstände geschlossen werden, die ihrerseits - unmittelbar oder

auch nur mittelbar - geeignet sind, etwas über die hiernach entscheidenden

Verhältnisse auszusagen. Das bedeutet zugleich, daß im Patentverletzungs-

prozeß eine Bindung des Revisionsgerichts nur insoweit in Betracht kommt, als

das angefochtene Urteil erkennen läßt, daß der Tatrichter sich mit konkreten

tatsächlichen Umständen befaßt hat, die für die Auslegung des betreffenden

Patentanspruchs von Bedeutung sein können. Hierbei handelt es sich vor allem

um Umstände, die eine Erfassung der maßgeblichen Kenntnisse, Fähigkeiten

und Erfahrungen innerhalb der Fachwelt ermöglichen, aber auch um andere

Umstände, die sonstwie Rückschlüsse auf die fachliche Sicht des durch Be-

schreibung und Zeichnungen erläuterten Patentanspruchs erlauben.

Hieran fehlt es im Streitfall. Die Hinweise des Berufungsgerichts auf das

Verständnis des Fachmanns sind bloße Annahmen. Hierauf beruht gerade auch

die Folgerung, die den tragenden Gesichtspunkt des Berufungsgerichts bildet

und aus dem Umstand hergeleitet ist, daß bei der vom Senat vorgenommenen

Auslegung mit der durch Merkmal 2 gekennzeichneten Anweisung lediglich eine

Selbstverständlichkeit zum Ausdruck gebracht wird. Mangels gegenteiliger tat-

richterlicher Feststellungen ist deshalb der revisionsrechtlichen Überprüfung zu

Grunde zu legen, daß im vorliegenden Fall keine Umstände existieren, die der

vom Senat vorgenommenen Auslegung entgegenstehen.

5. Diese Auslegung erlaubt nicht, das Vorhandensein des Merkmals 2

bei der angegriffenen Ausführungsform zu verneinen. Denn auch bei ihr gibt es

eine Vorrichtung in dem Vorratsbehälter, die dort lagernde Parkkarten am Bo-

den des Behälters vereinzelt. Das angefochtene Urteil kann deshalb keinen Be-

stand haben. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit

die notwendigen, bisher aber unterbliebenen Feststellungen zur ebenfalls strei-

tigen Verwirklichung der Merkmale 3 und 4 bei der angegriffenen Ausführungs-

form getroffen werden können.

Melullis

Scharen

Keukenschrijver

Mühlens

Asendorf