BGH Urteil vom 07.09.2004 – X ZR 255/01
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
ja BGHZ: BGHR: ja Nachschlagewerk: ja
Verkündet am: 7. September 2004 Weschenfelder Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung
Ein Ausführungsbeispiel erlaubt regelmäßig keine einschränkende Auslegung eines die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs.
Bei der Auslegung eines Patentanspruchs kann nicht ohne weiteres davon aus- gegangen werden, in ihm enthaltenen Angaben sei eine über Selbstverständ- lichkeiten hinausgehende Bedeutung beizumessen.
ZPO 2001 § 559 Abs. 2
Im Patentverletzungsprozeß kommt im Hinblick auf die Auslegung eines Patent- anspruchs durch den Tatrichter eine Bindung des Revisionsgerichts nur inso- weit in Betracht, als der Tatrichter sich mit konkreten tatsächlichen Umständen befaßt hat, die für die Auslegung von Bedeutung sein können.
BGH, Urt. v. 07.09.2004 - X ZR 255/01 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. September 2004 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richter Scharen, Keukenschrijver, die
Richterin Mühlens und den Richter Asendorf
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das am 6. Dezember 2001 ver-
kündete Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf
aufgehoben.
Die Sache wird zu anderweiter Verhandlung und Entscheidung
- auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des unter anderem mit Wirkung
für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 637 395
(Klagepatents), das auf einer am 8. Februar 1995 veröffentlichten Anmeldung
vom 28. Januar 1994 beruht. Das am 21. Mai 1997 veröffentlichte Klagepatent
hat in einem rechtskräftig abgeschlossenen Nichtigkeitsverfahren eine Ände-
rung erfahren. Patentanspruch 1 des in deutscher Verfahrenssprache erteilten
Klagepatents lautet danach:
"Ein- und Ausgabevorrichtung für runde, ein Identifikations- und/
oder Kommunikationselement aufweisende Parkkarten (2) zur ge-
bührenpflichtigen Betätigung einer Parkschranke (39), mit einem
Vorratsbehälter (1), der bodenseitig eine Vereinzelungseinrich-
tung (3) für die Parkkarten (2) aufweist, einem anschließenden
Fallschacht (4) mit mindestens einem zentralen Leitschacht (11)
und davon abzweigenden, eine jeweilige Neigung aufweisenden
Seitenschächten (12, 13) für eine rollende Aus- und Eingabe von
Parkkarten (2) unter Schwerkraft und einer Meßstelle (24) im zen-
tralen Leitschacht (11) für ein Lesen der auszugebenden und/oder
zurückgegebenen Parkkarten (2), die mit einer Steuerung zur Be-
tätigung der Parkschranke (39) verbunden ist."
Die unter der Geschäftsführung unter anderem des Beklagten zu 2 ste-
hende Beklagte zu 1 stellt her und vertreibt unter der Bezeichnung "S.
" Parksysteme
für wiederverwendbare Parkkarten aus Kunststoff
in
Form runder Münzen sowie Einfahrtkontrollgeräte mit der Bezeichnung
"E. ". Die hierbei
verwendeten Ein- und Ausgabevor-
richtungen weisen u.a. einen Vorratsbehälter für die Münzen auf. In diesem
läuft ein Förderband um, dessen Glieder jeweils eine den Münzen entspre-
chende Ausnehmung hat. Am Boden des Vorratsbehälters gelangt jede Münze
in eine Ausnehmung und wird zu einer im Vorratsbehälter weiter oben liegen-
den Ausgabe befördert. Über einen sich anschließenden Schacht fällt die Mün-
ze in eine Ausnehmung eines andreaskreuzartigen Vorrichtungsteils. Durch
Drehbewegung desselben wird sie schließlich entweder an einen weiteren
Schacht übergeben, der zu der für den Kunden zugänglichen Ausgabestelle
führt, oder an einen anderen Kanal, der in einem Auffangbehälter endet.
Die Klägerin ist der Auffassung, die angegriffene Vorrichtung verwirkliche
Patentanspruch 1 des Klagepatents mit wortsinngemäßen Mitteln. Die Beklag-
ten stellen das in Abrede, weil die angegriffene Ausführungsform sich hinsicht-
lich der bodenseitigen Vereinzelungsvorrichtung im Vorratsbehälter, des Fall-
schachts und der Meßstelle von der patentgemäßen Lehre unterscheide.
Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß zu Unterlassung und
Rechnungslegung verurteilt sowie festgestellt, daß die Beklagten zur Zahlung
einer angemessenen Entschädigung bzw. Schadensersatz verpflichtet sind. Auf
die hiergegen von den Beklagten eingelegte Berufung hat das Oberlandesge-
richt die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Revisi-
on und dem Antrag,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Beklagten nach
Maßgabe ihrer im Berufungsrechtszug konkretisierten Anträge zu
verurteilen.
Die Beklagten treten diesem Begehren entgegen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision hat in der Sache Erfolg; sie führt zur Zurückver-
weisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.
1. Das Klagepatent betrifft Vorrichtungen, die bestimmte Karten zur Betä-
tigung einer Parkschranke entgegennehmen und ausgeben können. Es handelt
sich um runde, vorzugsweise scheibenförmige Karten, die wiederverwendbar
sind und eine als Identifikations- und/oder Kommunikationselement bezeichnete
Ausstattung haben. Diese dient entweder der individuellen Kennung der Karte
oder der Abspeicherung von Daten, wie etwa Datum und Einfahrtzeit, die für
eine Parkgebührenrechnung erforderlich sind. Damit die Karten wiederholt ein-
und ausgegeben werden können, müssen sie - wie es in Sp. 1 Z. 30 ff. der Be-
schreibung des Klagepatents angeben ist - in der Vorrichtung gelagert, einer
Lese-Schreibstation zugeführt und in Ausgabeöffnungen befördert werden, die
dem Parkkunden zugänglich sind. Deshalb - so die weitere Darstellung in Sp. 1
Z. 35 ff. der Beschreibung des Klagepatents - müssen die Parkkarten mehrere
Transportwege zurücklegen, wofür im allgemeinen Transportbänder oder
Transportrollen vorgesehen sind, was konstruktiv aufwendig und störanfällig ist.
Hieraus ergibt sich als Problem, das es erfindungsgemäß zu lösen gilt, eine
Ein- und Ausgabevorrichtung für runde, ein Identifikations- und/oder Kommuni-
kationselement aufweisende Parkkarten zur gebührenpflichtigen Betätigung
einer Parkschranke zu schaffen, die sicher und zuverlässig arbeitet und dabei
einfach aufgebaut ist (Sp. 1 Z. 44-49 der Beschreibung des Klagepatents).
2. Das Berufungsgericht hat den Lösungsvorschlag nach Patentan-
spruch 1 in der geltenden Fassung des Klagepatents wie folgt gegliedert:
1.
Ein- und Ausgabevorrichtung für runde, ein Identifikations-
und/oder Kommunikationselement aufweisende Parkkarten zur
gebührenpflichtigen Betätigung einer Parkschranke mit
1.1
einem Vorratsbehälter,
1.2
einem Fallschacht
1.3
und einer Meßstelle;
2.
der Vorratsbehälter weist bodenseitig eine Vereinzelungseinrich-
tung für die Parkkarten auf;
3.
der sich an den Vorratsbehälter anschließende Fallschacht um-
faßt
3.1
mindestens einen zentralen Leitschacht und
3.2
davon abzweigende, eine jeweilige Neigung aufweisende Sei-
tenschächte für eine rollende Aus- und Eingabe von Parkkarten
unter Schwerkraft;
4.
die Meßstelle ist
4.1
im zentralen Leitschacht für ein Lesen der auszugebenden und
zurückgegebenen Parkkarten angeordnet
4.2
und mit einer Steuerung zur Betätigung der Parkschranke ver-
bunden.
Gegen diese Gliederung bestehen ebensowenig Bedenken wie gegen
die auf den Erläuterungen in Sp. 1 Z. 51-58 der Beschreibung des Klagepatents
basierenden Feststellungen des Berufungsgerichts, daß durch die in Patentan-
spruch 1 des Klagepatents vorgeschlagene Lösung die formbedingten Vorteile
runder, scheibenförmiger Parkkarten, insbesondere ihr Rollvermögen, für den
Ein- und Ausgabevorgang benutzt würden, weitgehend ohne angetriebene Be-
förderungssysteme gearbeitet werden könne und dabei die für eine Ausgabe
und Rücknahme der Parkkarten erforderlichen Transportwege miteinander
kombiniert und dadurch auch minimiert seien. Hiergegen sind Rügen auch nicht
erhoben.
3. Das Berufungsgericht hat nach § 9 Satz 2 PatG verbotene Verlet-
zungshandlungen der Beklagten verneint, weil die angegriffene Ausführungs-
form jedenfalls das Merkmal 2 des Patentanspruchs 1 des Klagepatents nicht
verwirkliche. Ausgehend von dem allgemeinen Sprachgebrauch für den Begriff
"Vereinzelungsvorrichtung" müsse erfindungsgemäß insoweit ein Vorrichtungs-
teil vorhanden sein, das die Parkkarten nicht nur von einem Vorrat abtrenne,
sondern auch dafür sorge, daß sie abgetrennt blieben und auf diese Weise ver-
einzelt dem gemäß Merkmal 3 an den Vorratsbehälter anschließenden Fall-
schacht zugeführt würden. Die Vereinzelung der im Vorratsbehälter befindlichen
Parkkarten selbst müsse im Bereich von dessen Boden beginnen. Da die Kar-
ten der Schwerkraft unterworfen seien, lasse sich nämlich nur so auch die letzte
eines Vorrats zur Ausgabe an die Parkkunden nutzen. Die bodenseitige Verein-
zelung sei eine Selbstverständlichkeit, auf die einem Fachmann gegenüber
nicht hingewiesen werden müsse. Deshalb besage die Kennzeichnung "boden-
seitig" mehr als das. Der Fachmann erfahre hierdurch, daß die Einrichtung, wel-
che die Parkkarten vereinzelne und anschließend einzeln dem Fallschacht zu-
führe, sich als solche ausschließlich im Bereich des Bodens des Vorratsbehäl-
ters befinden müsse. Denn das gewährleiste auch, daß die Parkkarten, die sich
nach den Ausführungen in Sp. 2 Z. 1-4 der Beschreibung des Klagepatents vor
allem unter dem Einfluß ihres Eigengewichts, also nach unten, bewegen sollten,
nicht entgegen der Schwerkraft nach oben transportiert werden müßten, wozu
ein - nach Sp. 1 Z. 54-56 der Beschreibung des Klagepatents möglichst zu
vermeidendes - angetriebenes Beförderungssystem erforderlich sei.
Das Berufungsgericht hat also Patentanspruch 1 des Klagepatents
(Merkmal 2) eine Aussage auch darüber entnommen, wo die Parkkarten ver-
einzelt aus dem Vorratsbehälter in den Fallschacht gelangen müssen, nämlich
im Bereich des Bodens des Vorratsbehälters.
4. Diese Auslegung bekämpft die Revision zu Recht. Sie bedeutet eine
Einschränkung des Gegenstands des Patentanspruchs 1 des Klagepatents un-
ter dessen Wortlaut, die sich aus diesem Anspruch nicht entnehmen läßt.
a) Maßgebliche Grundlage dafür, was durch ein europäische Patent un-
ter Schutz gestellt ist, ist gemäß Art. 69 Abs. 1 Satz 1 EPÜ der Inhalt der Pa-
tentansprüche (vgl. z.B. auch BGHZ 98, 12 - Formstein). Die Frage, ob eine
bestimmte Anweisung zum Gegenstand eines Anspruchs des Patents gehört,
entscheidet sich deshalb danach, ob sie in dem betreffenden Patentanspruch
Ausdruck gefunden hat (BGHZ 106, 84, 94 - Schwermetalloxidationskata-
lysator). Das Protokoll zur Auslegung von Art. 69 EPÜ drückt dies durch seinen
Hinweis aus, daß die Patentansprüche nicht lediglich als Richtlinie dienen dürf-
ten. Das verleiht dem in dem betreffenden Patentanspruch gewählten Wortlaut
entscheidende Bedeutung. Was - bei sinnvollem Verständnis - mit ihm nicht so
deutlich einbezogen ist, daß es vom Fachmann als zur Erfindung gehörend er-
kannt wird, kann den Gegenstand dieses Patentanspruchs nicht kennzeichnen.
Auch die zur Erfassung des Sinngehalts eines Patentanspruchs vorgesehene
Heranziehung von Beschreibung und Zeichnungen des betreffenden Patents
darf weder zu einer inhaltlichen Erweiterung noch zu einer sachlichen Einen-
gung des durch den Wortlaut des Patentanspruchs festgelegten Gegenstands
führen.
b) Der Wortlaut von Patentanspruch 1 des Klagepatents läßt jedoch nicht
erkennen, daß mit ihm festgelegt sein soll, aus welchem Bereich des Vorrats-
behälters die Parkkarten als vereinzelte Stücke in den anschließenden Fall-
schacht gelangen sollen. Die Frage, wo die Übermittlung der vereinzelten Park-
karten erfolgt, betrifft die Anordnung von Vorratsbehälter und Fallschacht zu-
einander. Insoweit heißt es im Patentanspruch aber nur, daß letzterer sich an
ersteren anschließt. Auch eine Beziehung dieses Anschlusses zur Vereinze-
lungsvorrichtung ist im Patentanspruch 1 des Klagepatents nicht hergestellt. Die
Vereinzelungsvorrichtung ist vielmehr nur als Teil (Einrichtung) beschrieben,
das der Vorratsbehälter bodenseitig aufweist. Die - wovon an sich auch das
Berufungsgericht ausgegangen ist - nächstliegende Deutung dieser Kennzeich-
nung ist deshalb, daß nach Merkmal 2 die vorrichtungsmäßige Gestaltung in-
nerhalb des Vorratsbehälters lediglich derart sein muß, daß eine Vereinzelung
der im Vorratsbehälter lagernden Parkkarten im Bereich des Behälterbodens
stattfindet.
c) Eine weitergehende, den Gegenstand des Patentanspruchs 1 des
Klagepatents nach Maßgabe der Auslegung durch das Berufungsgericht einen-
gende Bedeutung des Merkmals 2 ergibt sich auch nicht bei Heranziehung der
Beschreibung des Klagepatents. Hinsichtlich der Übermittlung der Parkkarten
vom Vorratsbehälter zum Fallschacht heißt es in Sp. 2 Z. 1-2 der Beschreibung
des Klagepatents lediglich, die Parkkarten gelangten jeweils einzeln von einem
Stapel Parkkarten abgetrennt in einen Fallschacht. Das beschreibt nur, daß die
Parkkarten jeweils als vereinzelte in den Fallschacht gelangen müssen, nicht
aber, von welchem Bereich des Vorratsbehälters aus dies zu geschehen hat.
Auch aus den die Vereinzelungsvorrichtung selbst betreffenden Angaben
der Beschreibung des Klagepatents ergibt sich nichts anderes. Mit der Verein-
zelungsvorrichtung befaßt sich die Beschreibung erstmals in Sp. 3 Z. 8 ff.. Dort
erfährt der Leser zwar, die Vereinzelungsvorrichtung durch einen schachtförmi-
gen Verengungsteil am bodenseitigen Ende des Vorratsbehälters zu bilden, in
dem sich die Parkkarten übereinander aufstapeln können, und einen Abstreifer
vorzusehen, der die jeweils zuunterst liegende Parkkarte und vorzugsweise je-
weils allein diese in den Fallschacht überführt. Die Wortwahl in Sp. 3 Z. 8 der
Beschreibung des Klagepatents, die Vereinzelungseinrichtung könne in dieser
Weise gestaltet sein, weist diese Textstelle aber als Beschreibung eines Aus-
führungsbeispiels aus. Ein Ausführungsbeispiel erlaubt regelmäßig jedoch kei-
ne einschränkende Auslegung des die Erfindung allgemein kennzeichnenden
Patentanspruchs (vgl. Sen.Urt. v. 09.05.1985 - X ZR 44/84, GRUR 1985, 967,
968 - Zuckerzentrifuge, m.w.N.). Dieser zum früheren deutschen Patentrecht
entwickelte Grundsatz ist auch und gerade unter der Geltung des Art. 69 EPÜ
zu beachten. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung findet des-
halb auch durch den Umstand keine Rechtfertigung, daß Beschreibung und
Zeichnungen des Klagepatents auch ansonsten nur Beispiele behandeln, bei
denen die Übermittlung der Karten von der Vereinzelungsvorrichtung zum Fall-
schacht örtlich am Boden des Vorratsbehälters erfolgt.
Eine entsprechender Wortsinn des Gegenstands des Anspruchs 1 des
Klagepatents folgt schließlich auch nicht daraus, daß nach der Beschreibung
des Klagepatents die Erfindung erlaubt, weitgehend ohne angetriebene Beför-
derungssysteme zu arbeiten. Abgesehen davon, daß auch hier nicht die Rede
davon ist, daß patentgemäß jegliche Beförderungsmittel zu vermeiden sind
bzw. vermieden werden, ist der diesbezügliche Hinweis in Sp. 1 Z. 54 f. im Hin-
blick auf die in Sp. 1 Z. 30-43 wiedergegebene Gestaltung im Stand der Tech-
nik erfolgt. Da in Sp. 1 Z. 32-34 nur das Lagern, Zuführen zu einer Lese-
Schreibstation und das Befördern in Ausgabeöffnungen genannt sind und hier-
von zunächst einmal nur die beiden letzten Vorgänge als solche zu erkennen
sind, welche die in Sp. 1 Z. 36 f. genannten Transportwege erfordern, betrifft die
Beanstandung nachteiliger Transportbänder oder -rollen im Stand der Technik,
wenn nicht sogar überhaupt, so doch vorrangig den dem Vorratsbehälter nach-
geschalteten Transport der Karten, wie er bisher im allgemeinen erfolgte. Bei
zwangloser Befassung mit der die Erfindung als solche (und nicht schon be-
stimmte Ausführungsbeispiele) betreffenden Beschreibung des Klagepatents
führt mithin auch dies zu der Deutung, daß das Klagepatent erlauben soll, wäh-
rend der dann auch in Sp. 2 Z. 2 - Sp. 3 Z. 7 allein näher beschriebenen Trans-
portwege, welche die Parkkarte nach Verlassen des Vorratsbehälters durchlau-
fen muß, ohne angetriebene Beförderungssysteme auszukommen, eine etwai-
ge Förderung am Boden des Vorratsbehälters vereinzelter Karten innerhalb des
Vorratsbehälters mittels eines angetriebenen Beförderungssystems aber nicht
ausgeschlossen sein soll.
d) Unter diesen Umständen wird die Auslegung des Berufungsgerichts
auch nicht durch das Argument des Berufungsgerichts gestützt, die bodenseiti-
ge Vereinzelung im Vorratsbehälter sei bei derartigen Einrichtungen eine
Selbstverständlichkeit, die als solche keiner Erwähnung in einem Patentan-
spruch bedürfe. Der Erfinder hat es in der Hand, wie er seine Erfindung mittels
eines Patentanspruchs umschreibt. Dies schließt ein, zur zutreffenden Kenn-
zeichnung der Neuerung im Patentanspruch auch Selbstverständliches zu be-
nennen. Deshalb kann bei der Auslegung eines Patentanspruchs nicht einfach
davon ausgegangen werden, daß darin enthaltene Kennzeichnungen eine über
Selbstverständlichkeiten hinausgehende Bedeutung beizumessen sei. Nach
dem zuvor Ausgeführten enthalten Patentanspruch 1 des Klagepatents und die
ihn als solchen erläuternden Teile der Beschreibung des Klagepatents auch
nichts, wonach im konkreten Fall die Annahme einer solchen Bedeutung gebo-
ten wäre. Im Hinblick auf Merkmal 2 besagt Patentanspruch 1 des Klagepatents
- sinnvoll verstanden - vielmehr nicht mehr, als daß in dem Vorratsbehälter
durch eine bodenseitig wirkende Einrichtung dafür gesorgt werden muß, daß
die Karten am Boden vereinzelt werden.
5. An dieser Auslegung ist der Senat nicht auf Grund prozeßordnungs-
gemäß getroffener tatrichterlicher Feststellungen gehindert. Nach ständiger
Rechtsprechung ist es eine Rechtsfrage, wie ein Patent auszulegen ist und ob
ein Patentanspruch im Instanzenzug richtig erkannt und in seinem Inhalt ver-
standen worden ist (z.B. Sen.Urt v. 26.09.1996 - X ZR 72/94, GRUR 1997, 116
- Prospekthalter; v. 27.10.1998 - X ZR 56/96, Mitt. 1999, 365 - Sammelförderer;
BGHZ 142, 7, 15 - Räumschild). Lediglich im Bereich der Tatsachenfeststellung
liegende Grundlagen tatrichterlicher Auslegung eines Patentanspruchs sind im
Revisionsverfahren hinzunehmen, falls in Bezug auf das Verfahren kein zuläs-
siger und begründeter Revisionsangriff erhoben wurde (BGHZ 142, 7, 15
- Räumschild, m.w.N.). Daß solche Grundlagen die tatrichterliche Auslegung
eines Patentanspruchs mitbestimmt haben, kann jedoch nur angenommen wer-
den, wenn und soweit der Tatrichter entscheidungserheblichen Sachverhalt er-
mittelt und
festgestellt hat
(vgl. auch hierzu Sen.Urt. v. 18.05.1999
- X ZR 156/97, GRUR 1999, 977, 979 - Räumschild, insoweit nicht abgedr. in
BGHZ 142, 7 ff.). Das ist noch nicht der Fall, wenn der Tatrichter - wie auch hier
das Berufungsgericht - im Rahmen seiner Ausführungen mit Rücksicht darauf,
daß bei der Bestimmung des Inhalts der Patentansprüche einschließlich der
dort verwendeten Begriffe auf das Verständnis des Fachmanns auf dem betref-
fenden Gebiet abzustellen ist (st. Rspr. z.B. BGHZ 150, 149, 153 - Schneid-
messer I, m.w.N.), gelegentlich hiervon spricht.
Der hiermit angesprochene Fachmann ist nicht mit einer tatsächlich exi-
stierenden Person gleichzusetzen, weil Patentschriften sich an alle Fachleute
richten (vgl. Sen.Urt. v. 24.03.1998 - X ZR 39/95, GRUR 1998, 1003, 1004
- Leuchtstoff). Eine dem Gebot der Rechtssicherheit genügende einheitliche
inhaltliche Erfassung einer patentierten Erfindung wäre auf der Grundlage indi-
vidueller Kenntnisse und Fähigkeiten auch gar nicht möglich. Fachmännisches
Denken, Erkennen und Vorstellen wird deshalb bemüht, um mit dem auf dem
betreffenden Gebiet der Technik üblichen - allgemeinen - Fachwissen sowie
den durchschnittlichen Kenntnissen, Erfahrungen und Fähigkeiten der dort täti-
gen Fachwelt und dem hierdurch geprägten sinnvollen Verständnis vom Inhalt
einer Lehre zum technischen Handeln eine verläßliche Entscheidungsgrundlage
zu haben. Das führt freilich dazu, daß die maßgebliche Sicht selbst unmittelba-
rer Feststellung entzogen ist. Auf sie kann nur mittels wertender Würdigung der
tatsächlichen Umstände geschlossen werden, die ihrerseits - unmittelbar oder
auch nur mittelbar - geeignet sind, etwas über die hiernach entscheidenden
Verhältnisse auszusagen. Das bedeutet zugleich, daß im Patentverletzungs-
prozeß eine Bindung des Revisionsgerichts nur insoweit in Betracht kommt, als
das angefochtene Urteil erkennen läßt, daß der Tatrichter sich mit konkreten
tatsächlichen Umständen befaßt hat, die für die Auslegung des betreffenden
Patentanspruchs von Bedeutung sein können. Hierbei handelt es sich vor allem
um Umstände, die eine Erfassung der maßgeblichen Kenntnisse, Fähigkeiten
und Erfahrungen innerhalb der Fachwelt ermöglichen, aber auch um andere
Umstände, die sonstwie Rückschlüsse auf die fachliche Sicht des durch Be-
schreibung und Zeichnungen erläuterten Patentanspruchs erlauben.
Hieran fehlt es im Streitfall. Die Hinweise des Berufungsgerichts auf das
Verständnis des Fachmanns sind bloße Annahmen. Hierauf beruht gerade auch
die Folgerung, die den tragenden Gesichtspunkt des Berufungsgerichts bildet
und aus dem Umstand hergeleitet ist, daß bei der vom Senat vorgenommenen
Auslegung mit der durch Merkmal 2 gekennzeichneten Anweisung lediglich eine
Selbstverständlichkeit zum Ausdruck gebracht wird. Mangels gegenteiliger tat-
richterlicher Feststellungen ist deshalb der revisionsrechtlichen Überprüfung zu
Grunde zu legen, daß im vorliegenden Fall keine Umstände existieren, die der
vom Senat vorgenommenen Auslegung entgegenstehen.
5. Diese Auslegung erlaubt nicht, das Vorhandensein des Merkmals 2
bei der angegriffenen Ausführungsform zu verneinen. Denn auch bei ihr gibt es
eine Vorrichtung in dem Vorratsbehälter, die dort lagernde Parkkarten am Bo-
den des Behälters vereinzelt. Das angefochtene Urteil kann deshalb keinen Be-
stand haben. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit
die notwendigen, bisher aber unterbliebenen Feststellungen zur ebenfalls strei-
tigen Verwirklichung der Merkmale 3 und 4 bei der angegriffenen Ausführungs-
form getroffen werden können.
Melullis
Scharen
Keukenschrijver
Mühlens
Asendorf