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BGH Beschluss vom 08.09.2004 – XII ZB 62/04

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

XII ZB 62/04

BESCHLUSS

vom

8. September 2004

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. September 2004 durch die

Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs, die Richterin Dr. Vézina und den

Richter Dose

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 3 werden

der Beschluß des 17. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des

Oberlandesgerichts Celle vom 26. Februar 2004 aufgehoben und

die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 3 gegen den Beschluß

des Amtsgerichts - Familiengericht - Lüneburg vom 27. Oktober

2003 mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß Rentenanwartschaf-

ten nicht in Höhe von 488,55 €, sondern 468,84 €, bezog en auf

den 31. Mai 2001, begründet werden.

Die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfah-

rens werden gegeneinander aufgehoben.

Beschwerdewert: 500 €

Gründe

I.

Die Parteien haben am 21. Juni 1968 geheiratet. Der Scheidungsantrag

der Ehefrau (Antragstellerin; geboren am 27. Mai 1950) ist dem Ehemann (An-

tragsgegner; geboren am 4. Juni 1947) am 8. Juni 2001 zugestellt worden. Das

Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig)

und den abgetrennten Versorgungsausgleich nachfolgend dahin geregelt, daß

es im Wege des Quasisplittings nach § 1587 b Abs. 2 BGB zu Lasten der

Beamtenversorgung des Antragsgegners bei der Bundesagentur für Arbeit (BA;

weitere Beteiligte zu 3) auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der

Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 2) Ren-

tenanwartschaften von monatlich 488,55 €, bezogen auf den 31. Mai 2001, be-

gründet hat. Auf die Beschwerde der BA hat das Oberlandesgericht die Ent-

scheidung dahin abgeändert, daß Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich

428,08 € begründet werden.

Dabei ist das Oberlandesgericht nach den Auskünften der weiteren Be-

teiligten zu 1 bis 4 von ehezeitlichen (1. Juni 1968 bis 31. Mai 2001; § 1587

Abs. 2 BGB) Anwartschaften des Antragsgegners bei der BA in Höhe von mo-

natlich 1.453,89 € und der Antragstellerin in der gese tzlichen Rentenversiche-

rung bei der BfA, monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit, in Höhe

von 490,22 € und bei der Nürnberger Lebensversicherungs AG in Höhe von

(dynamisiert) 0,22 € ausgegangen. Die für die Antragste llerin bei der VBL be-

stehenden Anwartschaften hat das Oberlandesgericht als volldynamisch bewer-

tet und daher ohne Umrechnung für die Antragstellerin monatlich 107,29 € dem

Versorgungsausgleich zugrunde gelegt.

Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die BA die für die An-

tragstellerin bei der VBL bestehenden Anrechte insgesamt als statisch bewertet

wissen. Die Parteien sowie die weiteren Beteiligten zu 1, 2 und 4 haben sich im

Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert.

II.

Die nach §§ 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1, 2. Halbs. in Verbindung

mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde der BA ist begründet.

1. Das Oberlandesgericht hat die für die Antragstellerin bei der VBL be-

stehenden Anwartschaften als volldynamisch beurteilt. Dies hält rechtlicher

Überprüfung nicht stand. Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden, daß die

Versorgungsanrechte aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei

der VBL nach der Neufassung der Satzung zum 1. Januar 2002 als im Anwart-

schaftsstadium statisch und im Leistungsstadium dynamisch zu bewerten sind

(vgl. Senatsbeschluß vom 7. Juli 2004 - XII ZB 277/03 - FamRZ 2004, 1474).

2. Damit ergibt sich folgende Berechnung:

Bei der Umwertung der VBL-Anwartschaften in eine dynamische Versor-

gung kommt Tabelle 1 zu § 2 Abs. 2 BarwertVO zur Anwendung. Dies führt zur

Erhöhung des sich daraus ergebenden Faktors 5,1 (Alter der Antragstellerin bei

Ende der Ehezeit: 51 Jahre) um 65 % auf 8,415 (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 BarwertVO).

Aus der Jahresrente von 1.287,48 € errechnet sich demna ch ein Barwert von

1.287,48 € x 8,415 = 10.834,14 €. Nach Multiplikation

mit dem Umrechnungs-

faktor der Rechengrößenbekanntmachung für 2001 von 0,0000957429 ergeben

sich 1,0373 Entgeltpunkte und nach weiterer Multiplikation mit dem allgemeinen

Rentenwert zum Ehezeitende von 24,83 € eine dynamische Re nte von 25,76 €.

Der in der Ehezeit erworbenen Versorgung des Antragsgegners in Höhe

von 1.453,89 € stehen somit Anwartschaften der Antragstel

lerin in Höhe von

insgesamt 490,22 € + 25,76 € + 0,22 € = 516,20 € geg

enüber, so daß sich eine

Ausgleichspflicht des Antragsgegners

in Höhe von 468,84 €

errechnet

(1.453,89 € ./. 516,20 € = 937,69 €; 937,69 € : 2 =

468,84(5) €).

Sprick

Wagenitz

Fuchs

Vézina

Dose