BGH Beschluss vom 08.09.2004 – XII ZB 62/04
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
XII ZB 62/04
BESCHLUSS
vom
8. September 2004
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. September 2004 durch die
Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs, die Richterin Dr. Vézina und den
Richter Dose
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 3 werden
der Beschluß des 17. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des
Oberlandesgerichts Celle vom 26. Februar 2004 aufgehoben und
die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 3 gegen den Beschluß
des Amtsgerichts - Familiengericht - Lüneburg vom 27. Oktober
2003 mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß Rentenanwartschaf-
ten nicht in Höhe von 488,55 €, sondern 468,84 €, bezog en auf
den 31. Mai 2001, begründet werden.
Die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfah-
rens werden gegeneinander aufgehoben.
Beschwerdewert: 500 €
Gründe
I.
Die Parteien haben am 21. Juni 1968 geheiratet. Der Scheidungsantrag
der Ehefrau (Antragstellerin; geboren am 27. Mai 1950) ist dem Ehemann (An-
tragsgegner; geboren am 4. Juni 1947) am 8. Juni 2001 zugestellt worden. Das
Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig)
und den abgetrennten Versorgungsausgleich nachfolgend dahin geregelt, daß
es im Wege des Quasisplittings nach § 1587 b Abs. 2 BGB zu Lasten der
Beamtenversorgung des Antragsgegners bei der Bundesagentur für Arbeit (BA;
weitere Beteiligte zu 3) auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 2) Ren-
tenanwartschaften von monatlich 488,55 €, bezogen auf den 31. Mai 2001, be-
gründet hat. Auf die Beschwerde der BA hat das Oberlandesgericht die Ent-
scheidung dahin abgeändert, daß Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich
428,08 € begründet werden.
Dabei ist das Oberlandesgericht nach den Auskünften der weiteren Be-
teiligten zu 1 bis 4 von ehezeitlichen (1. Juni 1968 bis 31. Mai 2001; § 1587
Abs. 2 BGB) Anwartschaften des Antragsgegners bei der BA in Höhe von mo-
natlich 1.453,89 € und der Antragstellerin in der gese tzlichen Rentenversiche-
rung bei der BfA, monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit, in Höhe
von 490,22 € und bei der Nürnberger Lebensversicherungs AG in Höhe von
(dynamisiert) 0,22 € ausgegangen. Die für die Antragste llerin bei der VBL be-
stehenden Anwartschaften hat das Oberlandesgericht als volldynamisch bewer-
tet und daher ohne Umrechnung für die Antragstellerin monatlich 107,29 € dem
Versorgungsausgleich zugrunde gelegt.
Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die BA die für die An-
tragstellerin bei der VBL bestehenden Anrechte insgesamt als statisch bewertet
wissen. Die Parteien sowie die weiteren Beteiligten zu 1, 2 und 4 haben sich im
Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert.
II.
Die nach §§ 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1, 2. Halbs. in Verbindung
mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde der BA ist begründet.
1. Das Oberlandesgericht hat die für die Antragstellerin bei der VBL be-
stehenden Anwartschaften als volldynamisch beurteilt. Dies hält rechtlicher
Überprüfung nicht stand. Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden, daß die
Versorgungsanrechte aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei
der VBL nach der Neufassung der Satzung zum 1. Januar 2002 als im Anwart-
schaftsstadium statisch und im Leistungsstadium dynamisch zu bewerten sind
(vgl. Senatsbeschluß vom 7. Juli 2004 - XII ZB 277/03 - FamRZ 2004, 1474).
2. Damit ergibt sich folgende Berechnung:
Bei der Umwertung der VBL-Anwartschaften in eine dynamische Versor-
gung kommt Tabelle 1 zu § 2 Abs. 2 BarwertVO zur Anwendung. Dies führt zur
Erhöhung des sich daraus ergebenden Faktors 5,1 (Alter der Antragstellerin bei
Ende der Ehezeit: 51 Jahre) um 65 % auf 8,415 (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 BarwertVO).
Aus der Jahresrente von 1.287,48 € errechnet sich demna ch ein Barwert von
1.287,48 € x 8,415 = 10.834,14 €. Nach Multiplikation
mit dem Umrechnungs-
faktor der Rechengrößenbekanntmachung für 2001 von 0,0000957429 ergeben
sich 1,0373 Entgeltpunkte und nach weiterer Multiplikation mit dem allgemeinen
Rentenwert zum Ehezeitende von 24,83 € eine dynamische Re nte von 25,76 €.
Der in der Ehezeit erworbenen Versorgung des Antragsgegners in Höhe
von 1.453,89 € stehen somit Anwartschaften der Antragstel
lerin in Höhe von
insgesamt 490,22 € + 25,76 € + 0,22 € = 516,20 € geg
enüber, so daß sich eine
Ausgleichspflicht des Antragsgegners
in Höhe von 468,84 €
errechnet
(1.453,89 € ./. 516,20 € = 937,69 €; 937,69 € : 2 =
468,84(5) €).
Sprick
Wagenitz
Fuchs
Vézina
Dose