Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 07.07.2004 – XII ZB 277/03

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

7. Juli 2004

in der Familiensache

Nachschlagewerk: ja

BGHZ.

BGHR:

ja

ja

BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 und 4

Nach der Neuregelung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes der Versor-

gungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) zum 1. Januar 2002 sind deren Ver-

sorgungsanrechte im Anwartschaftsstadium als statisch, im Leistungsstadium jedoch

als volldynamisch zu beurteilen.

BGH, Beschluß vom 7. Juli 2004 - XII ZB 277/03 - OLG Zweibrücken

AG Kaiserslautern

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juli 2004 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,

Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 gegen den

Beschluß des 5. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts

Zweibrücken als Familiensenat vom 1. Dezember 2003 wird auf

ihre Kosten zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 500 €.

Gründe

I.

Die Parteien haben am 15. April 1976 geheiratet. Der Scheidungsantrag

des Ehemannes (Antragsteller; geboren am 27. November 1953) ist der Ehe-

frau (Antragsgegnerin; geboren am 20. Juni 1955) am 4. April 2002 zugestellt

worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe

geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin gere-

gelt, daß es im Wege des Rentensplittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB vom Ver-

sicherungskonto des Antragstellers bei der Landesversicherungsanstalt Rhein-

land-Pfalz (LVA; weitere Beteiligte zu 1) auf das Versicherungskonto der An-

tragsgegnerin bei der LVA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich

135,53 €, bezogen auf den 31. März 2002, übertragen so wie zu Lasten der

Versorgung des Antragstellers bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der

Länder (VBL; weitere Beteiligte zu 2) im Wege des analogen Quasisplittings

nach §§ 1 Abs. 3, 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG auf dem Versicherungskonto der

Antragsgegnerin bei der LVA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich

8,37 €, bezogen auf den 31. März 2002, begründet hat

. Auf die hiergegen ge-

richtete Beschwerde der VBL hat das Oberlandesgericht die Entscheidung zum

Versorgungsausgleich dahin abgeändert, daß für die Ehefrau im Wege des

Splittings Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 140,60 €, bezogen auf

den 31. März 2002, übertragen und im Wege des analogen Quasi-Splittings

Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 12,32 €, be zogen auf den

31. März 2002, begründet werden.

Dabei ist das Oberlandesgericht nach den Auskünften der weiteren Be-

teiligten zu 1 und 2 und der BHW Lebensversicherung von ehezeitlichen

(1. April 1976 bis 31. März 2002; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften der Par-

teien in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der LVA, jeweils monatlich

und bezogen auf das Ende der Ehezeit, in Höhe von 582,73 € für den An-

tragsteller und 301,54 € für die Antragsgegnerin sowie für die Antragsgegnerin

bei der BHW Lebensversicherung in Höhe von (dynamisiert) monatlich 10,13 €

ausgegangen. Die für beide Parteien bei der VBL bestehenden Anwartschaften

hat das Oberlandesgericht als im Anwartschaftsstadium statisch und im Lei-

stungsstadium dynamisch bewertet. Es hat nach entsprechender Dynamisie-

rung anhand der Barwert-Verordnung (in der Fassung der Zweiten Verordnung

zur Änderung der Barwert-Verordnung vom 26. Mai 2003; BGBl. I, 728) für den

Antragsteller monatlich 46,56 € und die Antragsgegneri n monatlich 11,79 € dem

Versorgungsausgleich zugrunde gelegt.

Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die VBL die bei ihr be-

stehenden Anrechte der Parteien insgesamt als statisch qualifiziert wissen. Die

Parteien und die LVA haben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäu-

ßert.

II.

Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1,

2. Halbs. in Verbindung mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde der

VBL ist nicht begründet.

Das Oberlandesgericht hat die für beide Parteien bei der VBL bestehen-

den Anwartschaften als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungssta-

dium dynamisch beurteilt. Dies ist entgegen der Auffassung der Rechtsbe-

schwerdeführerin rechtlich nicht zu beanstanden.

1. Mit Wirkung ab 1. Januar 2002 hat die VBL ihre Versorgungsregelun-

gen grundlegend geändert und anstelle des bisherigen Gesamtversorgungssy-

stems unter Anrechnung gesetzlicher Renten sowie der Regelungen des § 18

BetrAVG ein sogenanntes "Punktemodell" eingeführt (vgl. Glockner FamRZ

2002, 287 f.; Wick, Der Versorgungsausgleich, Rdn. 148 ff.). Im Ergebnis wird

durch das Punktemodell eine Leistung zugesagt, wie sie sich ergäbe, wenn 4 %

des zusatzversorgungspflichtigen Entgeltes in ein kapitalgedecktes System ein-

gezahlt würden (Langenbrinck/Mühlstädt, Betriebsrente der Beschäftigten des

öffentlichen Dienstes, 2. Aufl. 2003, Rdn. 50). Seitdem ist die Bewertung der bei

der VBL erworbenen Anrechte im Versorgungsausgleich unter den Oberlan-

desgerichten und in der Literatur umstritten.

Im wesentlichen werden dazu folgende Auffassungen vertreten:

a) Volldynamik (OLG Celle u.a. Beschluß vom 22. März 2004 - 17 UF

29/04 - noch nicht veröffentlicht; OLG Düsseldorf Beschluß vom 2. März 2004

- II-5 UF 77/02 - noch nicht veröffentlicht; Fünfzehnter Deutscher Familienge-

richtstag Arbeitskreis 21 These 5; so jetzt Glockner FamRZ 2003, 1233, 1235).

b) Volldynamik jedenfalls im Leistungsstadium (Schleswig-Holsteinisches

Oberlandesgericht in Schleswig FamRZ 2004, 883).

c) Jedenfalls keine Volldynamik im Leistungsstadium (OLG Celle

- 10. ZS - FamRZ 2004, 632, 635 f.; OLG Karlsruhe FamRZ 2004, 640).

d) Statik in Anwartschafts- und Leistungsstadium (OLG München

- 4. ZS - FamRZ 2004, 636, 638 zur Zusatzversorgung der Bayerischen Ge-

meinden).

e) Dynamik im Anwartschaftsstadium und Statik im Leistungsstadium

(OLG Thüringen FamRZ 2003, 1929 f. zum Kommunalen Versorgungsverband;

Borth FamRZ 2003, 889, 893).

f) Statik im Anwartschaftsstadium und Teildynamik im Leistungsstadium

(OLG Hamm Beschluß vom 8. April 2004 - 5 UF 388/03 - noch nicht veröffent-

licht).

g) Statik im Anwartschaftsstadium und Dynamik im Leistungsstadium

(OLG München - 16. ZS - FamRZ 2004, 639 zur Zusatzversorgung der Bayeri-

schen Gemeinden; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht in Schleswig

u.a. Beschluß vom 15. Januar 2004 - 12 UF 150/02 - noch nicht veröffentlicht;

Deisenhofer FamRZ 2004, 1006).

Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an.

2. Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, daß die in

§ 1587 a Abs. 3 BGB vorgesehene Umrechnung von Versorgungsanwartschaf-

ten, deren Wert nicht in gleicher oder nahezu gleicher Weise steigt wie der Wert

der Anwartschaften in der Beamtenversorgung und der gesetzlichen Renten-

versicherung (den vom Gesetz als volldynamisch angesehenen Versorgungen),

das Problem des Ausgleichs von Versorgungsanrechten unterschiedlicher Qua-

lität lösen soll. Sie soll solche Anrechte, die nicht an die wirtschaftliche Entwick-

lung angepaßt werden, mit volldynamischen Anrechten vergleichbar machen.

Danach kann eine Versorgung nur dann als volldynamisch anerkannt werden,

wenn sowohl die Anwartschaften als auch die Leistungen regelmäßig der all-

gemeinen Einkommensentwicklung angepaßt werden. Dabei reicht es für die

Annahme der Dynamik einer Versorgung im Anwartschaftsstadium nicht aus,

wenn etwa die Beiträge an eine regelmäßig angepaßte allgemeine Bemes-

sungsgrundlage gekoppelt werden und das Mitglied infolgedessen mit jeder

Anhebung dieser Bemessungsgrundlage entsprechend höhere Anwartschaften

erwerben muß (sog. Beitragsdynamik). Vielmehr muß der Wertzuwachs an eine

unabhängig vom individuellen Versicherungsverlauf eintretende allgemeine

Einkommensentwicklung geknüpft sein. Ein Rechtsanspruch auf Anpassung ist

nicht erforderlich. Entscheidend ist, ob der Wert dieses Anrechts tatsächlich in

gleicher oder nahezu gleicher Weise steigt wie derjenige eines in der gesetzli-

chen Rentenversicherung oder in der Beamtenversorgung begründeten An-

rechts. Um den volldynamischen Charakter zu bejahen, genügt es, daß der Zu-

wachs mit demjenigen in einer der beiden vom Gesetz als volldynamisch aner-

kannten Versorgungen Schritt hält. Dabei hat der Senat Anwartschaften als

volldynamisch beurteilt, deren durchschnittlicher Zuwachs nicht mehr als 1 %

hinter der Dynamik der gesetzlichen Renten bzw. beamtenrechtlicher Anrechte

zurückblieb. Erforderlich ist eine Prognose der weiteren Entwicklung des An-

rechts, für die dessen tatsächliche bisherige Entwicklung über einen angemes-

senen Vergleichszeitraum hin als Indiz herangezogen werden kann. Indessen

dürfen die Daten der Vergangenheit nicht einfach fortgeschrieben werden. Er-

forderlich ist vielmehr eine Prognose, die alle hierfür bedeutenden Umstände

berücksichtigt (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 85, 194, 197 ff; vom 15. Dezember

1982 - IVb ZB 684/81 - FamRZ 1983, 265, 266; vom 22. Juni 1983 - IVb ZB

884/80 - FamRZ 1983, 998, 999; vom 10. Juli 1985 - IVb ZB 836/80 - FamRZ

1985, 1119, 1120 f.; vom 18. September 1985 - IVb ZB 15/85 - FamRZ 1985,

1235 f.; vom 18. September 1985 - IVb ZB 184/82 - FamRZ 1985, 1236, 1239;

vom 8. Oktober 1986 - IVb ZB 120/83 - FamRZ 1987, 52, 56; vom 21. Januar

1987 - IVb ZB 155/84 - FamRZ 1987, 361, 362; vom 23. September 1987

- IVb ZB 18/85 - FamRZ 1987, 1241 f.; vom 23. September 1987 - IVb ZB

86/85 - FamRZ 1988, 51, 53; vom 21. Oktober 1987 - IVb ZB 41/85 - FamRZ

1988, 488; vom 21. September 1988 - IVb ZB 104/86 - FamRZ 1988, 155, 156;

vom 12. April 1989 - IVb ZB 146/86 - FamRZ 1989, 844; vom 4. Oktober 1990

- XII ZB 115/88 - FamRZ 1991, 310, 311 f.; vom 25. September 1991 - XII ZB

97/90 - FamRZ 1991, 1420, 1421; vom 25. September 1991 - XII ZB 161/88 -

FamRZ 1991, 1421, 1423 f.; vom 25. September 1991 - XII ZB 68/90 - FamRZ

1992, 47, 48; vom 25. März 1992 - XII ZB 88/89 - FamRZ 1992, 1051, 1053 f.;

vom 29. September 1993 - XII ZB 31/90 - FamRZ 1994, 23, 24; vom 5. Oktober

1994 - XII ZB 129/92 - FamRZ 1995, 88, 91 f.; vom 26. Oktober 1994 - XII ZB

114/93 - FamRZ 1995, 293, 294; vom 20. September 1995 - XII ZB 86/94 -

FamRZ 1996, 97 f.; vom 20. September 1995 - XII ZB 87/94 - FamRZ 1996,

481, 482; vom 25. September 1996 - XII ZB 226/94 - FamRZ 1997, 161, 162 f.;

vom 25. September 1996 - XII ZB 18/94 - EzFamR aktuell 1996, 328 f.; vom

25. September 1996 - XII ZB 227/94 - FamRZ 1997, 164, 165 f.; vom 9. Okto-

ber 1996 - XII ZB 188/94 - FamRZ 1997, 166, 167 f.; vom 10. September 1997

- XII ZB 133/94 - FamRZ 1998, 420, 421; vom 10. September 1997 - XII ZB

136/95 - FamRZ 1998, 424 f. und vom 10. Juli 2002 - XII ZB 122/99 - FamRZ

2002, 1554 f.).

3. Die Versorgungsanrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung

werden nach §§ 63 Abs. 6, 64 SGB VI errechnet, indem die unter Berücksichti-

gung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte mit dem Ren-

tenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert vervielfältigt werden. Nach §§ 63

Abs. 2, 70 ff., 256 ff. SGB VI ergeben sich die Entgeltpunkte, indem in den ein-

zelnen Kalenderjahren das individuell erzielte Jahresentgelt durch das Durch-

schnittseinkommen geteilt wird. Daraus ergibt sich bereits ein Bezug zur allge-

meinen Einkommensentwicklung. Zwar ändern sich die für ein Jahr ermittelten

persönlichen Entgeltpunkte nach Ablauf des Jahres grundsätzlich nicht mehr.

Die eigentliche Dynamik erfolgt aber durch die Multiplikation mit dem jeweils

aktuellen Rentenwert (§§ 63 Abs. 7, 65, 68 SGB VI; für die Zeit vom 1. Juli 2001

bis 1. Juli 2010 zusätzlich noch § 255 e SGB VI), der grundsätzlich während der

gesamten Laufzeit - und damit auch im Anwartschaftsstadium - entsprechend

der Entwicklung des durchschnittlichen Nettoentgeltes jährlich angepaßt wird.

Gleiches gilt im Ergebnis über § 70 Abs. 1 BeamtVG für die Beamtenversor-

gung. Dem sind die bei der VBL erworbenen Anrechte nur im Leistungsstadium

vergleichbar.

a) Nach dem Punktemodell bestimmen sich die Anrechte bei der VBL im

Anwartschaftsstadium nach § 36 Abs. 1 Satz 1 a), Satz 2, Abs. 2 der Satzung

der VBL (Neufassung zum 1. Januar 2001 in der Fassung der 4. Satzungsände-

rung) grundsätzlich anhand von Versorgungspunkten, die ab dem 1. Januar

2002 jährlich aus dem Verhältnis eines Zwölftels des zusatzversorgungs-

pflichtigen Jahresentgelts zum Referenzentgelt von 1.000 €, multipliziert mit

einem Altersfaktor, festgestellt werden. Die monatliche Zusatzversorgung ergibt

sich nach § 35 Abs. 1 der Satzung der VBL dann dadurch, daß die Summe der

Summe der erworbenen Versorgungspunkte mit einem Meßbetrag von 4 € mul-

tipliziert wird. Dies gilt auch für die als sogenannte Startgutschrift aus den bis

zum 31. Dezember 2001 erworbenen unverfallbaren Anwartschaften sich erge-

benden Versorgungspunkte. Im Gegensatz zur gesetzlichen Rentenversiche-

rung/Beamtenversorgung ergibt sich aus keiner dieser Komponenten ein Bezug

zur allgemeinen Einkommensentwicklung oder einer sonstigen überindividuel-

len Grundlage. Bei dem Referenzentgelt und dem Meßbetrag handelt es sich

um statische Beträge. Die konkreten Beträge beruhen letztlich auf einer einmal

getroffenen Festsetzung, denn aus der Zielvorgabe, daß das neue Zusatzver-

sorgungssystem im Rahmen eines Kapitaldeckungsverfahrens mit einem Bei-

trag von 4 % finanzierbar sein soll, ergibt sich versicherungsmathematisch

zwingend nur, daß der Meßbetrag jeweils 0,4 % des Referenzentgeltes betra-

gen muß (vgl. Langenbrinck/Mühlstädt aaO Rdn. 50). Der Altersfaktor nach

§ 36 Abs. 3 der Satzung der VBL trägt den Verzinsungseffekten im Rahmen

eines Kapitaldeckungsverfahrens Rechnung und berücksichtigt u.a. den Zah-

lungszeitpunkt der jeweiligen Beiträge, die Länge der Ansparphase, ferner

wann im Durchschnitt die Rentenzahlung beginnt, und die voraussichtliche

Laufzeit der Rentenzahlungen (vgl. Langenbrinck/Mühlstädt aaO Rdn. 51).

Zwar ist in § 36 Abs. 3 der Satzung der VBL während der Anwartschaftsphase

eine jährliche Verzinsung von 3,25 % angesetzt. Dies bedeutet aber nicht, daß

die im Anwartschaftsstadium erworbenen Versorgungspunkte jährlich mit

3,25 % verzinst würden; vielmehr bleibt der Wert der einmal für ein Jahr erwor-

benen Versorgungspunkte unverändert. Die mit 3,25 % angesetzte Verzinsung

in der Anwartschaftsphase dient lediglich der Vereinfachung der Ermittlung der

für ein bestimmtes Kalenderjahr anfallenden Versorgungspunkte, da ansonsten

jeweils berücksichtigt werden müßte, daß der Zinsertrag um so höher ausfällt,

je früher die Beiträge eingezahlt werden.

Darüber hinaus können Versorgungspunkte nach §§ 36 Abs. 1 Satz 1 b),

c), 37, 68 der Satzung der VBL noch für soziale Komponenten (Kindererziehung

u.ä.) und durch Bonuspunkte erworben werden. Durch letztere könnte sich eine

Dynamik im Anwartschaftsstadium ergeben, wenn über einen angemessenen

Zeitraum hinweg tatsächlich Überschüsse erwirtschaftet und den Mitgliedern

gutgeschrieben werden. Daß die VBL bisher solche Überschüsse erzielt hätte,

ist indes nicht ersichtlich (vgl. auch Deisenhofer FamRZ 2004, 1006).

Im Anwartschaftsstadium sind die Anrechte bei der VBL damit als sta-

tisch zu bewerten.

b) Im Leistungsstadium wird die Betriebsrente der VBL nach § 39 der

Satzung jeweils zum 1. Juli jährlich um 1 % erhöht (vgl. auch § 16 Abs. 3 Nr. 1

BetrAVG).

Für die Jahre 1995 bis 2004 ergibt ein Vergleich der prozentualen An-

passungssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenver-

sorgung demgegenüber folgendes Bild (zu den Zahlen vgl. Glockner FamRZ

2003, 1233, 1235; Gutdeutsch FamRZ 2004, 595; für 2004 ergibt sich in der

Beamtenversorgung nach §§ 69 e Abs. 3, 71 Abs. 2 BeamtVG, soweit über-

haupt eine zweite Erhöhung nach 2003 vorgesehen ist, eigentlich sogar eine

Absenkung: 1,009 x 0,98917 = 0,9980725):

1999

BeamtenV

ges. RV

3,10 %

0,00 %

1,30 %

1,50 %

2,80 %

0,50 %

0,95 %

1,65 %

0,44 %

1,34 %

0,00 %

1,70 %

2,10 %

1,74 %

0,00 %

0,60 %

1,91 %

2,16 %

1,04 %

0,00 %

2004

Dies ergibt in der gesetzlichen Rentenversicherung einen Durchschnitts-

wert von 1,059 % und in der Beamtenversorgung von 1,424 %. Schon der für

die gesetzliche Rentenversicherung sich ergebende Durchschnittswert spricht

dafür, die bei der VBL vorgesehene Anpassung von 1 % als volldynamisch zu

bewerten.

Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, es sei durchaus möglich,

daß aufgrund einer Verbesserung der wirtschaftlichen Lage die Versorgungen

aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung 2004

und 2005 wieder deutlich steigen würden, ist das zwar theoretisch denkbar,

aber im Hinblick auf die gegenwärtigen renten- und pensionsrechtlichen Unsi-

cherheiten wenig wahrscheinlich. Vielmehr werden die Pensionen ebenso wie

die gesetzlichen Renten - was sich in den vorgenannten Vergleichszahlen noch

nicht niedergeschlagen hat - in den kommenden Jahren sogar abgeschmolzen:

So steht für die Beamtenversorgung fest, daß der Höchstversorgungssatz von

75 % auf 71,75 % absinken wird (voraussichtlich bis 2010), während sich für die

gesetzliche Rentenversicherung weder der Zeitraum der Übergangsphase noch

das Absenkungsniveau verläßlich feststellen lassen (vgl. im Einzelnen Senats-

beschluß vom 26. November 2003 - XII ZB 75/02 - FamRZ 2004, 256, 259). Im

übrigen könnte eine veränderte Dynamik gegebenenfalls im Rahmen des § 10 a

VAHRG berücksichtigt werden.

Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kommt es auch nicht in

Betracht, für die Rückschau einen wesentlich längeren als den Zehn-

Jahreszeitraum heranzuziehen. Zwar ist der Rechtsbeschwerde zuzugeben,

daß sich die durchschnittlichen Steigerungsraten in der gesetzlichen Renten-

versicherung und in der Beamtenversorgung nachhaltig erhöhen, wenn ein län-

gerer Vergleichszeitraum gewählt wird. Da die bisherige tatsächliche Entwick-

lung hier aber als Indiz für die zukünftige Entwicklung herangezogen werden

soll, geht es insbesondere nicht an, wie von der Rechtsbeschwerde geltend

gemacht, beliebige Vergleichszeiträume (von 1988/1991 bis 2000) auszuwäh-

len und dadurch die jüngste Entwicklung völlig auszuklammern. Wie viele Jahre

für die Frage einer Volldynamik als angemessener Vergleichszeitraum konkret

heranzuziehen sind, hat der Senat bisher nicht entschieden. Allerdings hat er

bereits ausgesprochen, daß ein Vergleichszeitraum von fünf Jahren nicht aus-

reicht (Senatsbeschluß vom 5. Oktober 94 aaO 92), wohl aber von acht Jahren

(Senatsbeschluß vom 25. September 1996 - XII ZB 226/94 - aaO 163); im übri-

gen wurden unterschiedlich lange Vergleichszeiträume zugrunde gelegt (vgl.

etwa: Senatsbeschlüsse BGHZ 85, 195, 202; vom 15. Dezember 1982 aaO

266; vom 22. Juni 1983 aaO 999; vom 10. Juli 1985 aaO 1121; vom

18. September 1985 - IVb ZB 184/82 - aaO 1239; vom 23. September 1987

- IVb ZB 18/85 - aaO 1242; vom 4. Oktober 1990 aaO 312; vom 25. März 1992

aaO 1054; vom 20. September 1995

- XII ZB 86/94 - aaO 97; vom

25. September 1996 - XII ZB 227/94 - aaO 165; vom 9. Oktober 1996 aaO 168

und vom 10. Juli 2002 aaO 1555). Die Frage des Zeitraums ist auch keiner für

alle denkbaren Entwicklungen verbindlichen Entscheidung zugänglich. Denn

der Vergleichszeitraum kann nicht abstrakt ohne Bezug zur konkreten wirt-

schaftlichen Entwicklung allgemein verbindlich festgelegt werden, weil er immer

nur Indizwirkung für die zukünftige Entwicklung haben kann. Die gegenwärtigen

Einschnitte in die Beamtenversorgung und die gesetzliche Rentenversorgung

stellen eine Ausnahmesituation dar, wie sie seit Einführung des Versorgungs-

ausgleichs bisher nicht vorgelegen hat. So wurde beispielsweise in der Beam-

tenversorgung vor der jetzigen Neuregelung der Höchstsatz des Ruhegehaltes

zuletzt (von 80 % auf 75 %) durch die "Dritte Verordnung des Reichspräsiden-

ten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zur Bekämpfung politischer

Ausschreitungen" vom 6. Oktober 1931 (RGBl. I 537 ff.; Dritter Teil/Kapitel V

Pensionskürzung) herabgesetzt. Jedenfalls in der heutigen Lage kann für die

Prognose, die alle bedeutsamen Umstände berücksichtigen soll, kein über den

hier angenommenen Zehn-Jahreszeitraum hinausgehender Vergleichszeitraum

herangezogen werden. Denn andernfalls würde die in den letzten zehn Jahren

erkennbar gewordene und verfestigte Tendenz zu geringeren Steigerungsraten

nicht mehr hinreichend berücksichtigt werden.

Damit ist vom volldynamischen Charakter der VBL-Betriebsrente nur im

Leistungsstadium auszugehen.

Hahne

Sprick

Weber-Monecke

Wagenitz

Dose