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BGH Urteil vom 09.09.2004 – I ZR 269/01

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 9. September 2004 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 9. September 2004 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof.

Dr. Bornkamm und Pokrant, die Richterin Mühlens und den Richter

Dr. Schaffert

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 20. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. September 2001 auf-

gehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-

rückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

I. Das Landgericht hat der Klage durch Urteil vom 28. Februar 2001 statt-

gegeben. Die Beklagte hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt, die sie mit

Schriftsatz vom 17. Mai 2001 begründet hat. Das Berufungsgericht hat die Be-

rufung als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer

Revision. Die Klägerin beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Die Parteien haben gemäß § 313a ZPO a.F. auf eine schriftliche Begrün-

dung des Urteils verzichtet.

II. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten als unzulässig

angesehen. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat Erfolg. Das

Berufungsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, daß die Berufungsbe-

gründung der Beklagten keine bestimmte Bezeichnung der Berufungsgründe

i.S. des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F. enthält. Dem Berufungsgericht kann nicht

bei seiner Ansicht zugestimmt werden, daß die Berufungsbegründung trotz des

Umstands, daß in der Berufungsbegründungsschrift auf beigefügte Anlagen

Bezug genommen worden ist, und auch bei Berücksichtigung der besonderen

Umstände des vorliegenden Falles nicht den Anforderungen des § 519 Abs. 3

Nr. 2 ZPO a.F. genügt.

1. Der Umstand, daß die Anlagen nur dem Gericht, nicht auch dem Geg-

ner vorgelegt worden sind, ist - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts -

schon deshalb unerheblich, weil es nach § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F. ausreich-

te, die Berufungsbegründung bei Gericht einzureichen.

2. Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen,

daß eine Bezugnahme auf andere Schriftstücke nach § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO

a.F. nur ausnahmsweise als zulässig anzusehen war. Mit den förmlichen Anfor-

derungen an die Berufungsbegründung bezweckte diese Vorschrift, daß sich

der Berufungsanwalt die Berufungsbegründung völlig zu eigen macht und durch

seine Unterschrift die volle Verantwortung für deren Inhalt übernimmt. Auch

sollte das Berufungsgericht in die Lage versetzt werden, sich möglichst schnell

und sicher darüber unterrichten zu können, welche Gründe im einzelnen gegen

die in dem angefochtenen Urteil enthaltene tatsächliche und rechtliche Würdi-

gung des Streitstoffes geltend gemacht werden (vgl. BGHZ 13, 244, 247).

Diesen Zwecken ist aber im vorliegenden Fall, abweichend von der An-

sicht des Berufungsgerichts, noch genügt.

Das Berufungsgericht hat nicht gewürdigt, daß die Berufungsbegrün-

dungsschrift neben (unzulässigen) pauschalen Bezugnahmen auf Schriftsätze,

die im Ausgangsverfahren oder im vorliegenden Verfahren in erster Instanz

eingereicht worden sind, auch genau bezeichnete Bezugnahmen auf bestimmte

Stellen anderer Schriftsätze, die in Abschrift beigefügt waren, enthält. An den in

Bezug genommenen Schriftsatzstellen ist insbesondere im einzelnen dargelegt,

aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen die Beklagte gegenüber

der Klage ein prioritätsälteres Gegenrecht an einer Unternehmensbezeichnung

"Audison" geltend machen könne. Mit den konkreten Bezugnahmen und der

Beifügung der entsprechenden Schriftsätze in Abschrift hat der Berufungsan-

walt der Beklagten inhaltlich klargestellt, daß er sich das in Bezug genommene

Vorbringen zu eigen macht (vgl. dazu auch MünchKomm.ZPO/Rimmelspacher,

2. Aufl., § 519 Rdn. 6). Das behauptete Gegenrecht war, sein Bestehen unter-

stellt, geeignet, der Klage insgesamt die Grundlage zu entziehen.

Eine Beglaubigung der in Bezug genommenen Schriftsätze war unter den

besonderen Umständen des vorliegenden Falles entbehrlich. In der Rechtspre-

chung wird allerdings grundsätzlich als äußerer Nachweis, daß der Berufungs-

anwalt die Verantwortung für das in Bezug genommene Vorbringen übernimmt,

gefordert, daß die betreffenden Schriftsätze von dem Berufungsanwalt unter-

schrieben oder beglaubigt sind (vgl. BGH, Beschl. v. 11.12.1958 - II ZB 18/58,

LM § 519 ZPO Nr. 37). Davon sind jedoch Ausnahmen vor allem in Fällen ge-

macht worden, in denen die Forderung eines solchen äußeren Merkmals der

Verantwortungsübernahme eine bloße Förmelei gewesen wäre (vgl. BGH, Urt.

v. 18.3.1993 - I ZR 48/91, NJW 1993, 1866; BAGE 17, 186, 189 f. = NJW 1966,

565, 566; BAG AP § 519 ZPO Nr. 20). Einer Beglaubigung der in Bezug ge-

nommenen, der Berufungsbegründungsschrift beigefügten Anlagen bedurfte es

hier nicht, weil nach den gegebenen Umständen schon rein äußerlich, auch

ohne Beiziehung der Akten des Parallelverfahrens, von vornherein kein Zweifel

daran bestehen konnte, daß der Berufungsanwalt die Verantwortung für sein

Vorbringen einschließlich der Bezugnahmen übernehmen wollte. Dies gilt schon

deshalb, weil es sich bei den betreffenden Anlagen ausweislich des Briefkopfes

um Schriftsätze handelte, die von denselben Prozeßbevollmächtigten der Be-

klagten im Berufungsrechtszug des Ausgangsverfahrens bei demselben Senat

des Berufungsgerichts eingereicht worden waren. Es kommt hinzu, daß es in

den ursprünglich als ein einziges Verfahren geführten Rechtstreitigkeiten im

wesentlichen um denselben Streitstoff geht und beide Parteien des vorliegen-

den Verfahrens auch an dem Parallelverfahren beteiligt sind. Der Zweck der

förmlichen Anforderungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F. war danach auch

ohne die anwaltliche Beglaubigung der Anlagen der Berufungsbegründungs-

schrift erfüllt.

v. Ungern-Sternberg

Bornkamm

Pokrant

Mühlens

Schaffert