BGH Urteil vom 09.09.2004 – I ZR 269/01
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 9. September 2004 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 9. September 2004 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof.
Dr. Bornkamm und Pokrant, die Richterin Mühlens und den Richter
Dr. Schaffert
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 20. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. September 2001 auf-
gehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-
rückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
I. Das Landgericht hat der Klage durch Urteil vom 28. Februar 2001 statt-
gegeben. Die Beklagte hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt, die sie mit
Schriftsatz vom 17. Mai 2001 begründet hat. Das Berufungsgericht hat die Be-
rufung als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer
Revision. Die Klägerin beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Die Parteien haben gemäß § 313a ZPO a.F. auf eine schriftliche Begrün-
dung des Urteils verzichtet.
II. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten als unzulässig
angesehen. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat Erfolg. Das
Berufungsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, daß die Berufungsbe-
gründung der Beklagten keine bestimmte Bezeichnung der Berufungsgründe
i.S. des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F. enthält. Dem Berufungsgericht kann nicht
bei seiner Ansicht zugestimmt werden, daß die Berufungsbegründung trotz des
Umstands, daß in der Berufungsbegründungsschrift auf beigefügte Anlagen
Bezug genommen worden ist, und auch bei Berücksichtigung der besonderen
Umstände des vorliegenden Falles nicht den Anforderungen des § 519 Abs. 3
Nr. 2 ZPO a.F. genügt.
1. Der Umstand, daß die Anlagen nur dem Gericht, nicht auch dem Geg-
ner vorgelegt worden sind, ist - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts -
schon deshalb unerheblich, weil es nach § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F. ausreich-
te, die Berufungsbegründung bei Gericht einzureichen.
2. Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen,
daß eine Bezugnahme auf andere Schriftstücke nach § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO
a.F. nur ausnahmsweise als zulässig anzusehen war. Mit den förmlichen Anfor-
derungen an die Berufungsbegründung bezweckte diese Vorschrift, daß sich
der Berufungsanwalt die Berufungsbegründung völlig zu eigen macht und durch
seine Unterschrift die volle Verantwortung für deren Inhalt übernimmt. Auch
sollte das Berufungsgericht in die Lage versetzt werden, sich möglichst schnell
und sicher darüber unterrichten zu können, welche Gründe im einzelnen gegen
die in dem angefochtenen Urteil enthaltene tatsächliche und rechtliche Würdi-
gung des Streitstoffes geltend gemacht werden (vgl. BGHZ 13, 244, 247).
Diesen Zwecken ist aber im vorliegenden Fall, abweichend von der An-
sicht des Berufungsgerichts, noch genügt.
Das Berufungsgericht hat nicht gewürdigt, daß die Berufungsbegrün-
dungsschrift neben (unzulässigen) pauschalen Bezugnahmen auf Schriftsätze,
die im Ausgangsverfahren oder im vorliegenden Verfahren in erster Instanz
eingereicht worden sind, auch genau bezeichnete Bezugnahmen auf bestimmte
Stellen anderer Schriftsätze, die in Abschrift beigefügt waren, enthält. An den in
Bezug genommenen Schriftsatzstellen ist insbesondere im einzelnen dargelegt,
aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen die Beklagte gegenüber
der Klage ein prioritätsälteres Gegenrecht an einer Unternehmensbezeichnung
"Audison" geltend machen könne. Mit den konkreten Bezugnahmen und der
Beifügung der entsprechenden Schriftsätze in Abschrift hat der Berufungsan-
walt der Beklagten inhaltlich klargestellt, daß er sich das in Bezug genommene
Vorbringen zu eigen macht (vgl. dazu auch MünchKomm.ZPO/Rimmelspacher,
2. Aufl., § 519 Rdn. 6). Das behauptete Gegenrecht war, sein Bestehen unter-
stellt, geeignet, der Klage insgesamt die Grundlage zu entziehen.
Eine Beglaubigung der in Bezug genommenen Schriftsätze war unter den
besonderen Umständen des vorliegenden Falles entbehrlich. In der Rechtspre-
chung wird allerdings grundsätzlich als äußerer Nachweis, daß der Berufungs-
anwalt die Verantwortung für das in Bezug genommene Vorbringen übernimmt,
gefordert, daß die betreffenden Schriftsätze von dem Berufungsanwalt unter-
schrieben oder beglaubigt sind (vgl. BGH, Beschl. v. 11.12.1958 - II ZB 18/58,
LM § 519 ZPO Nr. 37). Davon sind jedoch Ausnahmen vor allem in Fällen ge-
macht worden, in denen die Forderung eines solchen äußeren Merkmals der
Verantwortungsübernahme eine bloße Förmelei gewesen wäre (vgl. BGH, Urt.
v. 18.3.1993 - I ZR 48/91, NJW 1993, 1866; BAGE 17, 186, 189 f. = NJW 1966,
565, 566; BAG AP § 519 ZPO Nr. 20). Einer Beglaubigung der in Bezug ge-
nommenen, der Berufungsbegründungsschrift beigefügten Anlagen bedurfte es
hier nicht, weil nach den gegebenen Umständen schon rein äußerlich, auch
ohne Beiziehung der Akten des Parallelverfahrens, von vornherein kein Zweifel
daran bestehen konnte, daß der Berufungsanwalt die Verantwortung für sein
Vorbringen einschließlich der Bezugnahmen übernehmen wollte. Dies gilt schon
deshalb, weil es sich bei den betreffenden Anlagen ausweislich des Briefkopfes
um Schriftsätze handelte, die von denselben Prozeßbevollmächtigten der Be-
klagten im Berufungsrechtszug des Ausgangsverfahrens bei demselben Senat
des Berufungsgerichts eingereicht worden waren. Es kommt hinzu, daß es in
den ursprünglich als ein einziges Verfahren geführten Rechtstreitigkeiten im
wesentlichen um denselben Streitstoff geht und beide Parteien des vorliegen-
den Verfahrens auch an dem Parallelverfahren beteiligt sind. Der Zweck der
förmlichen Anforderungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F. war danach auch
ohne die anwaltliche Beglaubigung der Anlagen der Berufungsbegründungs-
schrift erfüllt.
v. Ungern-Sternberg
Bornkamm
Pokrant
Mühlens
Schaffert