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BGH Beschluss vom 09.09.2004 – III ZR 274/04

III. Zivilsenat

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

9. September 2004

in dem Rechtsstreit

Klägerin und Beschwerdeführerin,

- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt -

gegen

Beklagter und Beschwerdegegner,

- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt -

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. September 2004 durch den

Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dörr, Galke und Dr.

Herrmann

beschlossen:

Die Klägerin wird, nachdem sie die Nichtzulassungsbeschwerde

gegen das am 22. April 2004 verkündete Urteil des 20. Zivilsenats

des Kammergerichts - 20 U 74/03 - zurückgenommen hat, dieses

Rechtsmittels für verlustig erklärt.

Die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde werden ihr auferlegt.

Der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird

auf 144.492,69 € festgesetzt.

Gründe

Die Entscheidung über die Verlustigkeit des Rechtsmittels und über die

Kosten folgt aus §§ 565, 516 Abs. 3 ZPO.

Die Streitwertentscheidung beruht auf den folgenden Erwägungen:

Für die Bewertung des Klageantrags zu 1 waren gemäß § 16 Abs. 2

GKG in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung die Beträge der einjähri-

gen Pachten für die Grundstücke, die Gegenstand des Räumungsanspruchs

waren, mithin 191.985,40 DM, anzusetzen.

Mit dem Klageantrag zu 2 hat die Klägerin einen Auskunftsanspruch gel-

tend gemacht, der mit 20 v.H. der Jahrespacht für die von diesem Antrag betrof-

fenen Grundstücke zu bewerten war. Die Anlage N

(Jahrespacht

51.679,22 DM) war dabei nicht zu berücksichtigen, da sich das Auskunftsver-

langen nicht auf deren Nutzer bezog. Es verbleibt damit eine jährliche Pacht für

die maßgeblichen Grundstücke von 140.306,18 DM. 20 v.H. hiervon betragen

28.061,24 DM.

Der Wert der Widerklage ist auf 50 v.H. der Jahrespacht der Grundstü-

cke, auf die sich das Unterlassungsbegehren bezieht, zu schätzen. Hierbei

bleiben die Anlagen N (Jahrespacht 51.679,22 DM) und G (Jahrespacht

15.193,20 DM) außer Betracht, da sie nicht (mehr) Gegenstand der Widerklage

waren. Es verbleibt eine jährliche Pacht für die betroffenen Grundstücke von

125.112,98 DM. Die Hälfte hiervon beträgt 62.556,49 DM.

Der Gesamtwert

des

Beschwerdeverfahrens

beträgt

damit

282.603,13 DM. Dies entspricht 144.492,69 €.

Schlick

Wurm

Dörr

Galke

Herrmann