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BGH Beschluss vom 14.09.2004 – 1 StR 360/04

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 360/04

BESCHLUSS

vom

14. September 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. September 2004 be-

schlossen:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Nürnberg-Fürth vom 23. März 2004 wird als unzulässig

verworfen.

2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seiner Revision.

Gründe:

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 13. August

2004 u.a. ausgeführt:

"Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürn-

berg-Fürth ist unzulässig. Ausweislich des Sitzungsprotokolls haben der

Angeklagte und sein Verteidiger nach Rechtsmittelbelehrung im An-

schluss an die Urteilsverkündung noch in der Hauptverhandlung wirk-

sam gemäß § 302 Abs. 1 Satz 1 StPO vom 24. März 2004 auf die Einle-

gung von Rechtsmitteln verzichtet (Bl. 294 d.A.)."

Dem stimmt der Senat zu.

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