Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 14.09.2004 – 1 StR 360/04
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
14. September 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. September 2004 be-
schlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Nürnberg-Fürth vom 23. März 2004 wird als unzulässig
verworfen.
2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seiner Revision.
Gründe:
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 13. August
2004 u.a. ausgeführt:
"Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürn-
berg-Fürth ist unzulässig. Ausweislich des Sitzungsprotokolls haben der
Angeklagte und sein Verteidiger nach Rechtsmittelbelehrung im An-
schluss an die Urteilsverkündung noch in der Hauptverhandlung wirk-
sam gemäß § 302 Abs. 1 Satz 1 StPO vom 24. März 2004 auf die Einle-
gung von Rechtsmitteln verzichtet (Bl. 294 d.A.)."
Dem stimmt der Senat zu.
Wahl Boetticher Hebenstreit
Elf Graf